Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 3. - 9. Juli 2023 publiziert wurden:

  • Urteil vom 9. Juni 2023 (9C_82/2023)Staats- und Gemeindesteuern 2012-2015 (Zürich), Nachsteuer- und Strafverfahren; mangels vorhandener Vertretungsvollmacht, welche trotz Nachfrist nicht fristgerecht eingereicht wurde, ging das VGer ZH vom Nichtbestand des behaupteten Vertretungsverhältnisses aus und trat zu Recht nicht auf das Begehren um gerichtliche Beurteilung ein. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen, wobei die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu 3/5 dem Rechtsvertreter persönlich auferlegt wurden.
  • Urteil vom 9. Juni 2023 (9C_697/2022): Staats- und Gemeindesteuern und Direkte Bundessteuer 2014 (Appenzell Ausserrhoden); Vertrauensschutz und Bindungswirkung von Steuer-Rulings; geldwerte Leistung; Vorliegend kann sich der Beschwerdegegner nicht auf eine Auskunft der Kantonalen Steuerverwaltung berufen, da diese unrichtig war. Die im Ruling dargestellte Transaktion trug offensichtlich alle Merkmale einer geldwerten Leistung. Da das Ruling nicht verbindlich ist, muss geprüft werden, wie die geldwerte Leistung zu bemessen ist und in welchem Umfang sie beim Beschwerdegegner der Einkommenssteuer unterliegt. Die Beurteilung auf Ebene des Anteilsinhabers folgt dabei nicht zwangsläufig der Beurteilung der verdeckten Gewinnausschüttung auf Gesellschaftsebene. Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz Zwecks Ergänzung des Sachverhalts und zur Prüfung der (in der Lehre umstrittenen) Frage, ob die Ausschüttung von Beteiligungen an operative Gesellschaften als Spaltung steuerneutral zu bleiben hat.
  • Urteil vom 13. Juni 2023 (9C_609/2022) – zur Publikation vorgesehen: MWST 2012-2015; die steuerpflichtige AG bezweckt das Bereitstellen von Lehr-, Forschungs- und Dienstleistungsinfrastrukturen, insbesondere für die universitäre muskuloskelettale Medizin. Sie liess auf einer im Eigentum des Kantons Zürich befindlichen Baurechtsparzelle den Campus A errichten (Forschungszentrum; Eröffnung 2015). An den Baukosten von CHF 64 Mio. beteiligte sich der Kanton Zürich mit CHF 9 Mio. Vor BGer streitig und zu prüfen war, ob es sich bei diesem Investitionsbeitrag um einen vorsteuerwirksamen öffentlich-rechtlichen Beitrag (Vorsteuerkürzung) oder eine vorsteuerneutrale Spende handelte. Dabei ging es im Wesentlichen um die Frage, ob eine blosse "Begünstigungsabsicht" mit dem Recht, grundsätzlich nach Gutdünken über die Mittel zu verfügen (Spende), oder eine darüber hinausgehende Unterstützungsabsicht mit klarer Zwecksetzung (öffentlich-rechtlicher Beitrag) vorliege. Das BGer kam zum Schluss, dass es sich beim Investitionsbeitrag des Kantons Zürich um einen öffentlich-rechtlichen Beitrag handelte, weil der Kanton Zürich damit das im öffentlichen Interesse liegende Ziel der Förderung der Forschung und Entwicklung in der muskuloskelettalen Medizin sowie des Standorts Zürich bezweckte und der Beitrag im Hinblick auf ein klar umrissenes Bauvorhaben gesprochen wurde. Der ausgerichtete Beitrag stand mithin nicht zur freien Verfügung nach Gutdünken. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.