Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen 1. - 9. Januar 2022 publiziert wurden.

  • Urteil vom 8. Dezember 2021 (2C_82/2021): Staats- und Gemeindesteuern Zürich
    und direkte Bundessteuer, Steuerbefreiung ab Steuerperiode 2017 (siehe hierzu unseren Beitrag vom 31. Januar 2021); Vorliegend hat der Kanton Zürich dem Männerturnverein die teilweise Steuerbefreiung für die Jugendriege (schulpflichtige Kinder, keiner Vereinsmitglieder) verwehrt. Das Bundesgericht erachtet die Voraussetzung für die teilweise Steuerbefreiung der Jugi wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke als erfüllt. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird gutgeheissen, der Kanton Zürich muss die teilweise Steuerbefreiung ab 2017 gewähren.
  • Urteil vom 9. Dezember 2021 (2C_1033/2020): Gästetaxe; Die Erfassung von Räumen wie Küche, Gang und Wohnzimmer zusätzlich zu den Schlafzimmern als «Nettowohnfläche» für die Berechnung der Gästetaxe erweist sich als nicht willkürlich. Die tatsächlich verrechnete Jahrespauschale ist ausserdem plausibel und daher ebenfalls nicht willkürlich. Es liegt zudem entgegen der Rüge des Steuerpflichtigen nur schon deshalb kein Verstoss gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung vor, da die Gästetaxe mässig bzw. geringfügig ist. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 29. November 2021 (2C_127/2021): Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2009-2012 (Zürich); Vorliegend wurden sowohl Falschbuchungen (gruppeninterne Umsatzverteilung mittels Korrekturbuchung am Jahresende) als auch nicht geschäftsmässig begründete Privataufwände des Gesellschafters korrekterweise dem Gewinn aufgerechnet. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 07. Dezember 2021 (2C_719/2021): Staats- und Gemeindesteuern 2012 (Aargau); Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Steuerbehörde beim Steuerpflichtige zu Recht einen Beteiligungsertrag als Einkommen erfasst hat,  nachdem eine geldwerte Leistung auf Stufe der durch ihn allein gehaltenen Gesellschaft aufgerechnet worden war (der Steuerpflichtige war auch einziger VR). Zwar besteht in einem solchen Fall kein Aufrechnungsautomatismus. Allerdings bewirkt die festgestellte verdeckte Gewinnausschüttung auf Stufe Gesellschaft eine zulässige Vermutung, die der Steuerpflichtige Beteiligungsinhaber detailliert bestreiten muss. Dies ist dem Steuerpflichtigen nicht gelungen. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 21. Dezember 2021 (2C_991/2021): Staats- und Gemeindesteuern 2007-2015 (Graubünden); Revision; Der Steuerpflichtige war Eigentümer einer Liegenschaft, die er ab 1995 vermietete. Der Mieter beglich den Mietzins ab 2003 nur noch teilweise. 2005 war der Steuerpflichtige erstmals anwaltlich gegen den Mieter vorgegangen, sah dann jedoch aufgrund von Zusicherungen etc. von weiteren Schritten ab. Entsprechend hatte der Steuerpflichtige in den Steuererklärungen zu den streitbetroffenen Steuerperioden 2007-2015 den Mietzins jeweils vollumfänglich deklariert. Die entsprechenden Veranlagungsverfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Ende Mai 2018 leitete der Steuerpflichtige gegen den Mieter die Schuldbetreibung ein und erhielt Ende Oktober 2019 eine Pfändungsurkunde als Verlustschein. Mitte November 2019 beantragte der Steuerpflichtige, die Veranlagungsverfügungen zu den Steuerperioden 2007-2015 seien dahingehend zu revidieren, dass die nicht eingebrachten Mietzinse aus der Veranlagung zu entfernen seien. Die Veranlagungsbehörde trat auf das Revisionsgesuch nicht ein. Vor Bundesgericht streitig und zu prüfen war, ob der Steuerpflichtige mit seinem Revisionsgesuch vom November 2019 die 90-tägige Frist gemäss Art. 51 Abs. 2 StHG bzw. dem gleichlautenden Art. 142 Abs. 1 StG GR zu wahren vermocht hat. Das Bundesgericht schützte die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Steuerpflichtige bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon während der Dauer der streitbetroffenen Veranlagungsverfahren hätte erkennen müssen, dass mit einem Zahlungseingang nicht (mehr) zu rechnen sei. Entsprechend habe er mit seinem Revisionsgesuch vom November 2019 die 90-tägige Frist nicht wahren können. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 23. Dezember 2021 (2C_815/2021): direkte Bundessteuer 2011-2012, 2016-2019 und Staats- und Gemeindesteuern 2011-2012 (Zürich); Sicherstellung; die Vorinstanz ist zu Recht von einer Gefährdung der Steuer ausgegangen, da die Steuerpflichtige während beinahe 10 Jahren keine Steuererklärung einreichte und damit ihre Mitwirkungspflichten grob vernachlässigte. Bei der direkten Bundessteuer liegt keine Übersicherung vor und auch bei der Staats- und Gemeindesteuer ist diesbezüglich nicht von einer willkürlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz auszugehen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.