Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen 12. - 18. September 2022 publiziert wurden:

  • Urteil vom 21. Dezember 2021 (2C_825/2019) – zur Publikation vorgesehen: Empfehlung des EDÖB in Sachen Recht auf Information in der internationalen Amtshilfe; Streitig ist vorliegend die Frage der Rechtmässigkeit des Ausbleibens einer vorgängigen Information von vom Amtshilfeverfahren nicht direkt betroffenen Personen, deren Daten jedoch bearbeitet werden. Die ESTV hat die Sistierung dieses Verfahrens beantragt bis BGer 2C_376/2019 vom 13. Juli 2020 (BGE 146 I 172) entschieden wurde. Gegenstand dieses Verfahrens war die Auslegung von Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StAhiG sowie Art. 48 VwVG (siehe hierzu unseren Beitrag vom 9. August 2020). Nicht direkt vom Amtshilfeverfahren betroffene Personen sind gleichwohl Betroffene im Sinne des Datenschutzgesetzes. Vorliegend sind Daten aus dem Geschäftsverkehr betroffen, weshalb nicht besonders schützenswerte Daten gemäss Art. 3 lit. c DSG vorliegen. Die Behörden werden nach Art. 18a DSG verpflichtet, die Betroffenen grundsätzlich über jede Beschaffung von Personendaten zu informieren. Die ESTV vertritt jedoch die Auffassung, die amtshilfeweise Bekanntgabe der erheblichen Drittpersonendaten sei ausdrücklich im jeweiligen DBA bzw. in Art. 4 Abs. 3 und Art. 20 StAhiG vorgesehen. Somit liege eine spezialgesetzliche Grundlage vor und in Folge entfalle die Informationspflicht gemäss Art. 18a Abs. 4 lit. a DSG. Im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 StAhiG hat die ESTV nur diejenigen Drittpersonen über das Amtshilfeverfahren in Kenntnis zu setzen, deren Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StAhiG aufgrund der Akten evident ist. Das StAhiG sieht damit ausdrücklich die Übermittlung von voraussichtlich erheblichen Daten von durch das Amtshilfeverfahren nicht unmittelbar betroffenen Personen vor (Art. 4 Abs. 3 StAhiG). Es regelt zugleich auch, wann gegenüber Dritten eine Informationspflicht besteht (Art. 14 Abs. 2 StAhiG). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Art. 4 Abs. 3 StAhiG die grundrechtlichen Anforderungen an die spezialgesetzliche Grundlage erfülle. Somit ist festzuhalten, dass die generelle vorgängige Informationspflicht nach Art. 18 Abs. 4 lit. a DSG aufgrund der spezialgesetzlichen Grundlage im StAhiG entfällt. Indessen kann im Einzelfall, falls sich die zu übertragenden Daten als besonders schützenswert erweisen, eine vorgängige Information der Drittperson geboten sein. Gutheissung der Beschwerde der ESTV.

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.