Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 3. - 9. Juni 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 15. Mai 2024 (A-3835/2023): MWST 2014-2018; Wiedererwägung bzw. Widerruf/Zeitpunkt der Vorsteuerkorrektur; zu klären ist, ob die definitive Vorsteuerkorrektur in jener Steuerperiode vorzunehmen ist, in die die (definitive) erste Verwendung fällt oder in jener, in der sämtliche Anlagekosten (definitive Bauabrechnung) vorliegen. Massgebend für die definitive Vorsteuerkorrektur ist die tatsächliche Verwendung des Bauprojekts. Sobald diese im Rahmen der ersten Ingebrauchnahme feststeht, ist die definitive Vorsteuerkorrektur vorzunehmen. Für Rechnungen, die später eingehen, gilt von Beginn weg der definitive Korrekturschlüssel. Der Widerruf der vorbehaltlos anerkannten Einschätzungsmitteilungen diente deshalb nicht der richtigen Anwendung des objektiven Rechts. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 15.Mai 2024 (A-5378/2023): MWST 2017-2018; der Verein A. verfügt neben einem unternehmerischen auch über einen nicht-unternehmerischen Bereich, womit der von ihm geltend gemachte Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Eingangsleistungen zu korrigieren ist. Die entsprechende Vorsteuerkorrektur ist sachgerecht erfolgt. Abweisung der Beschwerde des Vereins A.
  • Urteil vom 17. Mai 2024 (A-582/2023): MWST; Nachleistung 2011-2015; die ESTV stellte fest, dass seitens des Einzelunternehmers (Zweck: Betrieb von Cafés) verschiedene Einnahmen nicht ordnungsgemäß verbucht wurden, was zu Nachforderungen führte. Das BVGer bestätigte diese Nachforderungen weitgehend. Teilweise Gutheissung der Beschwerde des Steuerpflichtigen (betreffend die Nachforderung für die Steuerperioden 2012 und 2013 infolge Verjährung). Weiter wurde für die Steuerperiode 2015 eine Korrektur im Umfang von CHF 463 zugunsten des Beschwerdeführers von Amtes wegen vorgenommen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
  • Urteil vom 22. Mai 2024 (A-3038/2022): MWST; Nichtdeklaration steuerbarer Umsätze / Treu und Glauben (Steuerperioden 2012-2017); eine Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die ESTV auf diese zurückkommt bzw. diese widerruft. Der Widerruf muss hierfür explizit, d.h. gegenüber der steuerpflichtigen Person erfolgen, welcher die ursprüngliche Auskunft erteilt wurde. Ein Widerruf eines anderen Verfahrens muss sich die Beschwerdeführerin nicht anrechnen lassen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen (auch aufgrund absoluter Verjährung).
  • Urteil vom 24. Mai 2024 (A-1705/2023): MWST, fiktiver Vorsteuerabzug; fehlt es an der Führung einer ordnungsgemässen Buchhaltung ist die ESTV verpflichtet, eine Ermessenstaxation vorzunehmen. Fehlt es an einem vollständigen Kassabuch (insbesondere bei bargeldintensiven Betrieben), ist die Voraussetzung für eine Ermessenstaxation erfüllt. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Updates:

Amtshilfe (inkl. Updates):

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.