Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen 25. - 31. Juli 2022 publiziert wurden:

  • Urteil vom 6. Juli 2022 (A-4408/2021): Nachforderungsverfügung Zollabgaben, Mehrwertsteuer und Verzugszinsen; Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer im Grundsatz zugegeben, weitere Personen beauftragt zu haben, Fleisch über die Grenze in die Schweiz zu bringen, ohne dafür Einfuhrabgaben zu leisten. In Bezug auf die Höhe der vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Abgabe wirft dieser hingegen der Vorinstanz vor, den Sachverhalt ungenügend abgeklärt zu haben. Da feststand, dass Fleisch im Auftrag des Beschwerdeführers ohne Bezahlung der Einfuhrabgaben eingeführt worden war, jedoch keine genauen Angaben zur Menge eingeführten Fleisches und zu dessen Preis vorhanden waren, durfte und musste die Vorinstanz eine Schätzung durchführen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die grundsätzliche Art und Weise, wie die Vorinstanz die zugrundeliegenden Werte geschätzt hat, rechtens war und die Untersuchungspflicht nicht verletzt wurde. Was die eigentliche Berechnung der Vorinstanz jedoch anbelangt, ist diese offensichtlich falsch, weshalb das Verfahren zur Neuberechnung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  • Urteil vom 31. Mai 2022 (A-4078/2021): Mehrwertsteuer (Steuerperioden 2012-2016); Vermietung von Liegenschaften, Beherbergungsleistung, Leistung an eng verbundene Personen; die X. Sàrl (Beschwerdeführerin) stellte der Z. Ltd. mit Sitz in UK ein Chalet gegen Entgelt und mit offenem Ausweis der MwSt zur Verfügung. Die ESTV beurteilte das Leistungsverhältnis zwischen der X. Sàrl und der Z. Ltd. zu Recht als eine von der Steuer ausgenommene, aber optierte Vermietung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG und nicht als Beherbergungsleistung. Das Chalet wurde zudem wiederholt dem ehemaligen Geschäftsführer der X. Sàrl zur Verfügung gestellt. Im Hinblick auf die Schätzung des Drittpreises hat die Beschwerdeführerin den erforderlichen Nachweis erbracht, dass die Schätzung des Drittpreises der Sommer- und Herbstwochen falsch erfolgte, weil diese die Anwesenheit von Personal angenommen hat. Die Sache ist insoweit zur neuen pflichtgemässen Schätzung des Drittpreises für die Sommer- und Herbstwochen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der X. Sàrl; neu angefochten beim BGer.
  • Urteil vom 8. Juli 2021 (A-1438/2020): Nachforderungsverfügung (Inlandtransport mit unverzolltem Reisebus; Kabotage); Im Ausland immatrikulierten Reisebusse wurden für unrechtmässige Binnentransporte genutzt. Eine Zollanmeldung ist nicht erfolgt, obwohl die Busse spätestens im Zeitpunkt der Durchführung des Inlandtransports der allgemeinen Zollpflicht unterlagen. Der objektive Tatbestand der Zollwiderhandlung ist erfüllt. Entsprechend ist die Nachleistungspflicht für Zollabgaben und Einfuhrmehrwertsteuer nach Art. 12 Abs. 1 VStrR gegeben. Abweisung der Beschwerde; das BGer ist auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten.
  • Urteil vom 19. Februar 2020 (A-601/2019 und A-606/2019): MWST; Steuerumgehung (2009 bis 2015); (ausländische) Kunsthaltestruktur ähnlich «Flugzeugfälle», die ausschliesslich Umsätze aus der Vermietung ihrer Kunstwerke an den wirtschaftlich Berechtigten generierte. Die jeweils vermieteten Kunstwerke wurden im Verlagerungsverfahren eingefügt. Streitig war im Wesentlichen (i) ob die Gesellschaft eine unternehmerische Tätigkeit entfaltete, was bejaht wurde, und (ii) ob eine Steuerumgehung vorlag. Dies hat das BVGer bejaht, wobei es anerkannte, dass es vorliegend auch ausserhalb des Steuerrechts liegende Gründe dafür gegeben haben mag, die Kunstsammlung von einer Gesellschaft halten zu lassen. Dies sei aber nicht relevant. «Entscheidend für die Belange der Mehrwertsteuer ist [in Bezug auf das objektive Kriterium der Steuerumgehung] nur, ob es andere als Steuerersparnisgründe für die Anmeldung bei der Mehrwertsteuer gab. Dies ist hier zu verneinen. Bei der vorliegenden Faktenlage ist davon auszugehen, dass die Registrierung bei der Mehrwertsteuer einzig in der Absicht erfolgte, vom Vorsteuerabzugsrecht zu profitieren. Darüber hinaus sind keine geschäftlichen oder wirtschaftlichen Gründe für die Registrierung der Beschwerdeführerin bei der Mehrwertsteuer ersichtlich.» Schliesslich verneinte das BVGer auch den Vertrauensschutz aus einer früheren Steuerprüfung, in welcher lediglich eine zu niedrige Miete aufgerechnet wurde; Entscheid teilweise bestätigt durch BGer.
  • Urteil vom 5. Oktober 2021 (A-4642/2020): Verrechnungssteuer, geldwerte Leistung; Eine geldwerte Leistung im Sinne der Verrechnungssteuer kann auch vorliegen, sofern übersetzte Lohnzahlungen oder Entschädigungen an nahestehende Personen bezahlt werden. Übersetzte Honorare an die wirtschaftlich berechtigte Person der Gesellschaft sowie an einen im Ausland ansässigen Direktor einer Gruppengesellschaft qualifizieren als geldwerte Leistung sofern deren Angemessenheit nicht nachgewiesen wird; Abweisung der Beschwerde; Entscheid bestätigt durch BGer.

Entscheide im Bereich der Amtshilfe (inkl. Wiederpublikationen / Updates bzgl. Weiterzug):

Rückweisungsentscheid (inkl. Wiederpublikationen / Updates bzgl. Weiterzug):

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.