Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 25. - 31. August 2025 publiziert wurden:
- Urteil vom 8. August 2025 (A-5308/2023): Mehrwertsteuer 2015-2018; Ermessenseinschätzung; Die Betreiberin eins Snack-Restaurants konnte nicht substantiell nachweisen, dass die Ermessenseinschätzung der ESTV nicht rechtmässig war. Dies insbesondere da die ESTV den Gewichtsverlust bei der Zubereitung von Fleisch korrekt berücksichtigt wurde. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 8. August 2025 (A-5307/2023): MWST 2015-2018; Ermessenseinschätzung; Die Betreiberin eines Snack-Betriebs konnte nicht substantiell nachweisen, dass die Ermessenseinschätzung der ESTV basierend auf Gewinnmargen von Vergleichsbetrieben nicht rechtmässig war. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 13. August 2025 (A-620/2024): Mehrwertsteuer, Subjektive Steuerpflicht 2015-2019: Vorliegend war strittig, ob eine einfache Gesellschaft gegeben ist sowie, ob die Beschwerdeführerin Leistungen i.S.d. Mehrwertsteuergesetzes an ebendiese erbracht hat. Die Beschwerdeführerin war der Ansicht, sie habe gemeinsam mit einem Kooperationspartner eine einfache Gesellschaft gegründet und erbringe dieser – mit kostenloser Zurverfügungstellung von Mitarbeitern - keine steuerbare Leistung, da ihr ausschliesslich ein hälftiger Gewinnanteil (Nicht-Entgelt) aus der gemeinsamen Marktbearbeitung zustünde. Das BVGer bejaht das Bestehen einer einfachen Gesellschaft, sah jedoch ein steuerbares Leistungsverhältnis zwischen ihr und der einfachen Gesellschaft, handle es sich doch um eng verbundene Personen und um eine Leistung, welche üblicherweise nur gegen Entgelt erbracht worden wäre. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen in Bezug auf die einfache Gesellschaft, Abweisung der Beschwerde im Übrigen sowie Rückweisung an die Vorinstanz zur Ermittlung des Entgelts nach pflichtgemässem Ermessen.
- Urteil vom 14. August 2025 (A-2713/2024): Mehrwertsteuer; Ermessenseinschätzung 2016 - 2020; Zu den Pflichten der mehrwertsteuerpflichtigen Person gehört insbesondere auch die ordentliche Buchführung. Sie hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen (Art. 70 Abs. 1 MWSTG). Die Vorinstanz hat bei der Beschwerdeführerin für die Steuerperioden 2016 - 2020 eine Ermessenseinschätzung vorgenommen. Zu prüfen war, ob die Vorinstanz dazu verpflichtet gewesen ist. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessenseinschätzung in casu erfüllt waren. Ausserdem ist die Ermessenseinschätzung der Vorinstanz nicht als offensichtlich fehlerhaft zu qualifizieren. Im Ergebnis misslingt der Beschwerdeführerin der Nachweis der Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schätzung. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 6. Mai 2025 (A-4476/2023) - zur Publikation vorgesehen: Zollbefreiung für gemeinnützige Organisationen; Gemäss Art. 17 Abs. 2 ZV ist eine zollfreie Einfuhr nur möglich, sofern es dem Zweck, Bedürftigkeit oder Schaden zu lindern dient. Dies ist bei den vorliegenden Ventilen zur Raketenforschung nicht gegeben. Abweisung der Beschwerde der gemeinnützigen Organisation.
Update:
- A-2677/2023: Verrechnungssteuer 2012-2016 (Erhebung) - Entscheid bestätigt durch BGer mitUrteil vom 24.07.2025 (9C_132/2025)
- A-2724/2021: Nachforderung von Zollabgaben - angefochten beim BGer
Amtshilfe inkl. Updates:
- A-3590/2023
- A-3591/2023
- A-3615/2023
- A-3589/2023
- A-3617/2023
- A-3618/2023
- A-3588/2023
- A-7214/2024
- A-3619/2023
- A-2406/2023
- A-5608/2023
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.