Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Steuerrekursgerichts Zürich, die im Februar und März 2022 publiziert wurden.

  • StRG ZH, 2. November 2021, DB.2020.106 / ST.2020.123: Indirekte Teilliquidation bzw. Steuerumgehung (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Unternehmensverkauf an Erbenholding, wobei der Verkäufer der Erbenholding ein zinsloses Darlehen im Umfang von 97% des Kaufpreises gewährte (E. 2a). Aufgrund der geringen Amortisationsrate wäre die voraussichtliche Amortisationsdauer mit rund 21 Jahren länger gewesen, als die statistische Lebenserwartung des Verkäufers bzw. des Darlehensgebers. Die Amortisationszahlungen konnte die Erbenholding aus Dividenden, welche die erworbene Gesellschaft aus laufenden Gewinnen ausschüttete, bezahlen (E. 2c). Folglich kam es zu keiner Substanzausschüttung, weswegen das Steuerrekursgericht das Vorliegen einer indirekte Teilliquidation verneinte (E. 3c). Das gewählte Vorgehen wurde aber als Steuerumgehung qualifiziert (E. 6). Zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens beim Verkäufer stellte das Gericht sowie bereits das kantonale Steueramt auf die (fiktive) Finanzierungslücke ab. Dazu wurden die Darlehenskonditionen mit Drittkonditionen verglichen. Das kantonale Steueramt argumentierte eine Amortisationsdauer von 7 Jahren sowie eine Verzinsung nach Massgabe des Rundschreibens der ESTV über die steuerlich anerkannten Zinssätze für Vorschüsse und Darlehen von Beteiligten oder nahestehenden Personen sei vorliegenden drittvergleichskonform (E. 8a). Dies wurde vom Steuerrekursgericht bestätigt (E. 8d). Die Beschwerde und der Rekurs wurden abgewiesen. Eine Minderheit des Gerichts kam aber zum Schluss, dass keine Steuerumgehung vorliege und die Rechtsmittel gutzuheissen seien (S. 32 ff.).
  • StRG ZH, 17. Dezember 2021, DB.2020.112 / ST.2020.131: Fusion mit Verlustübernahme (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Fusion einer Einzelfirma und einer AG. Erstere hatte vor der Fusion Verlustvorträge und wurde von der AG absorbiert. Obwohl die Verlustvorträge bei einer Einzelfirma mit der selbständig erwerbstätigen Person verknüpft sind, gehen diese bei einer Fusion mit einer anderen Unternehmung grundsätzlich über (E. 2b). Für die Übertragung von Verlustvorträgen im Zuge der Fusion genügt es, dass die wirtschaftliche Kontinuität der übertragenden Gesellschaft gegeben ist (E. 3b). Die anschliessende Verrechnung der übertragenen Verlustvorträge erweist sich als zulässig. Es liegt weder ein Mantelhandel, noch eine Steuerumgehung vor (E. 4). Gutheissung von Beschwerde und Rekurs.

Alle Entscheide des Steuerrekursgerichts Zürich sind hier abrufbar.