Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF hat am 13. April 2023 bekannt gegeben, dass die zuständigen Behörden der Schweiz und Deutschlands eine Konsultationsvereinbarung zur Anwendung von Artikel 15 Absatz 4 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossen haben.

Artikel 15 Absatz 4 wird auf alle offenen Fällen bis zum 31. Dezember 2025 neu auch auf Personen angewendet, die nicht und/oder ohne Funktion im Schweizer Handelsregister eingetragen sind, deren Leitungs- und Vertretungsbefugnis aber mindestens der einer Prokura entsprechen.

Die staatsbezogenen Informationen zu Deutschland sind hier abrufbar; die oben genannte Verständigungsvereinbarung hier.