Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 26. Juni - 2. Juli 2023 publiziert wurden.

  • Urteil vom 7. Juni 2023 (A-2663/2021): Zolltarif; Reinigungsmittel; Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es sich bei den Produkten um zubereitete Reinigungsmittel handelt. Streitig ist einzig, ob die streitbetroffenen Produkte als «Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf» im Sinne der Unternummer 3402.2000 (so die Vorinstanz) oder aber als «andere» im Sinne der Unternummer 3402.9000 (so die Beschwerdeführerin) einzustufen sind. Die Vorinstanz macht geltend, wonach zu erkennen sei, dass die Aufmachung der Produkte darauf schliessen lasse, dass diese zur unmittelbaren Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind. Die Beschwerdeführerin hält dagegen, dass die streitbetroffenen Reinigungsmittel ausschliesslich in gewerblichen Geschirrspülmaschinen (Restaurants, Kantinen, etc.) eingesetzt und in Kanistern à 25 kg direkt vom Hersteller oder über den Fachhandel vertrieben werden. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung des Sachverhalts zum Schluss, dass die streitbetroffenen Waren gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch als «Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf» anzusehen sind. Eine konkrete Gewichtslimite geht mit diesem Begriff nicht einher. Die Waren wurden demnach zu Recht in die Tarifnummer 3402.2000 eingeordnet. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  • Urteil vom 13. Juni 2023 (A-5044/2021): NachforderungEinfuhrabgaben; Die Beschwerdeführerin fällt unter den weit auszulegendenBegriff des Auftraggebers, für dessen Rechnung die (nicht beim Zollangemeldeten) Waren eingeführt werden. Sie haftet damit somit direkt für dieEinfuhrabgaben. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 15. Juni 2023 (A-3818/2022): NachforderungSpirituosensteuer (Fehlmengenpauschale); Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 1. Juni 2023 (A-4564/2021): Nachforderung von Zollabgaben, Einfuhrsteuer und Automobilsteuer; Das streitigeFahrzeug wurde mit unwahren Angaben zur vorübergehenden Verwendung eingeführt,obwohl es eigentlich an den in der Schweiz ansässigen E. geliefert wurde, derals Importeur zu qualifizieren ist. Aufgrund des schweizerischen Wohnsitzes vonE. war die Einfuhr des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Verfahren dervorübergehenden Verwendung zu diesem Zeitpunkt aber nicht möglich. Aufgrund desfestgestellten Sachverhalts ist sodann davon auszugehen, dass der solidarischverpflichtete Beschwerdeführer die Person ist, welche mit der Zollanmeldungbeauftragt war und die Zollformalitäten tatsächlich erfüllte. Kommt hinzu, dasssich die persönliche solidarische Haftung des Beschwerdeführers nach Art. 12Abs. 2 VStrR aus seiner Organstellung der mit der B. Ltd ergibt, in deren Namendie Zollanmeldung eingereicht wurde. Eine Befreiung von der Solidarhaftung (oder Reduktion des nachzuentrichtenden Betrags)nach Art. 70 Abs. 4 lit. a und b ZG ist vorliegend sodann nicht möglich.Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 21. Juni 2023 (A-3115/2022): Entgeltsminderung bei der Mehrwertsteuer; A AG erwarb zwei Liegenschaften von der B AG und vermietete diese optiert an B AG; infolge eines Rechtsstreits wurde ein Vergleich zur Rückabwicklung des Kaufvertrags abgeschlossen, woraufhin B AG ex tunc als Eigentümerin der Liegenschaften eingetragen wurde; aufgrund der Rückabwicklung verlangte A AG von der ESTV die Rückerstattung der MWST auf den Mieterträgen; für ein ex tunc Dahinfallen der Mietverträge muss die Rückabwicklung gem. BVGer tatsächlich vollzogen werden, d.h. es braucht eine Rückzahlung der Mieterträge an die B AG, was vorl. unter keinem Titel eingetreten sei; der Nachweis für eine Entgeltsminderung i.S.v. Art. 41 MWSTG wurde damit nicht erbracht, insb. dient die Vergleichsvereinbarung nicht als geeigneter Nachweis, da sie sich nicht zu den Mietverträgen äusserte; Abweisung der Beschwerde der A AG.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.