Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Steuerrekursgerichts Zürich, die im Juni und Juli 2020 publiziert wurden.

  • StRG ZH, 21. April 2020, ST.2019.150: Versicherungsprämienabzug (dieser Entscheid ist rechtskräftig); Seit 2014 sind Prämienverbilligungen von der zuständigen Stelle direkt an den Versicherer zu bezahlen. Im Umfang dieser Prämienverbilligungen fällt beim Steuerpflichtigen kein steuerbares Einkommen an. Die Versicherungsprämien sind nicht abzugsfähig, soweit sie durch die Prämienverbilligungen gedeckt sind. Die Steuerpflichtige erhielt Ergänzungsleistungen, welche eine Pauschale für die Krankenversicherungsprämien enthalten. Im vorliegenden Fall überstieg die Pauschale die effektiven Krankenversicherungsprämien. Unter diesen Umständen ist kein Abzug für die vollständig gedeckten Versicherungsprämien möglich. Beim überschiessenden Teil der ausgerichteten pauschalen Prämienverbilligung handelt es sich um eine steuerfreie Ergänzungsleistung. Zinsen für Sparkapitalien (wie auch selbst getragene Prämien für allfällige private Krankenkassenzusatz-/Unfall- oder Lebensversicherungen) können sodann weiterhin im Rahmen des Versicherungsprämien- und Sparzinsenabzugs geltend gemacht werden. Abweisung des Rekurses, da sich im vorliegenden Fall keine Auswirkungen auf das steuerbare Einkommen ergeben.

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