Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 23. Februar und 1. März 2026 publiziert wurden:

  • Urteil vom 13. August 2025 (A-620/2024): Mehrwertsteuer, Subjektive Steuerpflicht 2015 bis 2019; Zur Marktbearbeitung des Geschäftsfelds automobiler Dienstleistungen und Leasing für Grosskunden hat die X. mit der B. AG einen Kooperationsvertrag geschlossen, was gemäss Ansicht der Beschwerdeführerin zu einer einfachen Gesellschaft führt. Aufgrund der Abgeltung der Aktivitäten für die Kooperation in Form einer Beteiligung am Gewinn und Verlust liege gemäss Beschwerdeführerin kein steuerbarer Leistungsaustausch vor. Bei den aus der Kooperation erhaltenen Mitteln handle es sich um eine Gewinnbeteiligung und damit um ein Nicht-Entgelt i.S.v. Art. 18 Abs. 2 Bst. f MWST. Das BVGer bestätigte in seinem Entscheid das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft, hielt jedoch fest, dass das Entgelt für jede einzelne Leistung zu bestimmen und abzugrenzen ist, um festzustellen, ob ein Zahlung zur Abgeltung einer Gegenleistung erfolgt ist oder ob es sich tatsächlich um ein Nicht-Entgelt handelt. Teileweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme einer Ermessensveranlagung.
  • Urteil vom 16. Februar 2026 (A-6892/2025): Mehrwertsteuer 2018 bis 2022; Der Beschwerdeführer bezweckt die jährliche Organisation und Durchführung einer Veranstaltung, an der neben einer Award-Verleihung und weiteren Programmpunkten insbesondere auch eine Tombola stattfindet. Die Einnahmen aus der Veranstaltung, einschliesslich der Erlöse aus dem Ticketverkauf für die Veranstaltung und den Erlösen aus dem Verkauf der Tombolalose, werden für eine Zuwendung an das Projekt Sportnachwuchs und die Durchführung der Veranstaltung verwendet. Das Projekt Sportnachwuchs ist bei der Sport AG angesiedelt. Der Beschwerdeführer betrachtet die Umsätze aus dem Verkauf der Tombolalose als von der Steuer ausgenommen. Die ESTV hingegen belastete die Steuer auf diesen Umsätzen nach. Nach eingehender Prüfung kommt das Gericht zum Schluss, dass die Veranstaltung nicht in den Anwendungsbereich der Steuerausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG respektive Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 aMWSTG fällt. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Amtshilfe / Updates:

Wiederpublikation:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.