Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Steuerrekursgerichts Zürich, die im Oktober publiziert wurden.

  • StRG ZH, 28. September 2021, GR.2021.7: Innerkantonale Doppelbesteuerung bei Ausscheidungsverlusten (dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig): Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Vermeidung von Ausscheidungsverlusten findet bei innerkantonalen Sachverhalten im Kanton Zürich vor dem 1. Januar 2019 mangels gesetzlicher Grundlage keine Anwendung. Die steuerpflichtige Aktiengesellschaft (eine Liegenschaftenhändlerin) argumentierte, dass in interkantonalen Konstellationen im Liegenschaftenkanton auch innerkantonale betriebliche Verluste im Rahmen der Grundstückgewinnsteuerveranlagung zu verrechnen seien. Dies wurde vom Steuerrekursgericht verneint. Im vorliegenden Fall aus dem Steuerjahr 2013 verblieb der steuerpflichtigen Gesellschaft im Sitzkanton Waadt kein betrieblicher Verlust; der im Streit liegende Verlust gründete auf Vorjahresverlusten, welche im Kanton Zürich entstanden waren und im Rahmen der Steuerausscheidung auch dem Kanton Zürich zugewiesen worden sind. Die Frage, ob diese Verluste mit dem per 2013 in der Stadt Zürich erzielten Grundstückgewinn zu verrechnen sind, betrifft damit einen rein innerkantonalen Sachverhalt. Auf diesen ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffen die Vermeidung von Ausscheidungsverlusten entgegen dem Dafürhalten der steuerpflichtigen Gesellschaft nicht anwendbar. Die innerkantonale Verlustverrechnung scheiterte im nach dem monistischen System veranlagenden Kanton Zürich - wie vom Bundesgericht mehrfach bestätigt - bis zum 1. Januar 2019 (in Kraft treten von § 224a StG) an der fehlenden gesetzlichen Grundlage. Abweisung des Rekurses.
  • StRG ZH, 7. September 2021, DB.2021.99 / ST.2021.140: Missglückte Zustellung an unzuständige Amtsstelle (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Nichteintreten aufgrund Verspätung von Beschwerde und Rekurs. Die steuerpflichtige Person versandte die Rechtsmittelschrift an eine unzuständige Amtsstelle, wobei sie eine veraltete Adresse verwendete. In der Folge wurde die Sendung an sie bzw. ihre Vertreterin retourniert. Wird diese ursprüngliche Sendung von der steuerpflichtigen Person und nicht von einer Amtsstelle in geöffnetem Zustand an die Rechtsmittelinstanz weitergeleitet, ist für die Frage der Fristwahrung nicht auf den ursprünglichen Versand, sondern auf die Weiterleitung abzustellen.

Die Entscheide des Steuerrekursgerichts Zürich sind hier abrufbar.