Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in den Wochen vom 13. Juli - 26. Juli 2020 publiziert wurden.

  • Urteil vom 24. Juni 2020 (2F_3/2020): Revisionsgesuch zum Urteil des BGer 2C_761/2019 betreffend Ersatzabgabe für Parkplätze und Spielplätze (vgl. unseren Beitrag vom 23. Februar 2020); Abweisung des Gesuches der Stadt Freiburg.
  • Urteil vom 15. Juni 2020 (2C_142/2020): Staats- und Gemeindesteuern 2012 (Zürich); Streitig ist vorliegend die Haftung von Ehegatten im Kanton Zürich; Die Ehescheidung führt nach dem kantonalen Recht zu keiner rückwirkenden Aufhebung der Solidarhaftung; Die Rückwirkung tritt aber bei Zahlungsunfähigkeit einer der Ehegatten ein, sofern wie vorliegend ein Gesuch gestellt wurde; Der Beschwerdeführer erfüllt jedoch seine qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheiten nicht, um darzulegen, dass eine Zahlungsunfähigkeit vorliege; Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 08. Juni 2019 (2C_806/2019): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2016 (Wallis); Veranlagungsort; Das Paar hatte von 2014 bis 2018 ein Fünfsternehotel im Wallis geleitet; In ihrer Freizeit sind sie regelmässig ins Tessin zurückgekehrt, wo sie eine 4.5-Zimmerwohnung haben; Der Lebensmittelpunkt der Steuerpflichtigen ist ab 2016 an ihrem gemeinsamen Arbeitsort im Wallis; Die Steuerpflichtigen unterhalten keinerlei familiäre Beziehungen im Tessin und auch keine tiefgreifenden gesellschaftlichen Beziehungen; Der Besitz von Wohneigentum lässt nicht automatisch den Rückschluss zu, dass der Bezug zu diesem Ort grösser ist als zum anderen Ort; Gutheissung der Beschwerde der Steuerverwaltung.
  • Urteil vom 02. Juli 2020 (2C_56/2020): Abfallentsorgungsgebühr; Die kantonale Gebühr für Grundeigentümer verstösst weder gegen das Gleichheitsgebot noch ist sie willkürlich; Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 30. Juni 2020 (2C_996/2019): Mehrwertsteuer 2010-2014 (Vorsteuerabzug); Streitig ist die Höhe des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen; Fraglich ist, ob vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer ausgenommene Handelsgeschäfte im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG getätigt wurden; Die von der MWST-Gruppe erbrachten Dienstleistungen stammen aus zwei verschiedenen Vertragsverhältnissen: Beim ersten Vertragsverhältnis war das Ziel Beziehungen zu interessierten Kunden aufzubauen und beim zweiten Vertragsverhältnis wurden Geschäftsvermittlungsdienste im Hinblick auf den Abschluss von OTC-Derivatkontrakte angeboten; Unter Vermittlung versteht man diejenige Tätigkeit, die geeignet ist unter dem Gesichtspunkt der adäquaten Kausalität den Vertragsschluss herbeizuführen; Es ist auch dann von Vermittlung die Rede, wenn der Vermittler den Inhalt des künftigen Vertrages nicht genau kennt; Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 08. Juni 2020 (2C_463/2019): Mehrwertsteuer 2014 (Fristenlauf); Bei Verfahren mit Versand per A-Post-Plus beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird; Die streitbetroffene Verfügung verblieb einzig deshalb im Postgebäude, weil die Rechtsvertretung auf eine samstägliche Zustellung verzichtet hatte; Der Fristenlauf konnte somit am Sonntag einsetzen; Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 18. Juni 2020 (2C_152/2020): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2016 (Zürich); A. meldete sich im August 2009 in Winterthur (nach unbekannt) ab und am 1. März 2013 meldete er sich in Uster an; Gemäss Informationen des Steueramts hat A. die Wohnung bereits ab 1. Dezember 2009 gemietet, weshalb ihm Steuererklärungsformulare für die Jahre 2011 und 2012 zugesendet wurden; Die Steuererklärung 2011 reichte A. mit einem steuerbaren Einkommen und Vermögen von 0 ein; Trotzt Aufforderung reichte A. keine Lohnausweise ein, obwohl das Steueramt Kenntnis einer Erwerbstätigkeit hatte; Der Steuerpflichtige hat vorliegend keinen Anspruch auf einen Steuerdomizilentscheid; Insbesondere ist vorliegend die Begründungspflicht auch bei Ermessensveranlagungen erfüllt, sofern die Abweichungen von der (unvollständigen) Steuererklärung bekannt gegeben werden; Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 19. Juni 2020 (2C_495/2019): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2012 (Zürich); Abgrenzung selbständige Erwerbstätigkeit – Liebhaberei; Für eine selbständige Erwerbstätigkeit ist Gewinnstrebigkeit erforderlich; Vorliegend handelt es sich um einen Dauerverlustbetrieb mit hohem Personalaufwand, welcher aber gemäss betriebswirtschaftlichen Kennzahlen mehr oder weniger im Normalfeld liegt; Deshalb ist die Gewinngeeignetheit nicht zu bestreiten; Der Steuerpflichtige hat vorliegend auch den Aufbau und Betrieb aus eigenen Mitteln finanziert; Abweisung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Veranlagung.
  • Urteil vom 07. Juli 2020 (2C_729/2019): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2010 (Zürich); Fraglich ist, ob der Verlustvortrag der in Frankreich tätigen Gesellschaft geltend gemacht werden kann; Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine nichtgewerbliche Immobiliengesellschaft; Der Steuerpflichtige macht geltend, dass es sich bei dieser Gesellschaft um eine im Ausland gelegene Betriebsstätte handle, was abzulehnen ist, da der Gesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt; Offenbleiben kann hingegen die Frage, ob ein im Ausland ansässiger Geschäftsbetrieb gegeben ist, da mangels Buchhaltungsunterlagen gar nicht dargelegt werden kann, inwieweit die Verluste vor den sieben Jahren hätten berücksichtigt werden können; Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 17. Juni 2020 (2C_107/2020): Verrechnungssteuer (Fälligkeit 2015) (Zürich); Streitig ist, ob die Steuerpflichtige ihr Recht auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer verwirkt hat; Sie hat ihre Steuererklärung des Jahres 2015 nicht eingereicht und wurde folglich nach Ermessen veranlagt; Der Rückerstattungsanspruch für die Verrechnungssteuer wurde auf 0 Fr. festgesetzt. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in vollem Wissen um die möglichen Folgen und trotz erfolgloser behördlicher Mahnung für die Periode 2015 keine Steuererklärung einreichte. Aufgrund der berücksichtigten Fakten der Vorinstanz ist eine zumindest eventualvorsätzliche Nichtdeklaration der massgeblichen Einkommens- und Vermögenswerte anzunehmen; Abweisung der Beschwerde.

Unzulässige Beschwerden / Nichteintretensentscheide / Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.