Die Schweiz und Italien haben am 23. Dezember 2020 ein neues Grenzgängerabkommen unterzeichnet, welches das derzeit gültige Abkommen von 1974 ersetzt und neu reziprok gilt.

Die wichtigsten Neuerungen sind, dass sich die beiden Staaten auf eine Grenzgängerdefinition geeinigt haben, was aus Gründen der Rechtssicherheit erfreulich ist.

Zudem wird eine Unterscheidung zwischen neuem und bestehendem Grenzgänger gemacht. Beim neuen Grenzgänger darf der Arbeitsortsstaat eine Quellensteuer von 80% erheben und im Ansässigkeitsstaat unterliegt er der ordentlichen Besteuerung, wobei dieser eine allfällige Doppelbesteuerung beseitigen muss.

Um die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat zu gewährleisten, unterliegen die Einkünfte eines neuen Grenzgängers einem elektronischen Informationsaustausch. Beim bestehenden Grenzgänger gilt die bisherige Regel bis Ende des Steuerjahres 2033 weiter. Nachher muss die Schweiz keine Ausgleichszahlungen mehr leisten und kann das gesamte Steuersubstrat behalten.

Das Inkrafttreten des Abkommens ist noch ausstehend. Weitere Informationen sind hier abrufbar.