Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen 22. - 28. August 2022 publiziert wurden:

  • Urteil vom 10. August 2022 (A-4115/2021): Mehrwertsteuer; Steuerpflicht / Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit (Steuerperiode 2014); Im vorliegenden Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht rückwirkend per 1. Januar 2014 ins Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen hat bzw. ob die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren. Konkret ging es um die Frage, ob die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Grundstücks zu Recht als (steuerbare) Eröffnung eines neuen Betriebszweiges und somit als Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit gemäss Art. 14 Abs. 3 MWSTG qualifiziert wurden. Vorliegend vermittelte die Beschwerdeführerin den Verkauf eines Grundstücks, womit sie als Vermittlungsmäklerin tätig wurde. Dabei handelte es sich um ein Entgelt für eine steuerbare Leistung. Hinsichtlich der Frage der Nachhaltigkeit und damit Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit im mehrwertsteuerlichen Sinne, sieht das Gericht nach Prüfung der wesentlichen Indizien (u.a. Marktauftritt, Planmässigkeit, Dauer und hohe Rentabilität des Geschäfts) diese als erwiesen an. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 10. August 2022 (A-4472/2021; Mehrwertsteuer (2014-2015); Steuerpflicht; Die Befreiung von der MWST-Pflicht endet, sobald das Total der im letzten Geschäftsjahr erzielten steuerbaren Umsätze die Grenze von CHF 100'000 erreicht hat oder wenn absehbar ist, dass diese Grenze innerhalb von 12 Monaten überschritten wird. Aufgrund der vorliegenden Umsätze war absehbar, dass die Umsatzgrenze überschritten wird, weshalb eine MWST-Pflicht seit Beginn der Tätigkeit vorlag. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 16. August 2022 (A-2871/2020): Zölle; Unrichtige Anmeldung von Waren, die zur Überführung in den freien Verkehr bestimmt sind. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 16. August 2022 (A-5049/2020): Mehrwertsteuer (2011 – 2015); Vorsteuerabzugskürzung aufgrund von Subventionen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin einen Teil der geforderten schriftlich anerkannt. Die schriftliche Anerkennung erfolgte vor dem Erlass der Verfügung, weshalb diese Forderungen demnach in Rechtskraft erwachsen sind. Für die Mehrwertsteuerforderung aus dem Jahr 2011 trat am 1. Januar 2022 die absolute Verjährung ein. Vorliegend erhielt die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Landwirtschaft (indirekt) Beiträge an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten. Da die Beschwerdeführerin die Vorsteuerabzugskürzungen nicht vorgenommen hat, hat die ESTV zu Recht diese Kürzungen im Rahmen der Kontrolle von sich aus vorgenommen und Nachforderungen gestellt. Vorliegend muss aber die Frage, ob es sich um eine «objektbezogene Subvention» handelt, nicht abschliessend beantwortet werden: Eine solche Zurechnung scheitert nämlich vorliegend daran, dass die Beschwerdeführerin nicht nachweisen kann, dass die erhaltenen Beiträge auch tatsächlich zur Deckung der Kosten der Entsorgung verwendet wurden. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Entscheide im Bereich der Amtshilfe (inkl. Wiederpublikationen / Updates bzgl. Weiterzug):

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.