Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 20. - 26. November 2023 publiziert wurden:

  • Urteil vom 24. Oktober 2023 (9C_636/2022): Staats- und Gemeindesteuern 2016 (2016); interkantonale Doppelbesteuerung; streitig ist, ob der Steuerpflichtige A ab dem 1. Januar 2016 im Kanton TI der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Er bringt einige formelle Rügen hervor mit denen er nicht durchdringt. Die Feststellungen der Vorinstanz zeigen, dass die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Bindungen des A zum Kanton ZG sehr gering sind. Aufgrund der von der Vorinstanz gemachten Feststellungen, die für das BGer verbindlich sind, ergibt sich, dass das Hauptsteuerdomizil im Kanton TI liegt. Die gemietete 1.5-Zimmerwohnung im Kanton ZG vermag nicht das Gegenteil zu beweisen. Abweisung der Beschwerde des A.
  • Urteil vom 8. November 2023 (9C_371/2023): Kantons- und Gemeindesteuern 2010-2011 (Waadt); streitig war, ob die Steuerforderungen der Jahre 2010 und 2011 bereits verjährt waren oder ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die verschiedenen Handlungen der Steuerbehörden die relative Verjährung der Steuerforderungen unterbrochen haben. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass die von der Vorinstanz gewählte Lösung im Hinblick auf das kantonale Recht willkürlich wäre. Abweisung der unbegründeten Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 18. Oktober 2023 (9C_204/2023): Staats- und Gemeindesteuern 2020 (St. Gallen); der geschiedene Steuerpflichtige teilt sich für die beiden gemeinsamen Kinder die elterliche Sorge mit seiner Exfrau und die Obhut wird alternierend mit hälftigen Betreuungsanteilen ausgeübt. Der Steuerpflichtige machte vor dem BGer geltend, ihm seien – nebst dem Abzug für die Unterhaltsbeiträge – auch die hälftigen Kinder- und Versicherungsabzüge sowie der Elterntarif zu gewähren. Das BGer bestätigte seine ständige Rechtsprechung, wonach getrennt besteuerte Eltern für dasselbe Kind den Kinderabzug und den Abzug von Alimentenzahlungen nicht kumulieren dürfen. Das Kumulationsverbot gilt selbst dann, wenn die Kinder sich in alternierender Obhut der beiden Elternteile befinden. Weiter wurde auch der hälftige Versicherungsabzug und die Gewährung des Elterntarifs verneint. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 18. November 2023 (9C_696/2022): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2017 (Bern); wie im gleichentags erschienenen Urteil 9C_204/2023 bestätigte das BGer – im vorliegend praktisch gleichgelagerten Fall – das Kumulationsverbot, wonach getrennt besteuerte Eltern für dasselbe Kind den Kinderabzug und den Abzug von Alimentenzahlungen nicht kumulieren dürfen und das Kumulationsverbot selbst dann gelte, wenn die Kinder sich in alternierender Obhut der beiden Elternteile befinden. Da der Kinderabzug mit dem Elterntarif und dem Versicherungsabzug verbunden sei, könne der Steuerpflichtige – mangels Berechtigung zum Kinderabzug – zudem weder den Elterntarif noch den Versicherungsabzug geltend machen. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 26. Oktober 2023 (9C_335/2023) - zur Publikation vorgesehen: Grundstückgewinnsteuer 2016 (Zürich); vorliegend hat der Erblasser zu Lebzeiten ein Grundstück unterpreislich an eine AG verkauft, die er stimmenmässig kontrollierte, wobei er indirekt 25% und seine Erben 75% Kapitalanteil hielten. Das Steueramt der Stadt ZH erhob dabei die Grundstückgewinnsteuer in der Differenz der Anlagekosten zum geschätzten Verkehrswert, was die Vorinstanz schützte. Gemäss BGer hat die Vorinstanz harmonisiertes Grundstückgewinnsteuerrecht verletzt, indem sie einerseits zwar im Ergebnis die