Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 25. - 31. Mai 2020 publiziert wurden.

  • Urteil vom 20. April 2020 (2C_743/2019): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2013 (Zürich); Das Bundesgericht hatte die Frage zu beurteilen, ob die vom Beschwerdeführer vereinnahmte Gegenleistung für die Veräusserung des Anspruches auf Darlehenszins für den Zeitraum zwischen dem November 2009 und dem Closing Ende 2013 als steuerbares Einkommen oder als steuerfreier privater Kapitalgewinn zu qualifizieren ist. Zur Frage, wie es sich in Konstellationen wie der vorliegenden verhält, also beim Marchzins bei einem einmalverzinslichen (Einzel-) Darlehen, das nicht unter den Obligationenbegriff im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG fällt, musste sich das Bundesgericht bis anhin noch nicht äussern. Das Bundesgericht hält diesbezüglich fest, dass die genannte Spezialbestimmung nicht nur im besonders geregelten Bereich der Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung, sondern auch für den Marchzins bei der Veräusserung einer Darlehensschuld eines einfachen Darlehensschuldverhältnisses mit Einmalverzinsung gilt. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 27. April 2020 (2C_830/2019): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2012 (Bern); Das Bundesgericht hatte die Frage zu beurteilen, welche Besteuerungsmodalitäten für die Aufwandbesteuerung bei einem Ehepaar gelten, wobei nur der die subjektiven Voraussetzungen der Aufwandbesteuerung erfüllende Ehegatte (altrechtlich) für die Aufwandbesteuerung optiert. In diesem Zusammenhang hatte es ausserdem zu beurteilen, welche Liegenschaft für die Berechnung des Minimalaufwandes heranzuziehen ist, wenn eine steuerpflichtige Person über mehrere Liegenschaften zum Eigengebrauch verfügt. Hierzu hält es fest, dass es gesetzeskonform ist, wenn bei mehreren Liegenschaften im Eigengebrauch am steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt der steuerpflichtigen Person die Liegenschaft mit dem höheren Eigenmietwert herangezogen wird. Allerdings ist nur der Aufwand des pauschalbesteuerten Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Da das Ehepaar die betreffende Liegenschaft je hälftig nutzte, ist somit lediglich das Fünffache des hälftigen Mietwertes massgebend. Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
  • Urteil vom 12. Mai 2020 (2C_731/2019): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2012 (Genf); Der Rechtsstreit betrifft die Verweigerung, den Verlustvortrag der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, mit der Begründung, es handle sich um eine Steuerumgehung. In Bezug auf den Verlustvortrag hat das Bundesgericht entschieden, dass es für ein wirtschaftlich gesundes und rentables Unternehmen keiner üblichen Geschäftspraxis entspricht, sein gesamtes Betriebsvermögen auf ein überschuldetes Drittunternehmen zu übertragen. Für die vorliegende Fusion durch Absorption gibt es keine wirtschaftlichen Gründe. Die Fusion ermöglichte die Gewinne der einen Gesellschaft durch die Verlustvorträge der anderen Gesellschaft auszugleichen, somit ist allein die Aussicht auf Steuerersparnisse der Grund. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 1. Mai 2020 (2C_450/2018): Verrechnungssteuer 2005-2008; im Streit stehen geldwerte Leistungen im Zusammenhang mit zwei Darlehen, die gemäss vorinstanzlicher Feststellung durch den Aktionär gewährt wurden, aber gleichentags von einer anderen Gruppengesellschaft (teilweise) an diesen zurückgeflossen sind. Trotzdem hat der Aktionär einen auf den beiden Krediten beruhenden Anspruch geltend gemacht. Die noch streitigen Verrechnungssteuerforderungen sind noch nicht verjährt - die ESTV hat die Verjährung nämlich jeweils rechtzeitig i.S. der fünfjährigen Verjährungsfrist nach Art. 17 VStG unterbrochen. Insofern erübrigt es sich, auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Verjährungslage gemäss Verwaltungsstrafrecht einzugehen. Die diversen prozessualen und sachverhaltsbezogenen Rügen der Steuerpflichtigen (Beschwerdeführerin) verfangen nicht. Offengelassen werden kann vorliegend auch, ob vorliegend das Meldeverfahren nach Art. 26a VStV (im Zusammenhang mit Art. 20 und 70c VStG) zulässig gewesen wäre, insbesondere die Frage, ob vorliegend ein «Konzernverhältnis» vorliegt. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 30. April 2020 (2C_175/2019 / 2C_198/2019 / 2C_199/2019): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2010-2011 (Schwyz); Auflösung ZH-Kollektivgesellschaft mit Überführung der Liegenschaften in eine von den drei Gesellschaftern gehaltene juristische Person im Kanton SZ; Vorliegend liegt keine steuerneutrale Umstrukturierung vor, da das (Teil)(Immobilien)Betriebserfordernis nicht erfüllt ist. Folglich liegen zwangsläufig steuerbegründende Veräusserungen vor, die zu Drittpreiskonditionen vorzunehmen sind (privilegierter Liquidationsgewinn Art. 37b DBG). Abweisung der Laienbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.