Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 5. - 11. Juni 2023 publiziert wurden:

  • Urteil vom 20. April 2023 (9C_679/2021): Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2015 (Zürich); Streitig war das Vorliegen einer Transponierung in Zusammenhang mit einem Management Buy-out, in deren Rahmen der Steuerpflichtige abwicklungshalber seine Anteile an der C. AG an die von ihm beherrschte E. AG übertragen hatte. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut - gestützt durch den Willen des Gesetzgebers - ergibt, bietet die Vorschrift zur Transponierung keinen Raum für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, die mit der massgeblichen Transaktion (-enkette) im Zusammenhang stehen würden. Der Gesetzgeber hat die steuerbaren Vorgänge nicht auf solche beschränken wollen, bei welchen es effektiv zu Ausschüttungen kommt. Weiter hat die gesetzliche Normierung den Tatbestand der Transponierung in dem Sinne "verobjektiviert", als die subjektiven Beweggründe, die einen Anteilsinhaber zur Vornahme einer Transponierung veranlassen, unerheblich sind. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 10. Mai 2023 (9C_660/2022): Staats- und Gemeindesteuern 2018 (Zug); verdeckte Gewinnausschüttung vs. geschäftsmässig begründeter Sponsoringaufwand. Vorliegend hat die Schwestergesellschaft A.A. AG das zinslose Darlehen mit Rangrücktritt aus einen Sanierungs-, Investitions- und Aktionärbindungsvertrag der B.A. AG übernommen und der F.E. AG CHF 850k bezahlt. Aufgrund des Bilanzverlust der F. AG wurde das Darlehen Ende 2018 vollständig abgeschrieben. Die A.A. AG profitierte durch die Werbewirkung des "Sponsoring" und konnte ihre Bekanntheit im Raum Zürich, Zug und Luzern steigern und neue Aufträge gewinnen. Gegenleistungen, insbesondere von der F.E. AG zu erbringende Sponsoringleistungen, sind im Vertrag dagegen nicht erwähnt. Damit im Zusammenhang mit gruppeninternen Verpflichtungsübernahmen aus Sponsoringverträgen stehende Aufwendungen als geschäftsmässig begründet anerkannt werden können, müssen Aufzeichnungen über die Leistungsaufteilung (z.B. Umsatzschlüssel) und gruppeninterne Vereinbarungen vorliegen. Vorliegend wurde allerdings ohne Vertrag eine Sanierungverpflichtung der Schwestergesellschaf ohne Gegenleistung vorgenommen, die ein unbeteiligter Dritter ohne gemeinsames Beteiligunsverhältnis nicht übernommen hätte. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen A.A. AG.
  • Urteil vom 16. Mai 2023 (9C_111/2023): MWST 2013-2016; Ermessenseinschätzung; Vorsteuerabzug; Vorliegend ist es der steuerpflichtigen Beschwerdeführerin nicht möglich, Nachweise zur Zahlung der Vorsteuern zu erbringen. Das BVGer stellte erhebliche Mängel in der Buchführung der Beschwerdeführerin fest. Weiter war es aufgrund der Auflösung der Dienstleistungsanbieterfirmen nicht mehr möglich, die Bezahlung der Rechnungen bei diesen zu überprüfen. Zudem wurden die Unterschriften, die die Zahlung der Mehrwertsteuer bestätigen sollten, von einer Person geleistet, die nicht zur Beauftragung von Dienstleistungsunternehmen befugt war (s unseren Beitrag vom 20. September 2020). Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
  • Urteil vom 16. Mai 2023 (9C_74/2023): Staats- und Gemeindesteuern und Direkte Bundessteuer 2008-2016 (Wallis); Streitig ist, ob die Nachsteuern für die Jahre 2008 - 2016 erhoben werden dürfen, entgegen der gemachten „Vereinbarung” mit dem Steueramt, dass die Nachsteuer nur für die Jahre 2014 - 2016 erhoben wird. Im vorliegenden Fall kann das Schreiben nicht als Steuerruling angesehen werden, denn der Inhalt bezog sich nicht auf eine geplante Transaktion, sondern auf einen bereits verwirklichten Sachverhalt. Eine Verfahrensvereinbarung ist ebenfalls nicht gegeben, sondern eine Steuervereinbarung. Solche Steuervereinbarungen sind nur erlaubt, wenn das Gesetz das erlaubt. 1% des nicht deklarierten Vermögens gehörten dem verstorbenen Ehemann und 99% der Ehefrau. Indem die kantonale Steuerverwaltung und die Beschwerdeführerin vereinbarten, dass im Gegenzug zur Aufrechterhaltung der Steuerpflicht der überlebenden Ehefrau bis 2019 im Kanton Wallis das gesamte nicht deklarierte Vermögen des Ehepaars ohne Unterscheidung nach Eigentümer in die vereinfachte Nachbesteuerung für Erben nach Art. 153a DBG fällt, hat sie eine Steuervereinbarung vorgenommen, welche keine gesetzliche Grundlage hat und somit nichtig ist. Die Berufung auf den Vertrauensschutz nach Art. 9 BV war nicht erfolgreich. Abweisung der Beschwerde der Erbengemeinschaft A.

Nichteintreten / Abschreibung:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.