Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 1. - 7. Juni 2020 publiziert wurden.

  • Urteil vom 18. April 2018 (A-592/2016): Verrechnungssteuer 2005-2008 (Erhebung); im Verfahren der Erhebung und/oder Nachforderung von Verrechnungssteuern ohne Teilnahmemöglichkeit des Steuerpflichtigen ist es zulässig, Auskunftspersonen resp. Zeugen (soweit überhaupt zulässig) zu befragen, soweit die Befragung nur auf diese Weise ihren Zweck erreichen kann (vgl. für Details unseren Beitrag vom 29. April 2018); Entscheid bestätigt durch das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Mai 2020 (2C_450/2018); vgl. unseren Beitrag vom 31. Mai 2020.
  • Urteil vom 8. April 2020 (A-6884/2018): Zoll; Ursprungsnachweis; Ablehnung der zollfreien Präferenzveranlagung (Präferenzverzollung) in Zusammenhang mit zwei Sendungen mit Personenfahrzeugen, da der Ausführer keine Dokumente vorgelegen konnte, welche die präferenzielle Behandlung erlauben würden; die Voraussetzungen für eine Nachforderung (Art. 12 Abs. 1 VStrR) sind erfüllt, da die Oberzolldirektion (OZD) den Zoll, die Mehrwertsteuern (MWST) sowie die Automobilsteuern zu Unrecht nicht erhoben hatte; die Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen; Entscheid angefochten beim Bundesgericht.
  • Urteil vom 20. April 2020 (A-2304/2019): Mehrwertsteuer (MWST); Leistungen an eng verbundene Personen (2012-2015); da keine Aufzeichnungen über Leistungen an eng verbundene Personen vorlagen, war die ESTV berechtigt, eine Schätzung vorzunehmen unter Berücksichtigung eines Preises, den unabhängige Dritte vereinbaren würden; die ESTV berechnete den für eng verbundene Personen anwendbaren Drittpreis auf den von den betreffenden Gesellschaften ausgewiesenen Umsätzen, abzüglich einer Gewinnmarge von 10% und unter Anwendung des einschlägigen Saldosteuersatzes; streitig war neben der Frage, ob überhaupt ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch zwischen den betreffenden Gesellschaften erfolgt ist, insbesondere die zur Ermittlung des Drittpreises von der ESTV vorgenommene Schätzung; die vorgenommene Berechnungs- und Anwendungsweise der Vorinstanz hält vor BVGer stand. Zur Bestimmung eines Drittpreises kann nach Auffassung des BVGer unter Berücksichtigung der Ausgangslage eine der möglichen Methoden der direkten Steuern angewendet werden (namentlich die Kostenaufschlags-, Preisvergleichs- oder Wiederverkaufspreismethode). Die von der ESTV zur Bemessung des Drittpreises herangezogene Wiederverkaufspreismethode ist ohne weiteres zulässig und die Schätzung ist demzufolge bundesrechtskonform. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen; vgl. für weitere Details unseren Beitrag vom 3. Mai 2020; Entscheid angefochten beim Bundesgericht.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.