Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 23. - 29. September 2024 publiziert wurden:
- Urteil vom 19. August 2024 (9C_673/2023) - zur Publikation vorgesehen: Staats- und Gemeindesteuern und Direkte Bundessteuer 2006 – 2012 (Bern); Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Feststellung der Unterinstanz geschützt hat, die Revisionsentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Jahre 2010 bis 2012 seien nichtig. Anschliessend ist zu prüfen, ob die Veranlagungsverfügungen für die Jahre 2006 bis 2009 und, falls die Revisionsentscheide der Steuerverwaltung nichtig gewesen sein sollten, die Veranlagungsverfügungen für die Jahre 2010 bis 2012 nichtig sind. Wie der Steuerpflichtige zu Recht ausführt, betrafen die Verfügung und der Einspracheentscheid nur die Jahre 2006 bis 2009. Der Anfechtungs- und Streitgegenstand waren also auf diese Steuerjahre beschränkt. Die Unterinstanz war also offensichtlich nicht zuständig für die Beurteilung und Feststellung der Nichtigkeit der Revisionsentscheide betreffend Steuerjahre 2010 bis 2012. Es handelt sich dabei um eine offensichtliche und gravierende Rechtsverletzung, welche die Nichtigkeit nach sich zieht. Zu klären bleibt das rechtliche Schicksal des angefochtenen Urteils, mit dem die Vorinstanz den nichtigen Entscheid der Unterinstanz bestätigt hat. Somit ist auch das angefochtene Urteil nichtig, soweit die Vorinstanz darin die Steuerjahre 2010 bis 2012 beurteilt. Weiter bleibt zu prüfen, ob die Ermessensverfügungen, welche für die Jahre 2006 bis 2009 erlassen wurden, nichtig sind. Eine gravierende verfahrensrechtliche Verfehlung begeht die Steuerbehörde vor allem dann, wenn sie die Ermessensveranlagung dazu missbraucht, die steuerpflichtige Person dafür zu bestrafen, dass sie keine Steuererklärung eingereicht oder sonst im Veranlagungsverfahren ungenügend mitgewirkt hat. Zusammen mit der offensichtlichen inhaltlichen Unrichtigkeit der Veranlagungen bewirkt sie die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen für die Jahre 2006 bis 2009. Gutheissung der Beschwerde des Steuerpflichtigen. Betreffend die Steuerjahre 2010 bis 2012 ist das Urteil des Verwaltungsgerichts nichtig. Soweit die Steuerjahre 2006 bis 2009 betroffen sind, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Veranlagungsverfügungen des Kantons Bern für die Steuerjahre 2006 bis 2012 nichtig sind.
- Urteil vom 30. August 2024 (9C_237/2024): Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2018-2020 (Waadt); Strittig war, ob die Steuerpflichtige im fraglichen Zeitraum in der Schweiz steuerpflichtig war und ob die aus Frankreich bezogenen Ruhegehälter in der Schweiz steuerbares Einkommen darstellten. Die Steuerpflichtige konnte vor Bundesgericht nicht substantiiert darlegen, inwiefern die Feststellung ihrer unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz durch die Vorinstanzen willkürlich sei. Hinsichtlich der Ruhegehälter konnte die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht darlegen, dass deren Besteuerung in der Schweiz gegen Art. 20 DBA CH-FR verstösst. Abweisung der (Laien)Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 12. August 2024 (9C_364/2023): Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2013 (Zürich); Verlustverrechnung und Revision; Die Steuerpflichtigen wurden am Hauptsteuerdomizil im Kanton Zürich für die Steuerperiode 2011 mit positivem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (ausserkantonales Nebensteuerdomizil) im Juni 2013 rechtskräftig veranlagt. Für die Steuerperiode 2013 machten die Steuerpflichtigen einen Verlust geltend, der sich aus einem Gewinn aus dem Geschäftsjahr 2013 und Verlusten aus den Jahren 2011 und 2012 zusammensetzte. Die Verluste der Jahre 2011 und 2012 waren auf Betrugsfälle zurückzuführen. Das Kantonale Steueramt Zürich lehnte die Berücksichtigung des Verlustes aus dem Jahr 2011 in der Veranlagung 2013 ab, da für diese Steuerperiode (2011) ein positives Einkommen veranlagt wurde. Der in dieser Steuerperiode entstandene Verlust hätte in diesem Jahr verrechnet werden müssen. Dies hätte - da der Verlust erst nach Einreichung der Steuererklärung festgestellt wurde - im Rahmen einer Revision erfolgen müssen. Die Revisionsfrist blieb jedoch ungenutzt. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 19. August 2024 (9C_772/2023): Handänderungssteuer des Kantons Bern (2017); Strittig war die Frage, ob vorliegend die kantonalrechtliche Ausnahme von der Handänderungssteuer beim Erwerb von Grundstücken durch staatlich subventionierte Unternehmen zur Anwendung kommt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern kam zum Schluss, dass die Ausnahme von der Handänderungssteuer für staatlich subventionierte Unternehmen voraussetze, dass zwischen dem betreffenden Grundstück und der subventionierten Aufgabe eine qualifizierte Verbindung bestehen müsse. Diesen Zusammenhang hatte die Vorinstanz verneint, ohne dass die Steuerpflichtige vor Bundesgericht eine willkürliche oder sonstwie verfassungsrechtlich unhaltbare Rechtsanwendung aufzuzeigen vermochte. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
Nichteintreten:
- 9D_11/2024
- 9C_398/2024
- Urteil vom 16. September 2024 (9C_469/2024): Mahngebühren Solothurn; Der Beschwerdeführer vermag nicht hinreichend begründen, inwiefern mit der Mahngebühr die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV verletzt wird, daher wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
- 2C_414/2024
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.