Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 13. bis 19. Juli 2026 publiziert wurden:
- Urteil vom 19. Juni 2026 (A-5250/2025): Verrechnungssteuer; Vorliegend ist strittig, ob die Verrechnungssteuerforderungen gegenüber der Gesellschaft betreffend die Dividenden 2015–2019 (für die Geschäftsjahre 2014–2018) im Umfang von noch Fr. 217'000.– wobei die Verrechnungssteuer auf der Dividende 2015 (Geschäftsjahr 2014) im Laufe des Vorverfahrens verjährt ist – vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 12 VStrR geltend gemacht werden dürfen. Weiter ist streitig, ob der Beschwerdeführer infolge einer faktischen Liquidation der Gesellschaft im Jahr 2020 ebenfalls gestützt auf Art. 12 VStrR zusätzlich Verrechnungssteuern in der Höhe von Fr. 149'589.69 schuldet. Nach eingehender Prüfung gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die ESTV vom Beschwerdeführer die Verrechnungssteuer auf den Dividenden 2015–2018 im Umfang von Fr. 210'000.– zuzüglich Verzugszins gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR zu Recht nachfordert. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme einer faktischen Liquidation per Ende Februar 2020; die Voraussetzungen der Leistungspflicht nach Art. 12 Abs. 2 VStrR sind auch insoweit erfüllt. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Urteil vom 01. Juli 2026 (A-2267/2022): Verrechnungssteuer (Rückerstattung); Streitig ist, ob die A. AG Anspruch auf Rückerstattung der streitbetroffenen Verrechnungssteuer hat. Dabei ist näher zu prüfen, ob ihr als unmittelbare Empfängerin der vereinnahmten Dividenden die Nutzungsberechtigung zusteht. Falls die effektive Nutzungsberechtigung bejaht wird, ist zu prüfen, ob eine Steuerumgehung anzunehmen ist. Wie gezeigt, hat eine juristische Person Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, wenn sie – neben dem Recht zur Nutzung – bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland hatte (Art. 24 Abs. 2 VStG) und die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte ordnungsgemäss als Ertrag verbucht hat (Art. 25 Abs. 1 VStG e contrario). Die A. AG hatte unbestrittenermassen bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz in der Schweiz und es ist davon auszugehen, dass sie die Dividenden korrekt verbucht hat. Der Anspruch auf Rückerstattung ist auch nicht aufgrund von Art. 32 Abs. 1 VStG erloschen. Die Vorinstanz macht geltend, die neue präzisierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, könne – da sie im internationalen Verhältnis erging – nicht unbesehen auf den vorliegenden innerstaatlichen Fall angewendet werden. Dieser Frage muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden, da sämtliche Kriterien einer Steuerumgehung erfüllt sind. Zusammengefasst hatte die A. AG bei den streitbetroffenen «Calendar-Spreads» zumindest unter präzisiertem Recht das Nutzungsrecht. Unter bisherigem Recht wäre ihr das Nutzungsrecht wohl eher abzusprechen. Bei den «Aktien mit Put-Option» wäre ihr nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Nutzungsberechtigung an den Dividendenerträgen eher zuzusprechen und unter präzisierter Rechtsprechung zu bejahen. Nach dem Gesagten sind sämtliche Kriterien einer Steuerumgehung erfüllt. Insgesamt hat die Vorinstanz der A. AG die Rückerstattung der Verrechnungssteuer hinsichtlich beider Transaktionen somit zu Recht verweigert.
- Urteil vom 06. Juli 2026 (A-7500/2024): Mehrwertsteuer (Steuerperiode 2019; Vorsteuerabzug auf Rückbaukosten und Altlastensanierung); Strittig war, wie sich die bisherige Nutzung definiert bzw. welches «Zeitfenster» hierbei zu berücksichtigen ist. Die streitige Liegenschaft wurde durch die damalige Beschwerdeführerin zwar siebzehn Jahre lang genutzt, wobei sie erst für die letzten drei Jahre vor dem Rückbau für eine Versteuerung optiert hat. Das Vorsteuerabzugsrecht hat sich bei Rückbau- und Altlastensanierungskosten nach der bisherigen Nutzung der Liegenschaft zu richten, wenn der Rückbau der Liegenschaft sowie die Altlastensanierung des betroffenen Bodens vom bisherigen Eigentümer vorgenommen wird (sog. «Blick zurück»). Findet allerdings vor dem Rückbau und der Sanierung ein Eigentümerwechsel statt, ist – selbst, wenn eine Zwischennutzung vorliegt – auf die zukünftige Nutzung des Grundstücks abzustellen. Entscheidend für die mehrwertsteuerliche Behandlung der Rückbau- und Altlastensanierungskosten ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung somit in einem ersten Schritt, ob in deren Zusammenhang ein Eigentümerwechsel stattfindet. Die Beschwerdeführerin A. AG erachtet diese Rechtsprechung, welche sich einzig auf das Kriterium des Eigentümerwechsels abstützt, als zu starr, da sie weitere Sachverhaltselemente nicht berücksichtige und zu stossenden Ergebnissen führen könne. Insgesamt bringt die A. AG auch keine weiteren Gründe vor, um von der einschlägigen Rechtsprechung Abstand zu nehmen. Insgesamt kommt der vorliegenden Zwischennutzung keine eigenständige Bedeutung in dem Sinne zu, als sich die A. AG im Zeitpunkt des Rückbaus in der Phase «Rückbau» (letzte Phase) und nicht in der Phase «Erstellung» (erste Phase) befinden würde. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen.
Amtshilfe:
- A-1179/2025 (Amtshilfe DBA CH-IT)
- A-1274/2025 (Amtshilfe DBA CH-IT)
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.




