Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 26. Juni - 2. Juli 2023 publiziert wurden:

  • Urteil vom 5. Juni 2023 (9C_25/2023): Staats- und Gemeindesteuern Zürich 2018; interkantonale Doppelbesteuerung (Zürich, Graubünden); Vorliegend hatte das BGer zu prüfen, ob die Indizienlage für eine Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers per Ende 2018 von Zürich nach Graubünden spricht. Dass dieser seine Schriften in der Bündner Gemeinde hinterlegt hat, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Vielmehr sprechen die Indizien, dass der Beschwerdeführer die Wohnung und Postanschrift in Zürich nicht aufgegeben und kein Mobiliar von Zürich nach Graubünden gezügelt hat, dass er im September 2018 ein Abo für ein Fitnesscenter in Zürich gekauft hat, und dass seine Lebenspartnerin, Tochter und Enkelkinder im Raum Zürich leben, gegen eine Wohnsitzverlegung nach Graubünden. Diese Indizien sind stärkerzu gewichten als der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Bündner Gemeinde zwei Wohnungen besitzt und dort als Mitglied im Curlingclub und in der Planungskommission für die Überarbeitung des Zweitwohnungsgesetzes aktiv ist. Abweisung der Beschwerde gegen den Kanton Zürich, soweit darauf eingetreten werden kann; Gutheissung der Beschwerde gegen den Kanton Graubünden (jeweils für die kantonalen Steuern; bzgl. direkte Bundessteuer wird mangels Streitgegenstand nicht eingetreten).
  • Urteil vom 20. Juni 2023 (9C_39/2023): Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2008, 2011–2016 (Genf); Nachsteuer; Steuerhinterziehung; Im Nachsteuerverfahren veranlagte die Steuerverwaltung für das Jahr 2008 das gesamte Guthaben des Bankkontos als steuerbares Einkommen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermag, dass das Guthaben aus einer Erbschaft stammt bzw. sein im Jahr 2009 verstorbener Vater der wirtschaftlich Berechtigte war. Im Steuerhinterziehungsverfahren besteht jedoch (im Gegensatz zum Nachsteuerverfahren) gemäss Art. 6 EMRK ein Recht auf mündliches Gehör. Die Vorinstanz hat den Antrag des Beschwerdeführers auf mündliches Gehör im Steuerhinterziehungsverfahren zu Unrecht abgelehnt. Teilweise Gutheissung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 31. Mai 2023 (9C_236/2023); Direkte Bundessteuer 2010–2016 (Aargau); Für den Fristenlauf bei der direkten Bundessteuer sind kantonale Gerichtsferien unbeachtlich. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung von Treu und Glauben und die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung sind offensichtlich unbegründet. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 06. Juni 2023 (9C_606/2022): Staats- und Gemeindesteuern und Direkte Bundessteuer 2014 (Zürich); Streitig ist, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Veräusserung eines grossen Teils seiner Kunstsammlung im Jahr 2014 als selbständiger Kunsthändler zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz hat eine selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bejaht, wobei sie der Haltedauer und der Frequenz von Zukäufen und Veräusserungen ein grosses Gewicht beigemessen hat. Zudem habe der Beschwerdeführer einen überproportionalen Anteil seines Vermögens in Kunst investiert. Angesichts der besonderen Fachkenntnisse, dem gezielten Aufbau der Sammlung, der Teilveräusserung der Sammlung mit Reinvestition der Gewinne in neue Kunstwerke ist gemäss BGer zusammen mit der Vorinstanz von einer systematischen und planmässigen Art und Weise des Vorgehens auszugehen. Der Beschwerdeführer ist als Kunsthändler zu qualifizieren. Abweisung der Beschwerde des steuerpflichtigen A.
  • Urteil vom 8. Juni 2023 (9C_718/2022): Wasser- und Abwassergebühr der Gemeinde U./VS; Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen.

Nichteintreten / Abschreibung / Revisionsgesuche:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.