Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen 6. - 12. Juni 2022 publiziert wurden:

  • Urteil vom 9. Mai 2022 (2C_532/2021): Kantons- und Gemeindesteuer und Direkte Bundessteuer 2013 (Genf); Streitig ist, ob eine geldwerte Leistung an den Sohn des Aktionärs erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin A. AG hat ihre Tätigkeit auf das Einzelunternehmen von B.D., dem Sohn ihres Alleinaktionärs übertragen, ohne eine Gegenleistung dafür zu erhalten. Es wurde festgestellt, dass die Übertragung dem Einzelunternehmen von B.D. zu einer erheblichen Umsatzsteigerung verhalf und somit einen kommerziellen Wert hatte. Für die Transaktion gab es keinen Marktwert, sondern es musste auf einen hypothetischen Wert abgestellt werden. Abweisung der Beschwerde der A. AG.
  • Verfügung vom 31. Mai 2022 (2C_219/2022): Amtshilfe (DBA CH-RU); die Beschwerdeführerinnen beantragen insbesondere, dass das Verfahren sistiert wird, bis der Krieg in der Ukraine beendet ist. Dem Sistierungsantrag der Beschwerdeführerinnen wird stattgegeben. Das Verfahren wird für vier Monate, d.h. bis zum 30. September 2022, ausgesetzt. Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens steht mit dem Entscheid der Bundesanwaltschaft, die Rechtshilfeverfahren in Strafsachen mit Russland angesichts der Situation in der Ukraine bis auf weiteres zu sistieren, sowie mit den vom Bundesrat getroffenen Massnahmen im Einklang.
  • Urteil vom 17. Mai 2022 (2C_3/2022): Einfuhrabgaben; Abgabeperioden 2014-2016; strittig war vorliegend die Frage, ob eine präferenzbegünstigte Einfuhrverzollung auch möglich ist, wenn der als zugelassener Empfänger tätig werdende Spediteur erst mit einigem zeitlichem Abstand seit Verbringen der unangemeldeten Ware ins Inland eine Zollanmeldung vornimmt. Zu den Verpflichtungen der zollpflichtigen Person schreibt das Zollgesetz vor, dass wer Waren ins Zollgebiet verbringt, diese unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen muss (Zuführungspflicht). Die Einfuhr oder Ausfuhr kann auch in elektronischer Form angemeldet werden. Die anmeldepflichtige Person hat die ordentliche Anmeldung spätestens am Arbeitstag vorzunehmen, der auf die Gestellung folgt. Das Bundesgericht hält nach eingehender Überprüfung des Sachverhalts fest, dass die Importeurin nicht nur die Frist zur ordentlichen Anmeldung versäumt hat, sondern ganz grundsätzlich keine Transitanmeldung vorgenommen bzw. vornehmen lassen hat. Die betroffenen Fahrzeuge seien somit gewissermassen "heimlich" ins Zollinland verbracht worden. Wäre es nicht Tage später zur Anmeldung der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gekommen, hätte eine Verzollung nie stattgefunden. Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 11. Mai 2022 (2C_498/2021): Kantons- und Gemeindesteuer und direkte Bundessteuer 2016 (Waadt); umstritten war, ob die Summe von CHF 822'439.00, welche die E. AG den Beschwerdeführern beim Kauf der Parzelle Nr. 229 bezahlt hat, als Einkommen aus dem Betrieb einer Deponie und somit als der (ordentlichen) Einkommenssteuer unterworfener Ertrag aus unbeweglichem Vermögen zu betrachten oder gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG von der Einkommenssteuer zu befreien sei. Die Tatsache, dass der Verkaufspreis in den Wert des Grundstücks und den geschätzten Wert für den Betrieb einer Deponie aufgeteilt wurde, ist nicht entscheidend. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer mit dem Abschluss des strittigen Kaufvertrags die Absicht gehabt hätten, gegenüber dem Fiskus einen Anschein zu erwecken, um ihre Besteuerung zu verringern oder aufzuheben. Im Ergebnis ist der erzielte Gewinn steuerlich als Ganzes zu behandeln und gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG von der Einkommenssteuer zu befreien. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Nichteintretensentscheide:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.