Seit der Steuerperiode 2020 gibt es die neue Abzugsmöglichkeit von Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau (§ 30 Abs. 2 StG) und die Übertragbarkeit von Aufwendungen für Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, sowie von Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau (§ 30 Abs. 2bis StG). Diese Kosten sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden konnten.Dazu wurden die die beiden Merkblätter angepasst:

  • Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften, ZStB Nr. 30.3
  • Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Behandlung von Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, bei Liegenschaften des Privatvermögens, ZStB Nr. 30.4

Geringfügige Änderungen, insbesondere Anpassungen an die geänderten Gesetzten erfuhren folgende Erlassen:

  • Richtlinien des kantonalen Steueramtes über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialistinnen und Spezialisten (Expatriates), ZStB Nr. 26.2
  • Praxishinweis Vermögensertrag beim Halten und Verwalten von privaten Wertschriften und Beteiligungen über persönliche Holdinggesellschaften, ZStB Nr. 20.3
  • Praxishinweis Gewinne aus Pokerspielen, ZStB Nr. 16.4
  • Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Künstlerinnen und Künstlern, von Sportlerinnen und Sportlern sowie von Referentinnen und Referenten ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, ZStB Nr. 95.2

Neu im Züricher Steuerbuch aufgenommen wurde:

  • Praxishinweis Berufskosten und Corona in der Steuerperiode 2021, ZStB Nr. 26.6

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