Am 19. Juli 2023 hat das SIF bekanntgegeben, dass das neue Grenzgängerabkommen mit Italien sowie ein Änderungsprotokoll zum DBA am 17. Juli 2023 in Kraft getreten ist. Die Bestimmungen sind ab dem 1. Januar 2024 anwendbar.

Die Schweiz besteuert neu 80% der Einkünfte von Grenzgängern, die in der Schweiz arbeiten. Die neuen Grenzgänger werden zudem auch in Italien besteuert, wobei eine Doppelbesteuerung vermieden wird.

Als «neue» GrenzgängerInnen gelten Personen, die ab dem 17. Juli 2023 in den Arbeitsmarkt eintreten. Für GrenzgängerInnen, die zwischen dem 31. Dezember 2018 und 17. Juli 2023 in den Kantonen GR, TI oder VS gearbeitet haben, gilt eine Übergangsregelung. Sie werden weiterhin ausschliesslich in der Schweiz besteuert, wobei die Schweiz den italienischen Grenzgemeinden bis zum Ende des Jahres 2033 einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 40% der in der Schweiz erhobenen Quellensteuer zu leisten hat.

Für weitere Informationen verweisen wir auch auf unseren Beitrag vom 9. Januar 2021.

Das neue Grenzgängerabkommen ist hier abrufbar und das Änderungsprotokoll zum DBA hier.