Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 3. - 9. April 2017 publiziert wurden.

  • Urteil vom 20. März 2017 (2C_307/2017): "Rechtsvorschlag/Einsprache" gegen Nichteintretensentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (betreffend Strassenverkehrssteuern bzw. Mahngebühr); Nichteintreten.
  • Urteil vom 17. März 2017 (2C_637/2016): Verwirkung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer; werden im Wertschriftenverzeichnis der Wert der Aktien deklariert sowie das dazugehörige Feld mit den Einkünften leer gelassen und ergibt sich der Wert dieser Einkünfte aus einem beiliegenden Kontokorrent, so ist die Nichtdeklarierung als versehentlich und nicht willentlich zu qualifizieren (E. 3.5), Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die kantonale Steuerverwaltung.
  • Urteil vom 22. März 2017 (2C_305/2017): Öffentlich-rechtliche Beschwerde und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen Nichteintretensentscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (betreffend Nachsteuern 2004-2007); Nichteintreten.
  • Urteil vom 17. März 2017 (2C_654/2016): Das Bundesverwaltungsgericht wies eine Beschwerde der A. AG Bank gegen die Zahlungsverfügung der ESTV ab, welche den Anteil der A. AG Bank am Ausfall gemäss Art. 28 IQG  (Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung) auf CHF 922‘000.00 festgelegt hatte; das Bundesgericht weist die von der A. AG Bank erhobene Beschwerde vollumfänglich ab; vorweg stellt das Bundesgericht fest, dass „Ausfallzahlungen“ gemäss Art. 28 Abs. 1 IQG das Verhältnis zwischen der ESTV und der Zahlstelle betreffen und somit Art. 84a BGG nicht anwendbar ist (E. 1.2.3.); Auslegung von Art. 28 IQG und die Frage des Berechnungszeitpunkts von Steuerrückbehalten hinsichtlich des Schwellenwertes von 0.01%; Auslegung nach dem Wortlaut; für die Auffassung der Beschwerdeführer, wonach auf die effektiven Steuerrückbehalte abgestützt werden soll, besteht keinen Raum; historische und teleologische Auslegung hat Vorinstanz richtig wiedergegeben (E. 3.5.1 und 3.5.2); Abweisung des Eventualantrags (E. 4).
  • Urteil vom 27. März 2017 (2C_1031/2016): Kantons- und Gemeindesteuern (Aargau); teilweise ungenügende Begründung (E. 1.3.3); bei Zahlung von Leasingraten ist keine Zinskomponente verbuchbar, wenn der gesamte Nominalbetrag der Leasingraten passiviert wird (E. 2.3.3); Fehlender Nachweis der Kaufverpflichtung zur Verbuchung eines antizipativen Passivums (E. 2.4.2); Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 28. März 2017 (2C_297/2017): Amtshilfe( DBA Schweiz - Frankreich); mit Schlussverfügung vom 10. Juni 2016 ordnete die ESTV die Übermittlung verschiedener Informationen der Beschwerdeführer an, nachdem die französischen Steuerbehörden ein Amtshilfeersuchen gestellt hatten. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 27. Februar 2017 ab. Das Bundesgericht stellt die Frage von grundsätzlicher Bedeutung in Abrede (E. 2.3) und tritt auf die Beschwerde nicht ein (E. 2.4).

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.