Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 23. - 29. Juli 2018 publiziert wurden.

  • Urteil vom 2. Juli 2018 (2C_258/2017), amtliche Publikation vorgesehen: Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2004 - 2011 (Genf); Nachsteuer- und Strafverfahren gegen den Einzelaktionär einer AG in Bezug auf die Steuerperioden 2004 bis 2011 wegen verdeckten Gewinnausschüttungen mittels Überweisung gewisser Erträgen auf ein Schwarzkonto. Schlussverfügung betreffend Nachsteuer und Bussen in 2014. Anfechtung der Verfügung; Streitgegenstand Abziehbarkeit der Nachsteuerbeträge (Vermögenssteuer) und der entsprechenden Verzugszinsen als Schuldzinsen (Einkommenssteuer); die Beträge der Nachsteuer und Bussen sind nicht bestritten. Unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes vor dem Obergericht durch die Steuerverwaltung, welche die Existenz von acht weiteren Schwarzkonten hervorhebt (E. 4.5.2 und E. 4.5.3). Nachsteuerbeträge und Verzugszinsen sind bei der Vermögenssteuer der entsprechenden Steuerperiode abziehbar. Die Verzugszinsen sind vom Einkommen als Schuldzinsen im Sinne von Art. 33 I a DBG abziehbar, weil diesen eine Geldschuld zugrunde liegt (E. 6 und 7).
  • Urteil vom 10. Juli 2018 (2C_580/2018): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2016 (Neuenburg); kein Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer; Erinnerung an die gefestigte Rechtsprechung, nach welcher die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Dividende aus einer Kapitalgesellschaft  bei fehlender ordnungsgemässer Deklaration verweigert wird (Art. 23 VStG). Im Unterschied zum Entscheid 2C_637/2016 vom 17. März 2017 (die Beschwerdeführer hatten in diesem Fall die Dividende zwar nicht deklariert, aber diese war aus den Beilagen der Steuererklärung ersichtlich; vgl. hierzu auch unseren Beitrag vom 9. April 2017), liegt im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt für die Ausschüttung einer Dividende in der Steuererklärung der Beschwerdeführer vor. Die Angabe der Gesellschaftsanteile genügt nicht. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer.
  • Urteil vom 6. Juli 2018 (2C_572/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2013 (Zürich); die Ausführungen der Beschwerdeführer vermögen in keiner Weise aufzuzeigen, dass und weshalb während der massgebenden 30-tägigen Beschwerde- bzw. Rekursfrist rechtserhebliche Hinderungsgründe bestanden haben könnten; Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer.

Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

  • Urteil vom 11. Juli 2018 (2C_529/2018): Nicht fristgemässe Einreichung der Steuererklärung (Steuerperiode 2014): Nichteintretensentscheid, wobei die Kosten des Verfahrens dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers persönlich auferlegt wurden.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.