Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 11. - 17. Oktober 2021 publiziert wurden.

  • Urteil vom 22. September 2021 (A-1763/2020): MWST Einlageentsteuerung (Steuerperiode 2018); Die Einlageentsteuerung für vor der Steuerpflicht bezogene Dienstleistungen ist nur möglich, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Dienstleistungen im Zeitpunkt des Eintritts in die Steuerpflicht werthaltig sind; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 28. September 2021 (A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020): Einfuhrabgaben; Kabotage; Strittig war, ob für die Zeit des Einsatzes der Sattelzugmaschinen auf schweizerischem Zollgebiet die Verfügungsmacht über diese der Beschwerdeführerin 1 zukam oder bei den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 verblieb, in deren Eigentum die Fahrzeuge standen. Weiter war strittig, ob es sich beim Transport von leeren Aufliegern von einem Ort in der Schweiz an einen anderen Ort in der Schweiz um verbotene Kabotage handelt. Insgesamt gibt es zu wenige Hinweise darauf, dass die Verfügungsmacht über die Fahrzeuge auf die Beschwerdeführerin 1 übergegangen ist. Jedoch wurde festgehalten, dass es sich beim Transport der leeren Auflieger um Binnentransporte handelte, womit die Zugmaschinen, welche diese Transporte vornahmen, zu verzollen sind. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 24. September 2021 (A-2831/2020): Zoll Nachforderungsverfügung (Inlandtransporte / Kabotage); Im vorliegenden Verfahren galt es zu klären, ob ein unzulässiger Binnentransport vorlag. Unzulässiger Binnenverkehr liegt dann vor, wenn Waren im Gebiet der vorübergehenden Verwendung (vorliegend die Schweiz) auf ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug «geladen» und innerhalb dieses Gebietes (hier die Schweiz) wieder «ausgeladen» werden. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die betroffenen Sattelzugfahrzeuge für unrechtmässige Binnentransporte genutzt habe. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 27. September 2021 (A-2514/2020): Einfuhr von Strassenhunden; Festsetzung des steuerbaren Wertes; Umstritten war die schätzungsmässige Festsetzung des steuerbaren Wertes von importierten Strassenhunden durch die zuständige Oberzolldirektion. Das Gericht kommt zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin in casu gelingt, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung im konkreten Einzelfall zu erbringen. Die Beschwerdeführerin habe überzeugend dargelegt, dass es im vorliegenden Fall für die Strassenhunde keinen Markt gebe und somit auch keinen Marktwert. Die von der Vorinstanz vorgenommene Schätzung des Wertes der eingeführten Hunde entspräche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Gutheissung der Beschwerde.

Entscheide im Bereich der Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.