Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Steuerrekursgerichts Zürich, die im August 2021 publiziert wurden.

  • StRG ZH, 7. September 2021, DB.2019.126 / ST.2019.164: Einmaleffekte bei Umstellung der Buchhaltungsmethode (dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig): Eine selbständig erwerbstätige Person wechselte in der eigenen Buchhaltung von der IST-Methode zur SOLL-Methode. Diese Umstellung führte in der Steuerperiode des Methodenwechsels einmalig zu einem höheren Ertrag. Diese Ertragssteigerung ist beim satzbestimmenden Einkommen vollständig zu berücksichtigen. Dies deshalb, weil die durch die Wahl der IST-Methode verzögerte steuerliche Erfassung älterer Rechnungen sowie der durch den vom Pflichtigen gewählten Fakturierungsrhythmus hervorgerufene Besteuerungsaufschub für Dienstleistungen des jeweiligen zweiten Halbjahrs in ihrer Wirkung der Bildung stiller Reserven gleichkommen und deren steuerwirksame Auflösung (vorliegend durch die entsprechenden Aktivierungen) in zeitlich beschränktem Rahmen nur im Sonderfall der definitiven Geschäftsaufgabe eines Selbstständerwerbenden einer separaten und damit progressionsbrechenden Besteuerung unterliegt. Eine solche Geschäftsaufgabe lag nicht vor. Dies führte zur Abweisung von Beschwerde und Rekurs.
  • StRG ZH, 9. Juni 2021, DB.2020.218 / ST.2020.254: Unterstützungsabzug (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Die Geltendmachung des Unterstützungsabzugs setzt voraus, dass die Unterstützungsleistung unentgeltlich erfolgt. Wird die Unterstützungsleistung in Form eines Darlehens geleistet, so ist dieses Kriterium nur erfüllt, wenn der Darleiher von Anfang an bzw. in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr mit der Rückzahlung rechnet. Eine rückwirkend vereinbarte Darlehensreduktion ist unbeachtlich. Entsprechend wurden Beschwerde und Rekurs abgewiesen.

Die Entscheide des Steuerrekursgerichts Zürich sind hier abrufbar.