Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 27. Mai - 2. Juni 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 13. Mai 2024 (A-3628/2021): Zollrecht; Verwendung eines unverzollten und unversteuerten Fahrzeugs; ein niederländischer Staatsangehöriger war in der Schweiz wohnhaft und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B. Im Februar 2019 war er am Steuer eines Personenwagens, mit niederländischem Kennzeichen zugelassen auf die D. BV mit Sitz in den Niederlanden, in der Schweiz unterwegs und wurde durch die Stadtpolizei kontrolliert. Diese stellte fest, dass das Fahrzeug vorgängig nicht zollrechtlich angemeldet worden war. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Vorinstanz zu Recht Einfuhrabgaben in Höhe von CHF 21'841.90 wegen Verwendung eines unverzollten und unversteuerten Fahrzeugs beim Beschwerdeführer nachgefordert hat. Als Ware, die ins Zollgebiet verbracht wurde, ist das Fahrzeug grundsätzlich zollpflichtig. Es unterliegt auch der Einfuhrmehrwertsteuer und der Automobilsteuer. Der Beschwerdeführer hat das streitbetroffene Fahrzeug nach der Verbringung ins Zollgebiet durch seine Verwendung übernommen. In Folge dieser Übernahme ist er grundsätzlich zur Bezahlung der Einfuhrabgaben verpflichtet. Eine Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch gestützt auf Art. 9 ZG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 ZV muss bei der ersten Einfuhr beantragt werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer weder gestützt auf internationales noch nationales Recht Anspruch auf Befreiung von den Einfuhrabgaben. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 14. Mai 2024 (A-4097/2022): MWST 2014-2019; Vorsteuern; die von der ESTV in der angefochtenen Verfügung gemäss ihrer Praxis vorgenommene Vorsteuerkorrektur erweist sich als nicht sachgerecht. Dem BVGer scheint vorliegend im Hinblick auf die vorzunehmende Vorsteuerkorrektur vielmehr eine Methode des Aufwandschlüssels als sachgerecht, bei welcher der Aufwand mit voller Vorsteuerabzugsberechtigung (Topf A) ins (prozentuale) Verhältnis zum Gesamtaufwand gesetzt wird. Allerdings ist die steuerpflichtige Stiftung für die hier im Streit liegenden Steuerperioden sowohl hinsichtlich der von ihr angewendeten (eigenen, ertragsbasierten) Methode als auch der errechneten Quote von 40 % für den unternehmerischen Bereich in ihrem Vertrauen in das im Jahr 2010 unterzeichnete Ruling zu schützen. Gutheissung der Beschwerde der steuerpflichtigen Stiftung und Rückweisung an die ESTV zur Vornahme einer Schlussabrechnung und Berechnung der gesetzlich geschuldeten Vergütungszinsen.

Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.