Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 3. - 9. November 2025 publiziert wurden:
- Urteil vom 23. Oktober 2025 (A-4789/2021): Zölle; Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit mündlicher Erklärung; Im vorliegenden Fall geht es um die nachträgliche Erhebung von Zöllen. Vorliegend stellte das Gericht fest, dass es unstreitig ist, dass die Eigentümerin des Rolls-Royce Ghost mit italienischem Kennzeichen, der auf ihre im Ausland ansässige italienische Gesellschaft zugelassen ist, im Sommer 2019 in der Schweiz gewohnt hat. Bei dieser Gelegenheit hat sie das genannte Fahrzeug für den persönlichen Gebrauch in die Schweiz eingeführt, und zwar im Rahmen der vorübergehenden Verwendung mit mündlicher Erklärung. Weiter hat das Gericht festgestellt, dass eine Änderung des Verwendungszwecks des Fahrzeugs von «persönlicher Gebrauch» zu «ungewisser Verkauf» stattgefunden hat und keine neue Zollanmeldung eingereicht wurde. Die Einfuhr des betreffenden Fahrzeugs unterliegt somit der Einfuhrsteuer. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtige.
- Urteil vom 21. Oktober 2025 (A-5286/2024): Mehrwertsteuer 2016-2020; Ermessensveranlagung; rechtliches Gehöhr; Eine fehlende handschriftliche Unterschrift der Veranlagungsbehörde führt nicht zur Nichtigkeit des Entscheids, da der Mangel als leichtfertig anzusehen ist. Ebenfalls besteht kein Recht zur Einsicht sämtlicher Unterlagen lediglich jene, welche es ermöglicht, die Grundlage des Entscheids nachzuvollziehen. Vorliegend konnte aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht abschliessend geklärt werden, wie die Umsätze geschätzt wurden und welche Erklärungen der Steuerpflichtigen berücksichtigt wurden und welche nicht. Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz.
- Urteil vom 27. Oktober 2025 (A-5498/2024): Mehrwertsteuer 2016 bis 2018 (Vorsteuerkorrektur Einlageentsteuerung / Vorsteuerabzug): Strittig war vorliegend das Vorsteuerabzugsrecht der Steuerpflichtigen bzw. das Recht auf Einlageentsteuerung. Die Beschwerdeführerin wurde (freiwillig) per 1. Januar 2016 ins MWST-Register aufgenommen, hat jedoch im Jahr zuvor eine von der MWST ausgenommene Leistung erbracht, diese mit offenem Ausweis der MWST in Rechnung gestellt und war der Ansicht, die im Zuge dieser Leistungserbringung angefallenen Vorsteuern geltend machen zu dürfen. Das BVGer bestätigte die Vorinstanz in ihrer Entscheidung, dass nur im MWST-Register eingetragene Unternehmen für von der MWST ausgenommene Leistungen - vorliegend eine Immobilienlieferung - optieren können, mithin hier keine Option erfolgt ist (sondern lediglich ein zu Unrecht erfolgter Ausweis der MWST, welche gemäss Art. 27 Abs. 2 MWSTG nun geschuldet sei), die Steuerpflichtige dahingehend weder ein Vorsteuerabzugsrecht habe noch eine Einlageentsteuerung geltend machen könne und auch dem Eventualantrag (Rückzahlung der abgelieferten MWST) nicht stattgeben werden müsse, da der Steuerpflichtigen der Beweis, dem Bund sei kein Steuerausfall entstanden, nicht gelang. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen
- Urteil vom 27. Oktober 2025 (A-5727/2024): Mehrwertsteuer 2016 - 2019; Steuernachfolge; Saldosteuersätze, Mehrheit von Leistungen, Ermessenseinschätzung, Bezugssteuer. Im vorliegenden Fall wurden der Steuerpflichtigen (bzw. der von ihr übernommenen Einzelfirma) auf ihren Antrag zwei Saldosteuersätze (SSS) bewilligt: bis 2017 SSS für «Kälte-, Klimaanlagen: Lieferungen mit Montage sowie Service» (2.9%) und «Klima- und Lüftungsanlagen: Reinigen» (5.2%); ab 2018 SSS «Kälte- und Klimaanlagen: Lieferung mit Montage (Mischbranche; Nebentätigkeiten sind Reparatur und Servicearbeiten)» (2.8%) und «Klima- und Lüftungsanlagen: Reinigen» (5.1%). Die Steuerpflichtige hatte einen Grossteil der Umsätze mit dem tieferen SSS abgerechnet. Die ESTV kam jedoch für die Steuerperioden 2016 und 2017 zum Schluss, dass 67% der zum tieferen SSS abgerechneten Umsätze zum höheren SSS hätten abgerechnet werden müssen. Dies betraf erstens Rechnungen, bei denen bereits aus der Rechnung ersichtlich war, dass auch eine Reinigungsleistung erbracht worden war; zweitens jedoch auch Rechnungen, bei denen die Leistung darin nur als «Service» oder «Wartung» beschrieben wurde, bei denen sich jedoch aus anderen Umständen ergab, dass eine Reinigungsleistung ebenfalls enthalten war und das Entgelt nicht separat ausgewiesen wurde. Für die Steuerperioden 2018 und 2019 nahm die ESTV eine Ermessenseinschätzung vor und qualifizierte analog 67% der zum tieferen SSS abgerechneten Leistungen um. Zudem rechnete die ESTV Bezugsteuer auf. Das BVGer erachtet das Vorgehen der ESTV als rechtmässig. Es hält unter anderem fest, dass die objektive Beweislast für die Anwendung des tieferen SSS die Steuerpflichtige trage. Die Rechnung sei zwar ein wichtiges Indiz, ihre Bedeutung sei jedoch nach dem neuen MWSTG zu relativieren. Da die Steuerpflichtige bei pauschaler Fakturierung nicht nachweisen konnte, welcher Anteil des Gesamtentgelts auf die einzelnen Teilleistungen entfiel, sei gestützt auf Art. 88 Abs. 2 MWSTV 2017 der höhere SSS anwendbar gewesen. Diese Bestimmung habe bereits zuvor der Praxis der ESTV entsprochen, was vom BVGer nicht beanstandet wird. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
Amtshilfe:
- Urteil vom 07. Oktober 2025 (A-7434/2024): Amtshilfe DBA CH-KR
- Urteil vom 29. Oktober 2025 (A-744/2024): Amtshilfe MAC
Updates:
- Urteil vom 02. September 2025 (A-1426/2024): Mehrwertsteuer; subjektive Steuerpflicht; Leistungen an eng verbundene Personen; Bezugssteuer Steuerperioden 2014 - 2018; Der Entscheid ist angefochten beim BGer, siehe hierzu unseren Beitrag vom 21. September 2025.
- Urteil vom 18. September 2025 (A-1450/2025): Mehrwertsteuer 2020 und 2021; Subventionen/Kostenausgleichszahlungen; Der Entscheid ist angefochten beim BGer, siehe hierzu unseren Beitrag vom 05. Oktober 2025.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.




