Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 17. bis 23. August 2026 publiziert wurden:

  • Urteil vom 2. Juli 2026 (A-683/2025): Mehrwertsteuer 2014–2019; Saldosteuersatz; eine Wein- und Getränkehändlerin kaufte Trauben ein und liess diese durch einen Dritten keltern und abfüllen. Das BVGer qualifizierte dies nicht als «Wein: Handel», sondern als «Weinbau»: Entscheidend ist, dass die Steuerpflichtige für die Herstellung des Weins verantwortlich war; dass sie die Kelterung und Abfüllung an einen Dritten ausgelagert hatte und selbst keine Reben anbaute, war unerheblich. Damit war der höhere Saldosteuersatz für «Weinbau» anwendbar. Die Nachforderungen für die Steuerperioden 2014 und 2015 waren hingegen absolut verjährt. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 6. August 2026 (A-8330/2025): Verrechnungssteuer 2022; Zahlungserleichterung; vorliegend hat die ESTV gegen die Steuerpflichtige nach mehrfacher Verlängerung der Zahlungsfrist die Betreibung eingeleitet. Die ESTV beseitigte mit einem Entscheid den Rechtsvorschlag und verpflichtete die Steuerpflichtige, die Steuerschuld zu bezahlen. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache der Steuerpflichtigen wies die ESTV ebenfalls ab. Vor BVGer macht die Steuerpflichtige mit Beschwerde geltend, dass die ESTV ihr rechtliches Gehör verletzt habe. Gemäss BVGer war dies jedoch nicht der Fall. Erstens habe sich die Steuerpflichtige bereits vorher ausführlich zur Sache äussern können und zweitens sei der Einspracheentscheid genügend begründet gewesen. Auf die Frage betreffend die Gewährung einer Zahlungserleichterung tritt das BVGer mangels Zuständigkeit nicht ein. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen, soweit darauf eingetreten wird.
  • Urteil vom 28. Juli 2026 (A-6887/2025): Verrechnungssteuer; Erhebung, faktische Liquidation, Liquidatorenhaftung; strittig ist die Frage, ob eine Leistung durch Übertragung von Wertschriften und durch die Verrechnung von Forderungen eine geldwerte Leistung darstellt, welche im Rahmen einer faktischen Liquidation entrichtet worden ist. Ferner ist vorliegend strittig, ob der Beschwerdeführer solidarisch für die mit dieser Leistung einhergehende Verrechnungssteuerforderung haftet. Das BVGer kommt zunächst zum Schluss, dass von einer geldwerten Leistung ausgegangen werden muss. Ausserdem wurde die Gesellschaft faktisch liquidiert, wobei die faktische Liquidation nach Ansicht des BVGer spätestens mit der Vermögensdisposition begonnen hat. Abschliessend bejaht das BVGer eine Liquidatorenhaftung. Der Beschwerdeführer kann sich nicht exkulpieren und haftet für die Verrechnungssteuer persönlich. Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet und wird abgewiesen.
  • Urteil vom 14. Juli 2026 (A-1048/2026): VOC-Abgabe; Korrektur der Bilanz 2024, zusätzliche Erhebung; die für die Abgabebefreiung erforderliche Verfügbarkeit der Abluftreinigungsanlage von 95 % wurde nicht erreicht. Eine nachträglich eingereichte neue Berechnungsmethode war für das Geschäftsjahr 2024 nicht zu berücksichtigen. Damit entfiel die Abgabebefreiung vollständig. Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 5. August 2026 (A-6593/2024): Zoll; Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern; eine Gesellschaft verwendete ihre Generaleinfuhrbewilligung und Kontingentsanteile für die Einfuhr von Zuchttieren für Drittkunden. Da nicht sie, sondern die Käufer als tatsächliche Importeure und Empfänger galten, waren die Voraussetzungen für den privilegierten Kontingentszollansatz nicht erfüllt; die Tiere hätten zum Ausserkontingentszollansatz verzollt werden müssen. Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen sowie ihres für den Import und Export verantwortlichen Verwaltungsratsmitglieds und Geschäftsführers.
  • Urteil vom 10. August 2026 (A-1618/2026): MWST 2018-2020; Vorsteuerabzug; die ESTV korrigierte den Vorsteuerabzug der Steuerpflichtigen, da die eng verbundene Leistungserbringerin die ausgewiesene Mehrwertsteuer zwar deklariert, aber nicht abgeführt habe. Das BVGer bestätigte, dass eine formell korrekte Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt, auch wenn die Steuer nicht abgeführt wurde (Inkassorisiko bei der ESTV,  auch bei eng verbundenen Personen); eine Ausnahme besteht nur bei positivem Wissen um die fehlende MWST-Registrierung der Leistungserbringerin, was vorliegend nur bei einer Rechnung gilt, die ausgestellt wurde, bevor die Leistungserbringerin sich (rückwirkend) für die Mehrwertsteuer registrierte. Ob nach der rückwirkenden Registrierung ein nachträgliches Vorsteuerabzugsrecht besteht, kann vorliegend offenbleiben, da die Steuerpflichtige bis auf eine (andere) Rechnung keinen Zahlungsfluss an die Leistungserbringerin nachweisen kann, der die Bezahlung der Mehrwertsteuer durch die Steuerpflichtige belegen würde. Die blosse Verbuchung des Betrags auf einem Darlehenskonto gegenüber dem gemeinsamen wirtschaftlich Berechtigten genügt nicht. Überwiegende Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 11. August 2026 (A-5655/2024): CO2-Abgabe; Sanktionen; Verfügung vom 15. August 2024; strittig ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht als Importeurin eines Fahrzeugs qualifiziert und mit einer CO2-Sanktion belastet wurde. Für den Zeitraum, in welchem aArt. 17 Abs. 2 Bstn. a–c CO2-Verordnung in Kraft waren (vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023), ist im Sinne einer echten Lückenfüllung folgende ergänzende Regel zu treffen: Sofern sich der Importeur nicht nach aArt. 17 Abs. 2 Bstn. a–c CO2-Verordnung feststellen lässt, gilt als Importeur des Fahrzeugs, wer in der Zollanmeldung als solcher bezeichnet ist, soweit diese Person nicht das Gegenteil beweist. Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen.

Amtshilfe:

Update:

  • A-6720/2025: MWST (Vermietungen; Steuerperioden 2015 bis 2019); Entscheid angefochten beim BGer.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.