Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 14. - 20. Mai 2018 publiziert wurden.

  • Urteil vom 27. April 2018 (2C_252/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2014 (Zürich); soweit der Beschwerdeführer eine nach dem angefochtenen Entscheid ergangene fachärztliche Einschätzung ins Recht legt, ist er damit nicht zu hören, zumal es sich dabei um ein im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtliches echtes Novum handelt; hinsichtlich des Antrags, es sei die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen festzustellen, vermag der Beschwerdeführer keinerlei Sachumstände vorzubringen, die darauf schliessen lassen könnten; die inhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die pauschale Aussage, einen Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit «in der Höhe von CHF 100’000.00 bis CHF 150’000.00» und ein «steuerbares Einkommen von max. CHF 95’000.00» erzielt zu haben, vermögen den Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis (Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen) nicht zu genügen; Abweisung der Beschwerden des Beschwerdeführers.

Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

  • Urteil vom 30. April 2018 (2C_366/2018): Direkte Bundessteuer 2016 (Thurgau); Steuererlass; die Beschwerdeführerin begründet ihre Eingabe damit, dass sie unter dem Existenzminimum lebe, ihre Steuern, Krankenkassenprämien sowie Neben- und Reparaturkosten für das gemietete Haus immer bezahlt habe, und bei einer zutreffenden Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums die Rente nicht für sämtliche Lebenskosten ausreiche; damit macht sie nicht klar und detailliert die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 116, Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) geltend, weshalb ihrer Eingabe offensichtlich die für eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erforderliche Begründung fehlt; auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.
  • Urteil vom 27. April 2018 (2C_319/2018): Aufsichtsbeschwerde, Nachsteuer und Steuerstrafen 2001-2003 (Schwyz); soweit der Steuerpflichtige in seiner bundesgerichtlichen Eingabe auf die früheren steuerrechtlichen Verfahren zurückkommt, sein Unverständnis äussert und sinngemäss um Wiederaufnahme ersucht, ist dies von vornherein nicht zu hören; der Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zwar eingeschränkt  (minus), nicht aber ausgeweitet  (plus) oder geändert  (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG); auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.