Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 1. - 7. April 2019 publiziert wurden.

  • Urteil vom 11. März 2019 (2C_71/2018): Neues Reglement eines Casinos; Gesuch um Prüfung und Feststellung als angemessener Mindeststandard; mit Eingabe vom 17. Juli 2015 bzw. am 30. September 2015 ersuchte die SRO A., welche als Verein i.S.v. Art. 60 ff. ZGB konzipiert ist, die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK um Feststellung, dass ihr Reglement vom 8. Juli 2015 einen angemessenen Mindeststandard für die Sorgfalts- und weiteren Pflichten der Spielbanken nach dem 2. Kapitel des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (GwG; SR 955.0; in der am 1. Januar 2016 massgeblichen Fassung) darstelle. Das Bundesgericht erwog, dass das vorinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden sei, soweit die Vorinstanz das Reglement der Beschwerdeführerin nicht als eine - im Sinne der unechten bzw. gelenkten bzw. «regulierten» geldwäschereirechtlichen Selbstregulierung - Konkretisierung der geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten nach Kapitel 2 GwG genehmigt bzw. anerkannt hat. «Aus dem gesetzlichen Konzept zur Konkretisierung der geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel GwG und der Überwachung deren Einhaltung durch die Finanzintermediäre geht hervor, dass der Gesetzgeber diese beiden Aufgaben die spezialgesetzlichen Finanzintermediäre (Art. 2 Abs. 2 GwG) betreffend einer staatlichen Behörde - der FINMA bzw. der ESBK - vorbehält und eine Aufgabendelegation an eine ausserhalb der Verwaltung stehende Organisation - vorliegend eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation - nur die Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG betreffend vorgesehen hat. Angesichts dessen, dass eine Aufgabendelegation eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn voraussetzt (Art. 178 Abs. 3 BV; BGE 138 I 196 E. 4.4.3 S. 201), und eine solche die Spielbanken als spezialgesetzliche Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. e GwG betreffend fehlt, ist eine Delegation der beiden Aufgaben Konkretisierung der geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten nach Art. 2 GwG und Überwachung deren Einhaltung von der ESBK an die Beschwerdeführerin ausgeschlossen» (E. 3.1). Die Beschwerde der Steuerpflichtigen wird abgewiesen.
  • Urteil vom 12. März 2019 (2C_157/2019): Ablehnungsbegehren gegen die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission des Kantons Bern; der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, durch das Vorgehen des bernischen Verwaltungsgerichts, seine aufsichtsrechtliche Anzeige auch als Ablehnungsbegehren zu qualifizieren und an den Steuerrekurskommissionspräsidenten weiterzuleiten bzw. die anschliessende, direkte und kostenpflichtige Abweisung des Ablehnungsbegehrens durch die Steuerrekurskommission, seien seine Ansprüche auf ein gerechtes Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden; im als aufsichtsrechtliche Anzeige bezeichneten Schreiben verlangte der Beschwerdeführer u.a. die superprovisorische Entbindung der Vizepräsidentin mit der Begründung, es liege auf der Hand, dass jene nicht in der Lage sein dürfte, ein faires Verfahren zu garantieren; das Bundesgericht erwägt, dass Parteibegehren und Anträge nach Treu und Glauben, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung, auszulegen sind und es ausreicht, wenn der Eingabe der am Recht stehenden Person insgesamt entnommen werden kann, was verlangt wird; demzufolge verletzt die vorinstanzliche Wertung des Antrags des Beschwerdeführers als sinngemässes Ablehnungsbegehren nicht Bundesrecht; ebenso wenig zu beanstanden ist die Weiterleitung des Begehrens an den Präsidenten der Steuerrekurskommission und der abweisende Entscheid der Steuerrekurskommission, zumal jene nicht über die nach Treu und Glauben ausgelegten Anträge des Beschwerdeführers hinausgegangen ist; aufgrund der nachweislichen Kenntnis des Beschwerdeführers über die grundsätzliche Kostenpflicht des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission und der erfolgten Mitteilung der Weiterleitung des Ablehnungsbegehrens durch das Verwaltungsgericht wäre der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, sein Begehren zurückzuziehen, weshalb nach dem Dafürhalten des Bundesgerichts keine Verletzung der geltend gemachten Rechte vorliegt; Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers.
  • Urteil vom 14. März 2019 (2C_238/2019): Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Gesuch um Befreiung von den Gebühren für einen privaten Radio- und Fernsehempfang; der Gesuchsteller erfüllt die Voraussetzungen aufgrund der mangelnden Berechtigung zum Bezug von Ergänzungsleistungen nicht; die Beschwerde wird abgewiesen.
