Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 14. - 20. Dezember 2020 publiziert wurden.

  • Urteil vom 26. Oktober 2020 (A-4487/2019, A-4488/2019): Hypothekargeschäfte bei Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzugskorrektur (2009-2013); B AG schliesst Hypothekarverträge in eigenem Namen ab und zediert sodann die Hypothekarkreditforderungen (ohne Anzeige an Schuldner) an die V AG (Risk Carrier); im Auftrag der V AG bewirtschaftet B AG weiterhin die zedierten Hypothekarforderungen, vereinnahmt den Hypothekarzins und leitet einen Teil hiervon (Transferpreis) nach Abzug eines Entgelts für die Bewirtschaftung an die V AG weiter; B AG deklarierte das Entgelt bis anhin als von der Steuer ausgenommenes Entgelt; Streitig ist, ob der gesamte Betrag, der nach Weiterleitung des Transferpreises bei B AG verbleibt, steuerbares Entgelt für die Bewirtschaftung darstellt oder ob ein erheblicher Teil davon das sog. Originating (Tätigkeiten der B AG bis zum Abschluss, Auszahlung und Bilanzierung der Hypothek stattfinden) abgilt (steuerausgenommenes Entgelt); Keine rechtsgenügenden Hinweise aus dem Servicing-Vertrag, dass Originator Fee fester Bestandteil des Entgelts an die B AG ist; Ausführungen der B AG zum wirtschaftlichen Gehalt der Transaktionen nachvollziehbar, mögen aber den strikten Beweis für steuermindernde Tatsachen nicht zu erbringen; Beschwerde der Steuerpflichtigen abgewiesen; Entscheid angefochten beim BGer (siehe auch unseren Beitrag vom 8. November 2020).
  • Urteil vom 9. März 2020 (A-460/2019): MWST; Subvention / Vorsteuerabzugskürzung ; das «Dotationskapital» der steuerpflichtigen öffentlich-rechtlichen Anstalt qualifiziert als Subvention oder einen anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG und nicht als Kapitaleinlage - mit entsprechenden Folgen für den Vorsteuerabzug, welcher unter Anwendung von Art. 75 Abs. 2 MWSTV zu kürzen ist. Dasselbe gilt für eine der Anstalt gewährte Reduktion für einen Baurechtszins. Hier greift eine Vorsteuerkürzung gemäss Art. 75 Abs. 3 MWSTV; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen; Entscheid teilweise bestätigt durch das BGer (siehe unseren Beitrag vom 13. Dezember 2020).

Entscheide im Bereich der Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.