Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen 28. März - 3. April 2022 publiziert wurden:

  • Urteil vom 11. März 2022 (2C_667/2021): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2016 (Genf); Streitig ist die Abzugsfähigkeit der für die Jahre 2010 bis 2015 geschuldeten Zinsen für die Darlehen der A. AG, die sei bei ihren Aktionären aufgenommen hatte. Es gilt das Periodizitätsprinzip. Die Beweislast für das Vorliegen einer aufschiebenden Bedingung liegt bei der A. AG. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien der Darlehensverträge den Willen gehabt hätten den Grundsatz der jährlichen Zinszahlungen von irgendeinem ungewissen zukünftigen Ereignis abhängig zu machen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Zinsen für die Jahre 2010 bis 2015 war somit am Ende jedes Geschäftsjahres entstanden. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 28. Februar 2022 (2C_380/2021): Grundstückgewinnsteuer des Kantons Zürich 2012; Steueraufschub bei Umstrukturierung. Vorliegend überträgt eine Pensionskasse ihr gesamtes Immobilienportfolio einer Anlagestiftung. Im Gegenzug erhält sie nennwertlose und unentziehbare Ansprüche (Buchforderung) an der entsprechenden Anlagegruppe ("Immobilien Asset Swap"). Andere Kantone (BE, TG, FR, SG) haben in einem Ruling dem Aufschub der Grundstückgewinnsteuer zugestimmt, nur der Kanton Zürich veranlagte die Grundstückgewinnsteuer. Das Steuerrekursgericht und das Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich hiessen die Beschwerde der Pensionskasse gut, worauf das Steueramt der Stadt Zürich Beschwerde beim Bundesgericht erhob. Vorliegend bleibt der (Vorsorge)Zweck der nun indirekt gehaltenten Immobilien vollständig erhalten. Ebenfalls bleibt der ursprüngliche Destinatärskreis enthalten. Die versicherten Arbeiternehmer/innen profitieren vom Immobilien Asset Swap, welcher den Grundsätzen des BVGs (Risikoverteilung, Sicherheit, genügend Erträge) entspricht. Somit sind die Voraussetzungen für den Steueraufschub bei Umstrukturierungen gegeben. Abweisung der Beschwerde des Steueramtes.
  • Urteil vom 11. März 2022 (2C_655/2021): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2016 (Wallis); Streitig ist, ob die von der Steuerpflichtigen bezogene Kapitalleistung der Besteuerung nach Art. 38 DBG zu unterwerfen ist. Die Kapitalleistung wurde hinsichtlich der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Versicherungsmaklerin bezogen. Die Steuerpflichtige liess ihr Einzelunternehmen ins Handelsregister eintragen, erlangte 2015 ein Zertifikat als Versicherungsvermittlerin und hat sich 2016 auch bei der FINMA eintragen lassen. Zudem liess sie sich bei der AHV eintragen und hat sich bei der Unfall- und Krankenversicherung angeschlossen. Jedoch hat sie überhaupt nie Umsatz generiert. Der mangelnde Umsatz und das auch ein gewisser Teil des bezogenen Vorsorgegeldes für den Erwerb einer Liegenschaft verwendet wurde, ist ein Indiz dafür, dass die Steuerpflichtige aufgrund der gesamten Umstände keine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Gutheissung der Beschwerde des Steueramtes.
  • Urteil vom 16. März 2022 (2C_178/2022): Kantons- und Gemeindesteuern 2010 und 2011; Es ist nicht zu beanstanden, dass die Untere Instanz mangels rechtzeitigem Begleichen des Kostenvorschusses nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.