Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 28. Oktober - 3. November 2019 publiziert wurden.

  • Urteil vom 4. Oktober 2019 (2C_203/2017): Staats- und Gemeindesteuern 2009 (Aargau). Eine als Schadenersatzleistung für zukünftige Betreuungskosten einer behinderten Person zugeflossene Kapitalleistung unterliegt wegen des Grundsatzes der Substanzbesteuerung und des Grundsatzes der Besteuerung des Vermögens nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vollumfänglich der Vermögenssteuer. Folglich Abweisung der Beschwerde. Aber Hinweis, dass unter Ausnahme-Umständen wie denjenigen des vorliegenden Einzelfalls der Billigkeit durch Gewährung eines Steuererlasses gerecht zu werden ist.
  • Urteil vom 1. Oktober 2019 (2C_592/2018): Staats- und Gemeindesteuern (Zürich und Appenzell Ausserrhoden); Steuerhoheit ab. 1.1.2011. Hauptsteuerdomizil ist am Ort der tatsächlichen Verwaltung (ZH). Bezüglich kollidierendem Steueranspruch hat die Steuerpflichtige aufgrund von treuwidrigem Verhalten ihr Recht zur Anfechtung der rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (AR) verwirkt. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 9. Oktober 2019 (2C_383/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2013 - 2014 (Tessin); Geldwerte Leistungen; Verdeckte Gewinnausschüttungen. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin ein Unternehmen, das treuhänderische Tätigkeiten ausübt. Für die Steuerperioden 2013 und 2014 hat die Steuerverwaltung des Kantons Tessin das Bestehen von geldwerten Leistungen in Form von verdeckten Gewinnausschüttungen festgestellt. Dies wurde vom «Camera di diritto tributario» bestätigt. Dagegen machte die Beschwerdeführerin die Verletzung des Willkürverbots sowie des rechtlichen Gehörs geltend. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Verletzung von Art. 9 BV nur vorliegt, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt. In Bezug auf die Steuerperiode 2013 wies das BGer die Beschwerde ab: Sowohl die Steuerverwaltung als auch das «Camera di diritto tributario» haben ihre Begründungpflicht erfüllt und daher weder das Willkürverbot noch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Für die Steuerperiode 2014 heisst das BGer die Beschwerde gut, da sich das Bestehen einer geldwerten Leistung aus den Ausführungen der Steuerbehörden nicht klar ableiten lässt. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 19. September 2019 (2C_170/2019): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2015 (Basel-Landschaft); der Mittelpunkt der Lebensinteressen befand sich 2015 weiterhin im Kanton Basel-Landschaft, insbesondere da die Beschwerdeführer eine Liegenschaft mit über doppelt so grosser Wohnfläche besassen, wie die Wohnung, die sie in möbliertem Zustand zu einem Mietzins von Fr. 800 mieteten und der Ehemann weiterhin ausserkantonal arbeitete; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 1. Oktober 2019 (2C_726/2018): Amtshilfe; Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz - Deutschland (DBA CH-DE); die vom Informationsinhaber resp. dem Steueramt eingeholten Informationen zum Aktionariat einer Gesellschaft waren widersprüchlich. Die ESTV gibt in ihrer Antwort an die ersuchende Behörde, die beiden unterschiedlichen Positionen reflektieren, weiter. Entsprechend wird für die ausländische Steuerbehörde ersichtlich, dass die Information umstritten resp. ein Teil derselben materiellrechtlich unzutreffend ist und weiterer Klärungsbedarf besteht. Mit diesem Vorgehen wird die ESTV dem Zweck der Amtshilfe, möglichst rasch Informationen zu liefern, um eine korrekte Veranlagung zu ermöglichen, gerecht und hält gleichzeitig die Im Protokoll zum DBA-DE resp. im DSG enthaltenen Datenschutzgrundätze ein. Abweisung der Beschwerde der betroffenen Person und der Informationsinhaberin.

Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.