volle Differenz zwischen Verkaufspreis und Verkehrswert des Grundstücks respektive die damit korrespondierende gesamte Wertzunahme auf der gehaltenen Beteiligung zum Erlös geschlagen, andererseits aber einen Steueraufschub wegen gemischter Schenkung (an die Erben) abgelehnt hat. Der Gestaltungsspielraum, den der Kanton ZH in der Umschreibung des Erlöses geniesst, erlaubt ihm zwar, diesen Begriff wirtschaftlich zu verstehen und auch die Wertzunahme auf den gehaltenen Aktien qua unterpreislichem Verkauf dem Erlös zuzurechnen, selbst wenn diese Wertzunahme letztlich auf fremden Aktien eingetreten ist. Allerdings hat der Kanton ZH dann auch für die Frage, ob die Veräusserung als (gemischte) Schenkung im Sinne von § 216 Abs. 3 lit. a StG/ZH zu qualifizieren ist, eine wirtschaftliche Betrachtungsweise einzunehmen. Somit ist die Angelegenheit grundsätzlich an die Vorinstanz zurückzuweisen, da ihr respektive dem Kanton ZH die Entscheidung obliegt, ob nach kantonalem Grundstückgewinnsteuerrecht der Erlös auf den Verkaufspreis zuzüglich die Wertzunahme auf den Aktien des Erblassers zu beschränken ist oder im Lichte der Wertzunahme auf den Aktien der Erben von einer gemischten Schenkung auszugehen und aus diesem Grund ein (vollständiger) Steueraufschub zu gewähren ist. Der Klarheit halber ist dabei darauf hinzuweisen, dass der Steueraufschub bei gemischter Schenkung - ebenso wie die Hinzurechnung einer verdeckten Kapitaleinlage -harmonisierungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist, wenn die Differenz zwischen Verkaufspreis und Verkehrswert weniger als 25% beträgt. In Bezug auf einen ebenfalls thematisierten Vertrauensschutz stellte das BGer klar, dass das Legalitätsprinzip im Abgaberecht keine zusätzliche Interessenabwägung zur Gewährung des Vertrauensschutzes bedinge. Der Vertrauensschutz wurde allerdings mangels nachgewiesener Auskunft verneint. Die Beschwerde der Erben wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des VGer ZH wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  • Urteil vom 31. Oktober 2023 (9C_216/2023): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2010 (Waadt); Besteuerung von Mitarbeiteroptionen; soweit Mitarbeiteroptionen bei der Zuteilung besteuert wurden (Kanton Waadt) können sie im Zeitpunkt der Ausübung aufgrund des Doppelbesteuerungsverbots nicht nochmals besteuert werden (Kanton Neuenburg). Gutheissung der Beschwerde.
  • Urteil vom 6. November 2032 (9C_722/2022): Staats- und Gemeindesteuern 2016 (St. Gallen), interkantonale Doppelbesteuerung; die Vorinstanz hatte die Steuerhoheit des Kantons SG aufgrund der tatsächlichen Verwaltung am Wohnsitz des geschäftsführenden Gesellschafters bestätigt; diese Würdigung der Vorinstanz erscheint nicht als offensichtlich unrichtig, auch wenn es aufgrund der Tätigkeiten der anderen Gesellschafter ebenfalls vertretbar gewesen wäre, dass die Gesellschaft an ihrem statutarischen Sitz im Kanton SZ tatsächlich verwaltet worden ist. Mangels qualifizierter Missbräuchlichkeit und besonderer Beeinträchtigung der Interessen des Kantons SZ (vgl. dazu das Urteil vom 17. August 2023 (9C_710_2022) sowie unseren Beitrag hierzu vom 17. September 2023), erweist sich die Verwirkungseinrede des Kantons SZ als unbegründet. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen gegenüber dem Kanton SG, Gutheissung der Beschwerde gegenüber dem Kanton SZ. Die Veranlagungsverfügungen des Kantons SZ für die Steuerperioden 2016-2018 müssen aufgehoben werden. Der Kanton SZ ist verpflichtet, dem Unternehmen die für diese Steuerperioden bezahlten Steuern zurückzuerstatten.

Nichteintretensentscheide:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.