Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 13. - 19. März 2023 publiziert wurden:

  • Urteil vom 7. Februar 2023 (9C_646/2022): Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2019 (Tessin); Gegenstand der Beschwerde ist der satzbestimmend berücksichtigte Eigenmietwert seiner Liegenschaft in Italien. Die Tessiner Steuerbehörden legten den Eigenmietwert auf 6 % des Schätzwerts fest, abzüglich pauschaler Unterhaltskosten. Der Steuerpflichtige konnte im Verfahren nicht glaubhaft dartun, dass die Immobilie unbewohnbar sei und daher kein Eigenmietwert berücksichtig werden dürfe. Insbesondere sind private Gutachten, wie vom Steuerpflichtigen im Rahmen des Verfahrens vorgebracht, bereits grundsätzlich ungeeignet zur Feststellung eines Eigenmietwertes. Von der pauschalen Ermittlung des Eigenmietwertes kann im Ausland nur sehr restriktiv und bei Vorliegen eines öffentlichen Gutachtens abgewichen werden. An ein solches sind jedoch hohe Massstäbe zu richten, damit überhaupt eine Vergleichbarkeit zur schweizerischen Bewertungspraxis hergestellt werden kann. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 15. Februar 2023 (2C_131/2021): Staats- und Gemeindesteuern  2012 (Aargau); Im Rahmen einer steuerneutralen Umstrukturierung der A.-Genossenschaft mit Sitz in Basel hatte das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Januar 2020 (2C_57/2018, vgl. unseren Beitrag vom 23. Februar 2020 dem Betriebsstättekanton Aargau ein Besteuerungsrecht auf die steuersystematische Realisierung stiller Reserven auf Immaterialgüterrechten zugesprochen, vorausgesetzt, dass für die Steuerperiode 2012 überhaupt solche stillen Reserven dem Kanton Aargau zugewiesen werden können. Gleichzeitig hat das Bundesgericht die Sache zur ergänzender Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Klärung, inwiefern die Konzernmarke "A" durch den Hauptsitz in Basel aufgebaut, gepflegt und verwaltet, ob dem Hauptsitz der Aufwand buchhalterisch belastet und dort die Markenpolitik bestimmt worden sei. In den anschliessenden Sachverhaltsabklärungen stellte die Vorinstanz fest, dass sämtliche Funktionen zwar zentral in Basel vorgenommen wurden, wies den Regionalgenossenschaften jedoch unter Verweis auf durch diese gruppenintern bezahlten Margen auf zentral eingekaufte Produkte einen Anteil an den stillen Reserven zu. Damit widerspricht die Vorinstanz jedoch einer Reihe von rechtlichen Vorentscheiden, welche das Bundesgericht bereits im Rückweisungsentscheid getroffen hat, was willkürlich ist und eine materielle Rechtsverweigerung darstellt. Dies führt ohne Weiteres zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Da die stillen Reserven vollständig dem Basler Hauptsitz zuzuweisen sind, verbleibt im Kanton Aargau 2012 kein Steuersubstrat an der Marke "A". Dieses Resultat steht auch im Einklang mit dem Ansatz der OECD resp. des sog. DEMPE-Funktionskonzepts. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen und Rückweisung an die Vorinstanz.
  • Urteil vom 10. Februar 2023 (9C_605/2022): Staats- und Gemeindesteuern 2016 (Basel-Stadt); Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin A. für die Liegenschaften effektive Kosten belegen kann, die über dem jeweiligen Pauschalabzug liegen. Nachdem die Steuerbehörden gewisse effektive Kosten anerkannt haben, geht es im Kern um den Abzug für die Kosten der Drittverwaltung. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die Beschwerdeführerin die Verwaltung ihrer Liegenschaften in eigener Person vornimmt als Angestellte bei der B. GmbH, deren einzige Gesellschafterin ihre Tochter ist. Die Drittverwaltung wurde im Grundsatz anerkannt, jedoch wurde geprüft, ob die geltend gemachten Kosten einem Drittvergleich standhalten. Damit ein Drittvergleich vorgenommen werden kann, muss feststehen, welche konkreten Dienstleistungen die Liegenschaftsverwaltung umfasst. Die Beschwerdeführerin konnte den von ihr geltend gemachten Verwaltungsaufwand nicht rechtsgenügend belegen. Entgegen ihrer Auffassung hätte sie zeitnah erstellte und detaillierte Arbeitsrapporte vorlegen müssen, damit ein Drittvergleich überhaupt möglich gewesen wäre. Abweisung der Beschwerde der steuerpflichtigen A.
  • Urteil vom 20. Februar 2023 (9C_723/2022): Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2008 (Zürich); Rechtliches Gehör; Die Vorinstanz sowie die Unterinstanz haben nicht gegen die Begründungspflicht für behördliche Entscheide (Art. 29 Abs. 2 BV) verstossen, da die Unterinstanz ihren Entscheid (nachträglich) genügend begründet hat. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Nichteintretens- und Abschreibungsentscheide:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.