Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 1. - 7. Februar 2021 publiziert wurden.

  • Urteil vom 19. Januar 2021 (2C_148/2020): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2011 (Genf); Der Ehemann der Klägerin starb bei einem Anschlag auf einen libanesischen Politiker. Abgrenzung zwischen steuerbarem Einkommen und Schenkung in Bezug auf eine Leistung einer juristischen Person an eine natürliche Person (nicht Aktionärin). Eine Handelsgesellschaft kann gemäss der Rechtsprechung im Prinzip keine Schenkungen machen, weil sie nur aus wirtschaftlichen Beweggründen handelt. Ob dem vorliegend doch anders war, musste nicht geprüft werden, da die fragliche Leistung auf die Erfüllung einer Pflicht nach libanesischem Gewohnheitsrecht zurückzuführen war. Solche Leistungen schliessen ebenfalls den Schenkungswillen (animus donandi) aus. Damit wurde die These der Beschwerdeführerin verworfen, wonach die fragliche Leistung - im Sinne eines Dreiecks - eine geldwerte Leistungen an die Aktionäre der Gesellschaft und dann eine Schenkung an die Beschwerdeführerin gewesen sei. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 19. Januar 2021 (2C_459/2020): Grundstückgewinnsteuer (Waadt); Im Rahmen eines Erbganges erwarb A., sein Bruder und die Mutter die Anteile der Immobiliengesellschaft, wobei die Besteuerung aufgrund des Erbganges aufgeschoben wurde. Im Jahre 2002 kauften A. und sein Bruder zwei Grundstücke von der Immobiliengesellschaft. Im vorliegenden Streit geht es um die Fragen, wann und zu welchem Preis die verkaufte Immobilie im Jahr 2012 erworben wurde und ob beim Kauf der Grundstücke im Jahre 2002 der Steueraufschub greift. Der Kauf der Grundstücke wurde am 26. Februar 2002 notariell beurkundet und aus einer Situation heraus erworben, die zu einem Steueraufschub führte. Beim Kauf vom 26. Februar 2002 kommt deswegen nicht auch ein Steueraufschub zur Anwendung, da dieser nicht mit dem Erbgang zusammenhängt. Der Kaufpreis wurde von den kantonalen Behörden mittels Marktwert der Immobilie ermittelt, geteilt durch die entsprechenden Anzahl der Aktien. Ein solches Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 19. Januar 2021 (2C_811/2020): Genfer Gewerbesteuer (taxe professionnelle) 2018 und 2019; Nur die vollständige Zweckänderung fällt unter die kantonale Gesetzgebung. Die Auslegung der Vorinstanz, dass darunter nur eine fundamentale Änderung zu verstehen ist und diese bei der Steuerpflichtigen nicht erfolgt sei, ist insbesondere nicht willkürlich. Alleine der Verzicht auf bestimmte Tätigkeit führt nicht zur vollständigen Zweckänderung, denn die Haupttätigkeit der Steuerpflichtigen lag nach wie vor in der Finanzberatung und -dienstleistung. Beschwerde der Steuerpflichtigen wurde abgewiesen.
  • Urteil vom 28. Dezember 2020 (2C_186/2020): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2014 (Zürich); Als Heilstätte gelten die medizinische Einrichtungen nach KVG. Das Bundesgericht untersuchte, ob ein rein stationärer Spitalaufenthalt mit einer anschliessende, fortdauernden ambulanten (Kontroll)Behandlung, ebenfalls unter unter den Sonderzweck fällt. Vorliegend hielt sich der beschränkt Steuerpflichtige von Januar - Oktober in seiner Eigentumswohnug im Kanton Zürich auf, unterbrochen durch zwei stationäre Spitalbehandlungen. Da die 90 Tage (exkl. Spitalaufenthalt) insgesamt überschritten wurden, hat der Patient einen qualifizierten steuerrechtlichen Aufenthalt begründet. Entgegen der Vorinstanz wurde die unbeschränkte Steuerpflichtig mit der Rückreise in die Bahamas beendet. Der Besuch des kranken Vaters im Dezember führte nicht zu einem ganzjährigen steuerrechtlichen Aufenthalt. Teilweise Gutheissung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 19. Januar 2021 (2C_232/2020): Amtshilfe DBA (CH-FR). Vorliegend hat der Steuerpflichtige A. seinen Wohnsitz in Angola deklariert. Laufende Ermittlungen stellten aber fest, dass er in Frankreich wohnte. Trotz Abschluss des internen Verfahrens in Frankreich betreffend Steuerperioden 2012-2013, bleiben die in Bezug auf Bankkonten bei einer Schweizer Bank verlangten Auskünfte voraussichtlich erheblich. Das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit mag zwar im Verlaufe des Verfahrens verschwinden. Aus internen Verfahrenshandlungen - in casu Einstellung des Verfahrens statt Sistierung - darf keinen Rückschluss in Bezug auf voraussichtliche Erheblichkeit gezogen werden, solange das Amtshilfeersuchen selber nicht zurückgezogen wird. Insbesondere der Umstand, dass das interne Verfahren nur in Bezug auf die Steuerperioden 2013-2014 eingestellt wurde, spielt damit keine Rolle. Das Ergebnis des Amtshilfeersuchens kann doch je nachdem durchaus eine Wiedereröffnung des Verfahrens verursachen. Gutheissung der Beschwerde der ESTV.
  • Urteil vom 19. Januar 2021 (2C_196/2020): Grundeigentümerbeiträge für die Erweiterung einer Strasse; Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 22. Januar 2021 (2C_668/2020): Direkte Bundessteuer 1999-2000 und Staats- und Gemeindesteuern 1998-2000 (Genf); Art. 6 EMRK ist auf das Veranlagungsverfahren (bzw. Nachsteuerverfahren inkl. Verzugszinsen) nicht anwendbar. Weder Art. 29 Abs. 2 BV noch Art. 125 DBG gewähren ein Recht auf mündliche Anhörung im Veranlagungsverfahren. Vorliegend werfen die Beschwerdeführer, welche verheiratet sind, dem Steueramt vor, er habe zu wenig unternommen, um ihre fehlende Zahlungsfähigkeit nachzuweisen. Demgemäss hätte gemäss den Beschwerdeführern die Steuerbehörde ein Aufteilung ihrer Steuerfaktoren gestützt auf Art. 13 DBG vornehmen müssen. Dabei verkennen aber die Beschwerdeführer, dass die Verfahrenspflichten von Art. 123 ff. DBG nur auf eine exakte Veranlagung abzielen. Der Nachweis einer Zahlungsunfähigkeit erfolgt erst nach Rechtskraft der Veranlagung. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer.

Nichteintretensentscheide / Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.