Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 20. - 26. März 2023 publiziert wurden:

  • Urteil vom 28. Februar 2023 (A-4703/2020): Einfuhrabgaben; Nacherhebung; Der Schweizer Importeur ist Zollschuldner und für die Einfuhrabgaben (solidarisch) haftbar und nachleistungspflichtig, wenn der Exporteur die Waren unter Verletzung der Zollvorschriften exportiert hat. Die solidarische Haftung entfällt nur dann, wenn der Schweizer Importeur nachweisen kann, dass die Zollanmeldungen der Art und Menge der eingeführten Waren entsprachen und die Zollvorschriften eingehalten wurden. Mit der Annahme von importieren und nicht verzollten Waren ist der Schweizer Importeurin ein unrechtmässiger Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung entstanden, da die Abgaben nicht im Kaufpreis der Waren eingerechnet wurden. Die Beschwerde wird betr. anwendbarer Zollsätze zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen und damit teilweise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen.
  • Urteil vom 28. Februar 2023 (A-4700/2020): Einfuhrabgaben; Nacherhebung; Der Schweizer Importeur ist Zollschuldner und für die Einfuhrabgaben (solidarisch) haftbar und nachleistungspflichtig, wenn der Exporteur die Waren unter Verletzung der Zollvorschriften exportiert hat. Die solidarische Haftung entfällt nur dann, wenn der Schweizer Importeur nachweisen kann, dass die Zollanmeldungen der Art und Menge der eingeführten Waren entsprachen und die Zollvorschriften eingehalten wurden. Mit der Annahme von importieren und nicht verzollten Waren ist der Schweizer Importeurin ein unrechtmässiger Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung entstanden, da die Abgaben nicht im Kaufpreis der Waren eingerechnet wurden. Die Beschwerde wird betr. anwendbarer Zollsätze zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen und damit teilweise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen.
  • Urteile vom 14. März 2023 (A-2316/2021, A-2315/2021, A-2321/2021, A-2320/2021, A-2310/2021): Mehrwertsteuer,  Ermessenseinschätzungen; In den vorliegenden Urteilen hatte das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die entsprechenden Steuerforderungen nach pflichtgemässem Ermessen ermittelt hat. In einem ersten Schritt prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob die Vorinstanz die umstrittenen Steuerforderungen für die jeweiligen Steuerperioden zu Recht aufgrund einer Ermessenseinschätzung festgesetzt hat. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsvorschriften als derart gravierend zu qualifizieren sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen. Das Gericht kommt zum Schluss, dass eben genau diese Voraussetzungen in den vorliegenden Fällen gegeben waren und untersucht weiter, ob die Vorinstanz die jeweiligen Ermessenseinschätzungen pflichtgemäss vorgenommen hat. Diesbezüglich weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass keine konkrete Berechnungsmethode vorgegeben wird. Die Beschwerdeführerin könne anhand ihrer nachgereichten Unterlagen, wie beispielsweise einer provisorischen Bilanz und Erfolgsrechnung, nicht aufzeigen, dass die vorgenommenen Schätzungen offensichtlich falsch seien. Eine Ermessenveranlagung werde sodann unabhängig von den Ursachen vorgenommen, weshalb die Krankheit des Verwaltungsrats nichts zu ändern vermöge. Bezugnehmend auf die Krankheit des Verwaltungsrats, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass der Handlungsspielraum zur Gewährung grosszügiger Nachfristen aufgrund der im neuen Mehrwertsteuerrecht verkürzten (absoluten) Verjährungsfrist sehr enge Grenzen gesetzt sind. In den vorliegenden Fällen wird, so das Bundesverwaltungsgericht nichts vorgebracht, was die Ermessenseinschätzungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig zu qualifizieren vermöchte. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  • Urteil vom 7. Februar 2023 (A-2823/2020): Verrechnungssteuer auf geldwerten Leistungen; Bestritten ist die rechtliche Qualifikation der durch den Geschäftsführer bezogenen Leistungen als verrechnungssteuerrechtlich relevante geldwerte Leistung, insbesondere in der Form der verdeckten Gewinnausschüttung. Im Kern macht die Beschwerdeführerin geltend, bei den ausgerichteten Leistungen habe es sich in der Sache um Entschädigungen an den Geschäftsführer für dessen Leistungen beim Aufbau der Gesellschaft gehandelt. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, wenn es sich bei den ausgerichteten Beträgen um – wie auch immer zivilrechtlich zu qualifizierende – Entschädigungen für das Engagement des Geschäftsführers gehandelt hätte, so hätte dies in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin entsprechend ausgewiesen werden müssen. Lediglich in einem Punkt, als ein Betrag von Fr. 435.27 als geschäftsmässig begründete Auslage anerkannt wird, obsiegt die Beschwerdeführerin. Dies macht im Vergleich zum insgesamt im Streit stehenden Betrag von Fr. 37'126.95 lediglich einen Anteil von 0.4 % aus. Die Beschwerde wird teilweise folglich gutgeheissen, wobei allerdings keine Reduktion der auferlegten Verfahrenskosten erfolgt, da die Beschwerdeführerin mehrheitlich unterliegt; neu angefochten beim BGer.
  • Urteil vom 31. Januar 2023 (A-947/2022): Verrechnungssteuer (Erhebung); Vorliegend kommt eine Globalbetrachtung von Leistungen und Gegenleistungen in Zusammenhang mit einem (isoliert betrachtet unterpreislichem Beteiligungsverkauf) zur Anwendung. Gesamthaft betrachtet ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung zu verneinen. Gutheissung der Beschwerde; neu angefochten beim BGer.
  • Urteil vom 30. Januar 2023 (A-5867/2020); Verfahren der vorübergehenden Verwendung von Kunstgegenständen und Antiquitäten; nachträgliche Erhebung der Mehrwertsteuer; der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass die Bedingungen für die vorübergehende Verwendung der Kunstgegenstände und Antiquitäten erfüllt sind zumal die betroffenen Gegenstände zum überwiegenden Teil nach der Einlagerung im Zollfreilager in den Privatbesitz des Beschwerdeführers überführt wurden. Abweisung der Beschwerde; neu angefochten beim BGer.
  • Urteil vom 19. Januar 2023 (A-4666/2020): Einfuhrabgaben; Nacherhebung; die Beschwerdeführerin wurde zu Recht als Solidarschuldnerin der verkürzten Einfuhrabgaben erfasst. Allerdings sind für die hier fraglichen Erzeugnisse, die aus Freizonen stammen, aber nicht die Voraussetzungen für eine Zollbefreiung erfüllen, und deren Einfuhr zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Schweiz vollständig mit frischem Gemüse versorgt ist, die reduzierten Ausserkontingentszollsätze anzuwenden. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz; neu angefochten beim BGer.

Entscheide im Bereich der Amtshilfe (inkl. Updates/Wiederpublikation):

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.