Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 8. - 14. April 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 5. März 2024 (9C_774/2023): Staats- und Gemeindesteuern 2009-2010 (Waadt); Die Veranlagungsverjährung steht unabhängig davon still ob der Steuerbehörde eine übermässig lange Verfahrensdauer vorgeworfen werden kann. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 26. März 2024 (9C_592/2023): Zu prüfen war die Aufrechnung geldwerter Leistungen im Nachsteuerverfahren; Gemäss BGer hat, in Abweichung zu den üblichen Beweislastregeln, ein Gesellschafter, der gleichzeitig Organ und/oder beherrschender Anteilsinhaber der Gesellschaft ist, Bestand und Höhe einer von der Veranlagungsbehörde behaupteten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Unterlässt er dies oder beschränkt er sich auf pauschale Ausführungen, darf die Veranlagungsbehörde annehmen, die auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem Anteilsinhaber gegenüber ebenso berechtigt. Vorliegend existierte die Gesellschaft im Zeitpunkt der Meldung der geldwerten Leistung nicht mehr, weshalb bei dieser keine Aufrechnung vorgenommen werden konnte und die Steuerbehörde die Tatsachen, die dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin (damalige Alleinaktionärin) die Zahlungen vereinnahmte, (zumindest indizienweise) nachzuweisen hatte. Vorliegend ist dies gelungen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 29. Februar 2024 (9C_496/2023) - zur Publikation vorgesehen: Staats- und Gemeindesteuern (Bern) und Direkte Bundessteuer 2017; Art. 3 Abs. 5 DBG; Streitig ist einerseits die Zuständigkeit für die Veranlagung der direkten Bundessteuer und andererseits der Wohnsitz der Eheleute. Sofern mehrere Kantone für die Veranlagung der direkten Bundessteuer in Frage kommen, bestimmt die ESTV den Veranlagungsort. Vorliegend war der Kanton Bern nicht befugt, über die Zuständigkeit für die Veranlagung der direkten Bundessteuer zu entscheiden. Es stellt sich die Frage, welche Folgen dieser Mangel hat. Für die Annahme von Nichtigkeit ist entscheidend, dass der Mangel so schwerwiegend und offensichtlich ist, dass er auch dann Nichtigkeit herbeigeführt hätte, wenn der Entscheid nicht rechtzeitig angefochten worden wäre. Dies ist vorliegend der Fall. Gemäss den Akten hatte die Steuerverwaltung des Kantons Bern spätestens im Einspracheverfahren Kenntnis davon, dass die Veranlagungszuständigkeit des Heimatkantons Luzern infrage kam. Gleichwohl hat sie über den Veranlagungsort entschieden. Diese Verletzung von Art. 108 Abs. 1 DBG wiegt schwer, weil sie Kompetenzkonflikte verschlimmert, statt sie zu lösen, und sie der Gefahr Vorschub leistet, dass mehrere Kantone die direkte Bundessteuer veranlagen. Im Urteil 2C_806/2019 vom 8. Juni 2020 (siehe unseren Beitrag vom 26. Juli 2020) hat das Bundesgericht trotz Nichtigkeit darauf verzichtet, das Verfahren an die ESTV zu überweisen. Folglich ist aus Gründen der Prozessökonomie auch hier direkt über die Veranlagungszuständigkeit zu entscheiden. Die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin sind separat zu würdigen. Der Ehemann nahm eine Erwerbstätigkeit für den Bund in Luxemburg an. Er verbrachte 2016 und 2017 deutlich mehr Zeit in Luxemburg als in der Schweiz. Zudem spielte sich auch sein Eheleben ganz schwergewichtig am ausländischen Aufenthaltsort ab. Entgegen der Vorinstanz ist es für die Wohnsitzverlegung nicht erforderlich, dass die steuerpflichtige Person sämtliche Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz endgültig löst. Die Ehegattin verbrachte 2017 mehr Zeit in Bern (187 Tage) als in Luxemburg (134 Tage). Sie ging in Bern zudem einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Teilzeitpensum nach und teilte dort zumindest zeitweise die Wohnung mit den erwachsenen Söhnen. Auch wenn die Ehegattin damit zweifellos stärker mit Bern verbunden war als der Beschwerdeführer, überwiegt letztlich doch die ganz schwergewichtig in Luxemburg gepflegte eheliche Beziehung zum Beschwerdeführer ihre hiesigen Lebensinteressen. Die beiden Ehegatten sind folglich gestützt auf Art. 3 Abs. 5 DBG steuerpflichtig und somit durch die Behörden des Kantons Luzern zu veranlagen, da sich dort der Heimatort des Beschwerdeführers befindet. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen, Nichtigkeit der Verfügung betreffend die direkte Bundessteuer des Kantons Bern und Zuständigkeit des Kantons Luzern.

Nichteintretensentscheide:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.