Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 25. - 31. Oktober 2021 publiziert wurden:

  • Urteile vom 5. Oktober 2021 (2C_27/2021 und 2C_29/2021): MWST 2010-2014; Das Entgelt zwischen eng verbundenen Personen muss gemäss Art. 24 Abs. 2 MWSTG dem Drittpreis entsprechen. Vorliegend wurde das Hotel von der Steuerpflichtigen und ihrer Schwestergesellschaft an eine nahestehende Person (Tochtergesellschaft der einen Schwestergesellschaft) verpachtet, weshalb basierend auf der zitierten Rechtsgrundlage ein Abweichen vom tatsächlichen Entgelt rechtfertigt. Zur Pachtzinsermittlung kommen die Grundsätze der Ermessenseinschätzung grundsätzlich analog zur Anwendung; es besteht in diesem Zusammenhang zwar volle Kognition bei der Überprüfung der Wahl einer sachgerechten Bewertungsmethodik; das Bundesgericht auferlegt sich dabei aber eine gewisse Zurückhaltung. Die eigentliche Schätzung aufgrund der gewählten Bewertungsmethodik unterliegt sodann lediglich einer Willkürprüfung. Die Steuerpflichtige mag vorliegend die Willkür nicht aufzuzeigen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 27. September 2021 (2C_489/2021): Staats- und Gemeindesteuern Thurgau sowie direkte Bundessteuer 2019: vorliegend wurde der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen, da die Bedürftigkeit nicht ausgewiesen wurde. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 05. Oktober 2021 (2C_891/2020): MWST; Streitig waren die Vorsteuerabzüge, die im Zusammenhang mit dem Verkauf eigener Aktien standen. Die ESTV stellte sich auf den Standpunkt, dass mit dem Verkauf eigener Aktien von der Mehrwertsteuer ausgenommene Umsätze erzielt wurden und deshalb kein Anspruch auf Vorsteuerabzug bestehe. Die Vorinstanz war der Meinung, dass es sich hier um keine Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinne handle, sondern eine Einlage in ein Unternehmen vorliegt und damit ein Nichtentgelt gegeben ist. Der Verkauf eigener Aktien stehe in seiner wirtschaftlichen Wirkung einer Kapitalerhöhung gleich. Das Bundesgericht stellte sich auf den gleichen Standpunkt wie die Vorinstanz und führte aus, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Mittel, die einer AG für den Verkauf eigener Aktien zufliessen, ungeachtet des wirtschaftlichen Gehalts dieses Vorgangs keine Einlage in ein Unternehmen gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG sein soll. Es handelt sich nicht um eine steuerausgenommene Leistung. Es kommt folglich weder eine Vorsteuerkorrektur nach Art. 29 Abs. 1 MWSTG noch eine Vorsteuerkürzung nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG in Betracht. Abweisung der Beschwerde der ESTV.
  • Urteil vom 05. Oktober 2021 (2C_1016/2019): Staats- und Gemeindesteuern 2015 (Genf); A., Schweizer Staatsbürger, mit Wohnsitz in Frankreich ist aufgrund 6 Liegenschaften im Kanton Genf beschränkt steuerpflichtig und reichte eine Steuererklärung ein. Art. 60 StG GE sieht vor, dass für Steuerpflichtige mit Wohnsitz in der Schweiz der Gesamtbetrag der Vermögenssteuer, einschliesslich kantonaler und kommunaler Zuschläge, 60 Prozent des steuerbaren Nettoeinkommens nicht übersteigen darf. Er war der Meinung, dass diese Bestimmung gegen das FZA und auch Art. 8 und 9 BV verstosse. Das Bundesgericht hielt fest, dass keine gleiche Situation vorliege bei einerseits beschränkt Steuerpflichtigen und andererseits unbeschränkt Steuerpflichtigen. Das A. sich nicht auf die Bestimmung von Art. 60 StG GE berufen kann, verstösst weder gegen das FZA noch Art. 8 und 9 BV. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.

Nichteintreten / Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.