Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 23. - 29. März 2020 publiziert wurden.

  • Urteil vom 4. März 2020 (2C_1/2020 und 2C_2/2020): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2012 (Wallis); Der Beschwerdeführer wurde von der Steuerverwaltung als Liegenschaftenhändler qualifiziert. Das Geschäftsvermögen seiner mittels Vermögensübertragung auf eine AG zu übertragenden Einzelunternehmung bestand lediglich aus dem Anteil an drei Stockwerkeigentumseinheiten einer Überbauung. Mangels Vorliegen eines (Teil-) Betriebs ist keine steuerneutrale Umstrukturierung möglich. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 9. März 2020 (2C_285/2019): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2013 (Wallis); Abgrenzung zwischen Abwicklungszahlungen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung und Unterhaltsleistungen im Zusammenhang mit weitergeleiteten Erträgen aus Mitarbeiterbeteiligungen, die dem Steuerpflichtigen in früheren Jahren zugeteilt worden waren. In Bezug auf die Zuteilungen, die vor dem Scheidungsurteil 2010 erfolgt waren, war zunächst zu prüfen, ob das 2013 realisierte Einkommen teilweise direkt bei der Ex-Frau (und nicht beim Steuerpflichtigen) angefallen war. Dies wurde verneint, da der realisierte Betrag direkt mit der Eigenschaft des Steuerpflichtigen als Angestellter zusammenhing. Sodann wurde geprüft, ob die Weiterleitung an die Ex-Frau eine abzugsfähige Unterhaltsleistung darstellte. Auch dies wurde verneint, da die Auslegung der Scheidungskonvention ergeben hatte, dass die bereits zugeteilten Mitarbeiterbeteiligungen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung aufgeteilt werden sollten und nicht als Unterhaltsleistung gedacht waren. Demgegenüber qualifiziert die konventionsgemässe Weiterleitung eines Teils der erst nach Abschluss der Scheidungskonvention zugeteilten und 2013 realisierten Mitarbeiterbeteiligungen als abzugsfähige Unterhaltsleistung. Teilweise Gutheissung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 9. März 2020 (2C_255/2019): Direkte Bundessteuer 2011 (Thurgau); Der Steuerpflichtige führt seit dem Jahr 2005 selbständig erwerbend einen Landwirtschaftsbetrieb im Kanton Thurgau und hatte zuvor ein landwirtschaftliches Gewerbe im Kanton Schwyz betrieben; Bis in die Steuerperiode 2011 war er dort Eigentümer zweier Grundstücke (Bauernhaus, Wies- und Ackerland), die er nach seinem Wegzug im Jahre 2005 verpachtete; Mit der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz bestand ein Revers, wonach die Grundstücke bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses im Geschäftsvermögen verbleiben durften. Anlässlich der Umzonung der beiden Grundstücke in die Bauzone und der darauffolgenden Entlassung aus der Unterstellung unter das bäuerliche Bodenrecht, veräusserte der Steuerpflichtige im 2011 die Grundstücke. In seinem handelsrechtlichen Abschluss 2011 nahm der Steuerpflichtige eine Überführung der Grundstücke vom Geschäfts- ins Privatvermögen vor; Vor Bundesgericht streitig und zu prüfen war, ob es zur Privatentnahme der im Kanton Schwyz gelegenen Grundstücke gekommen ist. Die blosse Verbuchung und Bekanntgabe der Privatentnahme stellen ein gewichtiges Indiz dar, das als solches aber keine Massenumteilung zu bewirken vermag, wenn das Alternativgut auch weiterhin die bisherige technisch-wirtschaftliche Funktion erfüllt; Vorliegend ist keine äusserlich wahrnehmbare Veränderung der Funktion ersichtlich. Zudem hat der Steuerpflichtige gegenüber der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz den Wunsch geäussert, dass die streitbetroffenen Grundstücke - trotz Aufgabe des Hofs und Umzugs in den Kanton Thurgau - auch weiterhin dem Geschäftsvermögen angehören sollten; Der Revers wurde damit begründet, dass eine «Rückkehr zur Selbstbewirtschaftung nicht ausgeschlossen» sei; Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.

Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.