Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom  10. - 16. Dezember 2018 publiziert wurden.

  • Urteil vom 29. Oktober 2018 (A-6828/2017): Stempelabgaben (Emissionsabgabe). Anlässlich eines Umtauschprogramms von Aktien der A. AG gegen Aktien der C. AG erlangte die C. AG eine Beteiligungsquote von 97.3% an der A. AG. Um die für einen (bis Ende 2015 noch möglichen) börsenrechtlichen Squeeze-out nötige Beteiligungsquote von 98% zu erreichen, wurde eine bedingte Kapitalerhöhung der A. AG mit ausschliesslichem Bezugsrecht der E. AG (Tochtergesellschaft der A. AG) beschlossen. Zu diesem Zweck erteilte die A. AG ein Darlehen an die E. AG., mit welchem die E. AG die nötige Anzahl A. AG Aktien zum Nennwert liberierte und anschliessend zum Preis des Nennwertes zwecks Tilgung des Darlehens an die A. AG verkaufen konnte. Anschliessend übergab die A. AG 0.7% der eigenen Aktien an die C. AG. Dabei wurde ein Anspruch der C. AG auf eine Stockdividende getilgt. Gemäss dem BVGer qualifiziert sich die anschliessend an das Umtauschangebot durchgeführte Kapitalerhöhung der A. AG bzw. Liberierung nicht als Quasifusion, d.h. die Ausnahme von Art. 6 Abs. 1 lit. abis StG greift nicht. Grund dafür ist, dass die Kapitalerhöhung der A. AG nicht als Bestandteil eines einheitlichen Vorgangs mit dem urpsrünglichen Umtauschangebot zu betrachten ist und an sich auch nicht als Quasifusion zu qualifizieren ist, weil keine Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft (C. AG) sondern der A. AG stattgefunden hat. Der Vorgang kann damit nicht emissionsabgabefrei erfolgen. Nichtsdestotrotz gilt die Betrachtungsweise, dass nur ein Zufluss an die A. AG im Umfang des Nennwertes der Beteiligungsrechte (ohne Agio) zugeflossen ist. Grund dafür ist, dass eine Wahlobligation bestand (Wahl der C. AG zwischen einer Bardividende gegen KER oder Stockdividende), wobei der Umstand, dass sich die C. AG für die Stockdividend entschieden hatte, das Erlöschen der ersten Variante gemäss Art. 72 OR zur Folge hatte. Die Ausschüttung der A. AG Aktien an die C. AG galt damit als Tilgung dieser Schuld, womit der A. AG netto nur eine Leistung im Umfang des Nennwertes der A. AG Aktien zugeflossen ist. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin. Entscheid angefochten vor Bundesgericht.

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Amtshilfe:

  • Urteil vom 20. November 2018 (A-6895/2017): Amtshilfe (DBA Schweiz - Finnland); Amtshilfeersuchen der finnischen Steuerbehörde (FTA) gestützt auf Art. 26 des DBA CH-FI aufgrund folgender Konstellation: Eine finnische Gesellschaft, um deren Besteuerung es geht, ist Tochtergesellschaft eines Konzerns, dessen Konzernobergesellschaft sich in der Schweiz befindet. Informationsinhaberin ist aber nach dem Ersuchen eine andere schweizerische Tochtergesellschaft, welche Produktions- und Vertriebstätigkeiten für drei weitere Gruppengesellschaften durchführt, sowie die Konzernrechnung der Gruppe erstellt. Es stellt sich die Frage, ob die von der FTA verlangten Informationen nach schweizerischem Recht und schweizerischer Verwaltungspraxis erhältlich sind und damit Art. 26 Abs. 3 Bst. b DBA CH-FI deren Übermittlung nicht entgegensteht. Entscheidend ist, ob die umfassende Mitwirkungspflicht (des Steuerpflichtigen) gem. Art. 126 DBG oder die eingeschränkten Mitwirkungspflichten gem. Art. 127 bis 129 DBG anwendbar sind. Da es sich vorliegend bei der Informationsinhaberin (die schweizerische Tochtergesellschaft) nicht um die Steuerpflichtige sondern um eine Drittperson handelt, sind nur die Art. 127 bis 129 DBG anwendbar. Im vorliegenden Kontext geht es um die Auslegung von Art. 127 Abs. 1 lit. e DBG, nach welchem Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, (nur) über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen gegenüber dem Steuerpflichtigen zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet sind. Vorliegend bestehen in Bezug auf die Lieferung der Geschäftszahlen nur einerseits ein Vertrag zwischen der finnischen Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft (Lieferung der Geschäftszahlen an die schweizerische Tochtergesellschaft) und andererseits ein Vertrag zwischen der schweizerischen Tochtergesellschaft und der Konzernobergesellschaft (Erstellung einer konsolidierten Rechnung auch aufgrund der von der finnischen Gesellschaft gelieferten Zahlen). Auch wenn daher die finnische Tochtergesellschaft der schweizerischen Tochtergesellschaft Geschäftszahlen zu liefern hat, besteht zwischen den beiden Gesellschaften kein Rechtsverhältnis, aus dem sich eine Bescheinigungs- (oder Auskunfts-)Pflicht der schweizerischen Tochtergesellschaft gegenüber der finnischen Tochtergesellschaft ergäbe. Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen. Entscheid angefochten beim Bundesgericht.
  • Urteil vom 12. November 2018 (A-625/2018 und A-3455/2018): Amtshilfe (DBA Schweiz - Schweden); die Beschwerden werden insoweit gutgeheissen, als die Datumsangaben im Sinne der Erwägungen (E. 6.3.5) vollständig zu schwärzen […] sind. Dem Antrag, das Urteil zu anonymisieren und unter Weglassung der ersuchten Informationen zu publizieren, wird stattgegeben. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen; Entscheid angefochten beim Bundesgericht.
  • Urteil vom 26. November 2018 (A-1231/2018): Amtshilfe (DBA Schweiz - Kanada); die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen; das Dispositiv der Schlussverfügung dahingehend abgeändert, dass die in den zu übermittelnden Bankunterlagen aufgeführten Angaben betreffend die Einkünfte 2011 zu schwärzen sind.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.