  • Urteil vom 15. März 2019 (2C_703/2017): Staats- und Gemeindesteuern 2012 (Aargau); Staats- und Gemeindesteuern 2012 (Aargau); C, Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident der D AG, deren Aktien Ende des Jahres 2010 weiterverkauft wurden, liess im Jahre 2010 auf freiwilliger Basis ausgewählten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der E AG, die zu 100% von der D AG beherrscht wurde, substanzielle Geldbeträge als «Dienstjahresgeschenk» zukommen, welche er aus seinem Privatvermögen bezahlte. So erhielten auch die Beschwerdeführer mehrere Zahlungen von insgesamt 32‘250 Franken, die sie in ihrer Steuererklärung 2010 als Schenkungen deklarierten. Streitig und zu prüfen war, ob es sich bei den Zuwendungen um steuerbares Einkommen (Art. 7 Abs. 1 StHG) oder um Schenkungen handelt, die von der Einkommenssteuer befreit sind (Art. 7 Abs. 4 lit. c StHG). Dass C keine Rechtspflicht zur Bezahlung der streitigen Zuwendungen traf, ist unbestritten. Dies lässt aber noch nicht auf das Vorliegen einer Schenkung schliessen, da das Gesetz als Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ausdrücklich auch Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke bezeichnet (Art. 17 Abs. 1 DBG; § 26 Abs. 1 StG/AG), also auch Leistungen, auf die kein arbeitsvertraglicher Anspruch besteht. Das Dienstaltersgeschenk entschädigt nicht für Arbeitsleistung, wohl aber für Treue, und ist daher keine Schenkung (E. 3.3.4). Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Zuwendungen eine Gegenleistung für die in der Vergangenheit erbrachte gute und loyale Mitarbeit darstellten, welche sich auch im erzielten Verkaufspreis für das Unternehmen niedergeschlagen haben dürfte (E. 3.3.5). Die Vorbringen der Beschwerdeführer lassen die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich erscheinen. «Die Annahme, der wirtschaftliche Eigentümer des Unternehmens, dem dieser Wert schliesslich zugeflossen ist, habe die ehemaligen Mitarbeiter mit der Zuwendung an diesem Wert partizipieren lassen wollen, liegt in der Tat nahe. Dies allein genügt für die Annahme eines Dienstaltersgeschenks, unabhängig davon, ob damit auch eine Motivation oder gar eine Verpflichtung für künftige Arbeit verbunden ist» (E. 3.3.5). Die Beschwerde der Steuerpflichtigen wird abgewiesen.
  • Urteil vom 21. März 2019 (2C_123/2018): Direkte Bundessteuer 2012; Beteiligungsabzug. Die A. AG wurde (direkt oder indirekt) zu je 50% von D.E. und F. gehalten. Gemäss durch F. 2008 und 2009 erstatteter Strafanzeigen hatten D.E. und der Geschäftsführer der A. AG, H.E., widerrechtlich die 100%-ige Tochtergesellschaft B. GmbH und einziges Aktivum der A. AG an die I. verkauft und sich gleichzeitig eine Rückbeteiligung gesichert. Nachdem der Vollzug der Vereinbarung gerichtlich einstweilen untersagt worden war, hätten D.E. und die I. dieses Verbot umgangen, indem das Stammkapital der Tochtergesellschaft - zum Nennwert unter Verzicht auf das Bezugsrecht der bisher Beteiligten zugunsten der I. - massiv mittels Verrechnung mit einem von der I. gewährten Darlehen erhöht worden sei, sodass in der Folge die I. zu 98.4% und die A. AG nur noch zu 1.6% an der B. GmbH beteiligt gewesen sei. 2012 schlossen die involvierten Parteien einen Vergleich, in dem sich u.a. die A. AG verpflichtete, die Kapitalerhöhung zu genehmigen und ihre 1.6% an der B. GmbH gegen einen Betrag an die I. abzutreten, der sich kaum nur auf die verbleibenden 1.6% beziehen konnte. Streitig war, ob in Bezug auf diesen Verkaufserlös der Beteiligungsabzug beansprucht werden konnte. Das Bundesgericht kam in E. 3.2.2. zum folgenden Schluss: «Bei dieser Sachlage geht es nicht an, die Übertragung der Beteiligung der Beschwerdegegnerin an I. isoliert von der ihr zugrundeliegenden Vergleichsvereinbarung und der Genehmigung der Kapitalerhöhung zu betrachten [...]. Die umstrittene Kapitalerhöhung und vor allem ihre Genehmigung durch die Beschwerdegegnerin waren Teil eines zweifellos ungewöhnlichen, aber für die Zwecke von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG dennoch einheitlich zu beurteilenden Erwerbs- und Veräusserungsvorgangs über 100% des Stammkapitals der [B. GmbH]. Dieser Vorgang fand mit dem Vollzug der Vergleichsvereinbarung und des damit zusammenhängenden Abtretungsvertrags seine Vollendung. Erst mit der Genehmigung der Kapitalerhöhung und der Übertragung ihrer (restlichen) Beteiligung gab die [A. AG] ihre Position als alleinige Gesellschafterin der [B. GmbH] unwiderruflich auf, wodurch sie I. die unanfechtbare alleinige Berechtigung am Stammkapital und damit die ungestörte Kontrolle über die Tochtergesellschaft verschaffte.» Entsprechend hat das Bundesgericht den Beteiligungsabzug zugelassen.

Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.