Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 9. - 15. August 2021 publiziert wurden.

  • Urteil vom 26. Juli 2021 (2C_954/2020): Staats- und Gemeindesteuern 2016-2017 (Genf); Streitig ist die Bewertung der vom beschwerdeführenden Anwalt gehaltenen Anteile an einer als AG geführten Anwaltskanzlei. Der Preis der Aktien richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag, welcher den Kauf zum Nennwert von CHF 100 vorsieht. Dieser liegt weit unter dem Substanzwert. Das Gericht bestätigte die Anwendung der Praktikermethode zur Bestimmung des Wertes und hielt fest, dass der Veräusserungsbeschränkung der Anteile an der Anwaltskanzlei durch den Abzug von 30% Rechnung getragen wird. Eine vertragliche Beschränkung des Verfügungsrechts hat keinen Einfluss auf die Rendite des Vermögens. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 27. Juli 2021 (2C_543/2021): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2011-2012 (Zürich); Als Erbin wurden der Steuerpflichtigen durch das kantonale Steueramt Zürich Nachsteuern für nicht versteuerte Vermögenswerte des Erblassers auferlegt. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat die Veranlagungsbehörde, wegen versäumter Einsprachefrist, nicht ein. Nachdem der Einspracheentscheid der Steuerpflichtigen durch die Post zur Abholung gemeldet worden war, hat die Steuerpflichtige die Aufbewahrungsfrist verlängern lassen und die Sendung schliesslich über einen Monat später am Postschalter abgeholt. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Steuerpflichtige einen weiteren Monat später Rekurs und Beschwerde an das Verwaltungsgericht ZH, das auf die Rechtsmittel wegen versäumter Eingabefrist nicht eintrat. Mit rechtzeitiger Beschwerde ans Bundesgericht verlangte die Steuerpflichtige die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und hielt fest, dass durch eine Verwaltungsbehörde versendete eingeschriebene Briefpost, die nicht entgegengenommen oder abgeholt wird, am siebenten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt (sog. Zustellfiktion). Daran könne auch ein der Post für eine gewisse Dauer erteilter Zurückbehalteauftrag oder ein Nachsendeauftrag nichts ändern. Vorauszusetzen sei aber in jedem Fall, dass der Empfänger mit der Sendung zu rechnen hatte, was bei Privatpersonen während einer Frist von bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar erscheine. Dem von der Steuerpflichtigen vorgebrachten Einwand, sie habe die Zustellfiktion nicht gekannt, begegnet das Bundesgericht mit dem Grundsatz «Nichtwissen schützt nicht». Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 28. Juli 2021 (2C_486/2021): Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2011 (Tessin); Die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz, mit welcher sie auf die Veranlagungsverjährung für die Steuerperiode 2011 geschlossen hat, ist nicht willkürlich. Abweisung der Beschwerde der Steuerbehörde.
  • Urteil vom 3. August 2021 (2C_330/2021): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2016 ff. (Wallis); Festlegung des Steuerdomizils; Da der Streitfall das interkommunale Hauptsteuerdomizil im selben Kanton betrifft, wird die direkte Bundessteuer durch den Entscheid nicht berührt. Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch auf mündliche Anhörung. Der steuerliche Wohnsitz des Beschwerdeführers ist an dem Ort, zu dem er die engsten Beziehungen unterhält. Vorliegend ist dies die Gemeinde, in der seine Arbeitgeberin aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ihren Sitz hat und in der insbesondere auch seine Ehefrau und Kinder ihren Wohnsitz haben. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie die direkte Bundessteuer betrifft. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen in Sachen Staats- und Gemeindesteuern.

Entscheide im Bereich der Amtshilfe / Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.