Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Verwaltungsgerichts Zürich, die im Januar 2021 publiziert wurden.

  • VGr ZH, 11. November 2020, SB.2020.00077: Keine Steuerbefreiung für die Jugendriege des Turnvereins (dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig); Der Beschwerdeführer ist ein Männer-Turnverein, welcher um teilweise Steuerbefreiung für die von ihm angebotene Jugendriege ersuchte. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass der Jugendriege eine gewisse öffentliche Zweckverfolgung nicht abgesprochen werden kann, sie aber keine Staatsaufgabe im engeren Sinn erfüllt, weshalb eine Steuerbefreiung aufgrund der Verfolgung öffentlicher Zwecke ausscheidet. Die Jugendriege ist auch nicht aufgrund der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von den Steuern zu befreien. Vielmehr verfolgt sie ideelle Zwecke, indem sie den teilnehmenden Kindern die Freude am Sport vermittelt. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • VGr ZH, 11. November 2020, GB.2020.00003: Anspruch auf Parteientschädigung im eingestellten Bussenverfahren (dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig); Die Beschwerdeführerin beantragte für das bis zum Abschluss des Nachsteuerverfahrens sistierten und infolge dessen Einstellung ebenfalls eingestellten Hinterziehungsverfahrens eine Parteientschädigung. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin für ihren Aufwand, welchen sie für die Rechtsvertretung im Nachsteuerverfahren bis vor Bundesgericht gehabt hatte, nicht (erneut) im Hinterziehungsverfahren entschädigt werden kann. Auch für die Vertretung im Hinterziehungsverfahren sprach es ihr keine Parteientschädigung zu, da nicht ersichtlich war, inwiefern ihr im (eingestellten) Hinterziehungsverfahren ein Aufwand für die Rechtsvertretung entstanden war oder sie wirtschaftliche Einbussen gehabt hatte. Abweisung der (vereinigten) Beschwerden der Steuerpflichtigen.
  • VGr ZH, 30. September 2020, SB.2020.00075: Verneinung einer Transponierung / Bejahung einer Steuerumgehung (dieser Entscheid ist  rechtskräftig); Der Beschwerdeführer hatte gegenüber seiner Exfrau eine Schuld aus güterrechtlicher Auseinandersetzung. Da er den Anspruch nicht mit flüssigen Mitteln begleichen konnte, wurden der Exfrau 50 % der Aktien an der Gesellschaft des Beschwerdeführers, welche Bestandteil der Errungenschaft waren, zugewiesen. Gleichzeitig verpflichtete sich die Exfrau, die Aktien einer vom Beschwerdeführer beherrschten Gesellschaft zum Kauf anzubieten. Dieses Kaufrecht wurde von der Holdinggesellschaft des Beschwerdeführers ausgeübt. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass das Vorgehen zwar nicht den Transponierungstatbestand erfüllt, aber als Steuerumgehung zu würdigen ist. Abweisung der (vereinigten) Beschwerden des Steuerpflichtigen.
  • VGr ZH, 16. September 2020, SB.2020.00039: Berücksichtigung von Verzugszinsen bei der Einkommenssteuer anstatt der Grundstückgewinnsteuer (dieser Entscheid ist rechtskräftig); Der Beschwerdeführer leistete den Verkaufspreis für eine Liegenschaft erst rund 1.5 Jahre nach dem vereinbarten Datum. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass die aufgrund der Verzögerung bezahlten Verzugszinsen nicht eine Gegenleistung für den Erwerb sondern eine Entschädigung für die Verspätung darstellen und als solche bei der Einkommenssteuer, nicht aber bei der Grundstückgewinnsteuer abziehbar sind. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • VGr ZH, 10. September 2020, SB.2020.00046: Unternutzungsabzug auf dem Eigenmietwert einer teilweise selbstbewohnten Liegenschaft (dieser Entscheid ist rechtskräftig); Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer einer Liegenschaft, in welcher sie zwei Wohnungen im Ober- und Dachgeschoss als privaten Wohnraum nutzen und die übrigen Räumlichkeiten an Gewerbe vermieten. Das Verwaltungsgericht gestand den Beschwerdeführenden aufgrund des Auszugs von zwei der drei Töchter einen Unternutzungsabzug für zwei Zimmer zu, verneinte aber einen Abzug beim Eigenmietwert für das Mietverhältnis mit der von den Beschwerdeführern beherrschten E GmbH. Weiter verneinte es einen Abzug für die von der E GmbH erbrachten Liegenschaftsverwaltungskosten, da die diesbezügliche Vereinbarung von den Beschwerdeführenden zu spät eingereicht wurde und damit als unzulässiges Novum aus dem Recht zu weisen ist. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • VGr ZH, 15. Juli 2020, SB.2020.00036: Beweislast bei steuermindernd geltend gemachter Darlehensschuld (dieser Entscheid ist rechtskräftig); In den Steuererklärungen des Erblassers für die 2017 und 2018 (bis Todestag) wurden – wie in den vorangehenden Jahren – zwei Passivdarlehen als Schulden deklariert. Diese liess das kantonale Steueramt nicht zum Abzug zu. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass die Beweislast bezüglich dem (Fort-)Bestand der steuermindernd geltend gemachten Darlehen beim Steuerpflichtigen bzw. dessen Rechtsnachfolger liegt, da der Bestand des einen Darlehens mangels schriftlichen Darlehensvertrag und ersichtlichem Darlehensgeber nicht nachgewiesen ist und hinsichtlich dem zweiten Darlehen mangels Zinszahlungen und vereinbarter Laufzeit zumindest der Fortbestand des Darlehens zweifelhaft erscheint. Abweisung der Beschwerde der Erben.

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