Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Steuerrekursgerichts Zürich, die im November 2021 publiziert wurden.

  • StRG ZH, 8. Oktober 2021, ES.2021.4: Verzicht auf Nutzniessung qualifiziert als Schenkung (dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig): Der Verzicht des Nutzniessers auf die Nutzniessung ist als Schenkung an den belasteten Eigentümer (in der Höhe des Restwerts der Berechtigung) zu qualifizieren. Dabei unterscheidet sich der zivilrechtliche vom steuerrechtlichen Schenkungsbegriff (E. 2). Letzterer setzt keine Annahme der Schenkung voraus (E. 4b).
  • StRG ZH, 5. Oktober 2021, GR.2021.20: Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Auflösung einer Erbvorbezugsgemeinschaft (dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig): Eine Erbvorbezugsgemeinschaft liegt ungeachtet der im Vertrag gewählten Bezeichnung als gemischte Schenkung vor, wenn ein Grundstück den Nachkommen als einzigen gesetzlichen Erben zur gesamten Hand übertragen worden ist. Wird diese Erbvorbezugsgemeinschaft aufgelöst, indem einer der Erben seinen Anteil auf die Miterben überträgt, ist der Aufschub der Grundstückgewinnsteuer zu gewähren (E. 4a). Wäre hingegen mit einer (gemischten) Schenkung des Vaters Miteigentum am Grundstück begründet worden, würde die spätere Auflösung desselben nicht zum Steueraufschub berechtigen (E. 4b).
  • StRG ZH, 19. August 2021, VS.2021.1: Rückerstattungsanspruch bei Verrechnungssteuer (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Im Rahmen von Bücherrevisionen bei einer Aktiengesellschaft stellte das kantonale Steueramt über mehrere Jahre hinweg geldwerte Leistungen an die Alleininhaberin und deren Lebenspartner fest. Die Beteiligungsinhaberin unterliess es, die geldwerten Leistungen zu deklarieren. Bezüglich der Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs ist zwischen den geldwerten Leistungen an die Alleininhaberin und jenen an deren Lebenspartner zu unterscheiden (E. 2c). Unterlässt die Alleininhaberin die Deklaration von geldwerten Leistungen, so lässt sich aus dem alleinigen Umstand, dass bereits früher geldwerte Leistungen festgestellt wurden kein Vorsatz ableiten, falls die früheren und die jetzigen geldwerten Leistungen thematisch keinen Zusammenhang aufweisen (E. 2d). Betreffend die geldwerten Leistungen an den Lebenspartner der Alleininhaberin wendete die eidgenössische Steuerverwaltung für die Zwecke der Verrechnungssteuer die Dreieckstheorie an und verlangte die Überwälzung der Steuer auf die Alleininhaberin. Das kantonale Steueramt hingegen wendete für die Einkommenssteuer die Direktbegünstigungstheorie an, weswegen die geldwerten Leistungen bei der Alleininhaberin nicht mit der Einkommenssteuer erfasst wurden. Verlässt sich die Alleininhaberin darauf, dass das kantonale Steueramt wie in den Vorperioden die Direktbegünstigungstheorie anwendet, kann ihr der Rückerstattungsanspruch nicht deshalb verweigert werden, weil sie die geldwerten Leistungen nicht in ihrer Steuererklärung deklarierte (E. 2e/cc). Der Antrag auf Rückerstattung verbleibt aber bei der Alleininhaberin, da ihr die Verrechnungssteuer auf Anweisung der eidgenössischen Steuerverwaltung überwälzt wurde (E. 2e/dd).
  • StRG ZH, 15. Juli 2021, GR.2019.13: Zuständigkeit für Steuerruling betr. Immobilienbetrieb (Beschwerde am Verwaltungsgericht hängig): Der Pflichtige brachte sein Immobilienportfolio in eine juristischen Person ein. Vorgängig liess er sich vom kantonalen Steueramt via Steuerruling bestätigen, dass die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Umstrukturierung vorliegen und  ein Immobilienbetrieb vorliegt. Beim Gemeindesteueramt wurde ein gleichlautendes Steuerruling eingereicht. Letzteres wurde abgelehnt (E. 1a). Nachdem der Pflichtige das Immobilienportfolio übertragen hatte, verweigerte das Gemeindesteueramt den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer nach § 216 Abs. 3 lit. d StG mit der Begründung, es fehle an einem Betrieb. Das vom kantonalen Steueramt bestätigte Steuerruling bindet das Gemeindesteueramt bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer nicht, auch wenn diese im bestätigten Ruling thematisiert wurde (E. 1c). Im vorliegenden Fall wurde das Vorliegen eines Betriebs verneint, da die Immobilienverwaltung zum Hauptteil an einen externen, professionellen Drittanbieter ausgelagert wurde (E. 2d). Der Rekurs wurde abgewiesen.
  • StRG ZH, 13. Juli 2021, DB.2021.52 / ST.2021.69: Nachrüsten einer Solaranlage als abzugsfähige Energiesparmassnahme (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Das kantonale Steueramt qualifizierte die Nachrüstung einer Solaranlage mit einem Batteriespeicher nicht als Energiesparmassnahme, da ein Stromspeicher nicht zu einer Energieersparnis führe (E. 3a).  Mit Verweis auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (vgl. E. 4a) hielt das Steurrekursgericht Zürich fest, dass ein Energiespeicher, welcher auf den Eigenverbrauch abgestimmt ist, mittelbar zu einer rationelleren Speicherung der elektrischen Energie beiträgt (E. 4b). Somit qualifizieren die entsprechenden Kosten als Liegenschaftenunterhalt (E. 4c). Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Der Rekurs wurde teilweise gutgeheissen (wobei ein beantragter Kinderabzug verweigert wurde).
  • StRG ZH, 1. Juni 2021, GR.2020.44: Versäumte Ausscheidung von wertvermehrenden Aufwendungen kann nicht bei der Grundstückgewinnsteuer nachgeholt werden (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Hat der Steuerpflichtige sämtliche baulichen Aufwendungen bei der Einkommenssteuer als Unterhalt deklariert und wurde er entsprechend veranlagt, so kann er bei der Grundstückgewinnsteuer nicht geltend machen, dass richtigerweise ein Anteil als wertvermehrend hätte qualifiziert werden müssen. Dies gilt selbst dann, wenn in einer Steuerperiode ein negatives Einkommen resultierte (E. 3).

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