Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 12. - 18. Juni 2023 publiziert wurden:

  • Urteil vom 24. Mai 2023 (9C_93/2023): Staats- und Gemeindesteuern 2016 (Basel-Stadt); streitig ist die Abzugsfähigkeit von Kosten für die Liegenschaftsverwaltung durch Dritte. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass die Vorinstanz diesen Begriff zu eng gefasst hat. Die Vorinstanz hat beweiswürdigend erwogen, dass auf der Basis der Ausführungen des Beschwerdeführers und der von ihm eingereichten Unterlagen nicht bestimmt werden könne, in welchem Umfang die geltend gemachten Kosten überhaupt in einem Zusammenhang mit der Liegenschaftsverwaltung stünden. Diese Beweiswürdigung ist für das Bundesgericht verbindlich. Die Aufrechnung aus der Auflösung der Rückstellungen von CHF 10'000 pro Liegenschaft ist zu Recht erfolgt. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 15. Mai 2023 (9C_56/2023): Verrechnungssteuer; das BGer verneinte vorliegend die Prozessführungsbefugnis des Geschäftsführers der A. GmbH, der gegen die Feststellung einer geldwerten Leistung klagte. Dies aufgrund des während dem Verfahren eröffneten Konkurses über die A. GmbH und dem damit einhergehenden Übergang der Prozessführungsbefugnis auf den Konkursverwalter. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 24. Mai 2023 (9C_166/2023): Grundstückgewinnsteuer 2017-2018 (Basel-Land); Abweisung der Beschwerde einer AG, die sich zwecks Kauf, Überbauung und Verkauf von Stockwerkeigentumseinheiten mit einer GmbH zu einem Konsortium (einfache Gesellschaft) zusammenschloss und vor BGer die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz in Bezug auf nicht ausreichend dokumentierte Aufwendungen sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügte.
  • Urteil vom 24. Mai 2023 (9C_652/2022): Kantons- und Gemeindesteuern 2019 (Genf); der Beschwerdeführer A. lebt seit dem Jahr 2016 getrennt von seiner Frau, die Scheidung wurde im Jahr 2020 vollzogen. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, für welche A. gerichtlich festgesetzte und steuerlich abzugsfähige Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 650 pro Monat leistete. Das Sorgerecht ist alternierend. Vorliegend strittig ist die Frage, ob A. der Verheiratetentarif sowie die hälftigen Sozialabzüge zuzugestehen sind. Das BGer verneinte dies in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Praxis und in Analogie zur direkten Bundessteuer (trotz leicht abweichendem genferischen Gesetzeswortlaut). Eine hälftige Aufteilung der Sozialabzüge bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern komme nur in Betracht, wenn beide Eltern zu gleichen Teilen für den Unterhalt der Kinder aufkommen und keine Unterhaltsbeiträge ausgerichtet werden. Dies rechtfertigt das BGer insbesondere damit, dass bei dem unterhaltsleistenden Elternteil die Unterhaltszahlung steuerlich bereits abzugsfähig ist und es bei einer zusätzlichen Gewährung der Sozialabzüge zu einer doppelten Abzugsfähigkeit käme. Die gleiche Argumentation wendete das BGer auch mit Blick auf den Verheiratetentarif an. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 24. Mai 2023 (9C_653/2022): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2017 (Wallis); im vorliegenden Fall ist im Wesentlichen strittig, ob die von den Steuerpflichtigen geltend gemachten Kosten für den Abriss und Wiederaufbau der Garage auf ihrem Grundstück abzugsfähige Unterhaltskosten darstellen. Gemäss der einschlägigen Rechtsprechung können Reparaturen zur Behebung von Mängeln, die erst nach dem Erwerb einer Liegenschaft entdeckt wurden, nicht als abzugsfähige Unterhaltskosten i.S.v. Art. 32 Abs. 2 DBG betrachtet werden, sondern stellen zusätzliche Investitionen dar. Die zuständige kantonale Steuerbehörde machte ihrerseits zudem geltend, dass die im vorliegenden Fall ausgeführten Arbeiten einem Neubau gleichkommen. Das BGer weist darauf hin, wonach die Frage, ob die von den Beschwerdeführern erwähnten versteckten Mängel die vorgenommenen Arbeiten notwendig gemacht haben, vorliegend nicht entscheidend ist. Die Steuerpflichtigen haben ihre Garage auf dem Grundstück abgerissen und wieder aufgebaut. Damit haben sie, so das BGer, Arbeiten durchgeführt, die lediglich als Investitionskosten i.S.v. Art. 34 lit. d DBG zu betrachten sind. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen. 

Nichteintreten / Abschreibung:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.