Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 22. - 28. März 2021 publiziert wurden.

  • Urteil vom 2. März 2021 (2C_872/2020): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2018 (St. Gallen): Eine Kapitalschuld des Anteilsinhabers mutiert erst dann nachträglich zu einem simulierten Darlehen, wenn der Rückzahlungswillen entfällt. Mit der Behauptung, dass sie ihren Rückzahlungswillen schon vor dem Steuerjahr 2018 verloren hätten, setzen sich die Beschwerdegegner in Widerspruch zu ihren Steuererklärungen, in denen sie die Kontokorrentschulden bis und mit 2017 voll geltend gemacht hatten. Die Vorinstanz hat Bundesrecht verletzt, indem sie das Steueramt zu weiteren Abklärungen angehalten hat. Sie hätte aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Vorbringens der Beschwerdegegner mit dem Steueramt davon ausgehen müssen, dass die Beschwerdegegner den Rückzahlungswillen erst im Steuerjahr 2018 verloren. Diesen Verlust des Rückzahlungswillens dokumentierten die Beschwerdegegner, indem sie die Schuld in der Steuererklärung für dieses Steuerjahr nicht mehr deklarierten. Daraus folgt, dass den Beschwerdegegnern im Steuerjahr 2018 eine geldwerte Leistung zufloss; Gutheissung der Beschwerde des Kantonalen Steueramtes.
  • Urteile vom 19. Februar 2021 (2C_1071/2020, 2C_1072/2020): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2006-2009 (Solothurn): Vorliegend erhob der Alleinaktionär Einsprache gegen die Aufrechnungen aus geldwerten Leistungen aus der B. AG (Abweisung der Beschwerde der B. AG vlg. unseren Beitrag vom 28. Juli 2019). Weiter moniert der Ehemann zu tiefe Abschreibungen einer BL-Liegenschaft und einen zu hohen Einkommenssteuerwert einer SO-Liegenschaft. Mangels hinreichenden Bestreitungen kann keine Unrichtigkeit aufgezeigt werden; Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 8. März 2021 (2C_864/2020):  Kantons- und Gemeindesteuern 2016 (Wallis); Fraglich ist vorliegend, ob A. das Grundstück treuhänderisch für die einfache Gesellschaft bestehend aus D. AG und E. erworben hat. Gestützt auf eine von der ESTV herausgegebene Mitteilung über Treuhandverhältnisse stellte die Vorinstanz fest, dass die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses nicht erfüllt seien. Vorliegend fehlte eine Vergütung für den Treuhänder und das Verhältnis der Hypothekarschuld zum Verkehrswert liegt über 50%. Ebenso liegen keine schwerwiegenden Gründe für die Einschaltung eines Treuhänders vor, da die D. AG als Immobiliengesellschaft diese Transaktion hätte selber tätigen können. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 3. März 2021 (2C_1025/2020): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2003-2005 (Tessin); Nachsteuerverfahren; Die Verwirkungsfrist für das Ansetzen einer Nachsteuer für die Steuerperiode 2005 ist Ende 2020 abgelaufen. Der vorinstanzliche Entscheid wird diesbezüglich aufgehoben. Die Aufteilung der vorinstanzlichen Gerichtskosten bleibt unverändert. Teilweise Gutheissung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 3. März 2021 (2C_1055/2020): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2016 (Zug und Zürich); Das Bundesgericht lehnte die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens, mangels Substantiierung des rechtserheblichen Einflusses des hängigen Verfahrens vor Bundesstrafgericht auf das vorliegende Verfahren, ab. Die Beschwerdeführerin rügte, dass sowohl der Kanton Zürich als Wegzugskanton sowie auch der Kanton Zug als Zuzugskanton zur Veranlagung geschritten waren. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte der Kanton Zug die Leadfunktion übernehmen müssen. Das Bundesgericht führt aus, dass aus Art. 22 Abs. 1 StHG nicht abgeleitet werden könne, dass einzig der Zuzugskanton veranlagend tätig werden könne, worauf der Wegzugskanton Zürich gewissermassen die Steuerfaktoren des Zuzugskantons übernehmen müsse. Vielmehr kann in einer solchen Konstellation nur eine interkantonale Doppelbesteuerung geltend gemacht werden. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 3. März 2021 (2C_984/2019): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2006-2010 (Tessin); Offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung wurde nicht rechtsgenüglich dargelegt; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 2. März 2021 (2C_701/2020): Wehrpflichtersatzabgabe, Ersatzbefreiung; Der Abgabepflichtige wurde von der Wehrpflichtersatzabgabe befreit, nachdem das Absolvieren der Rekrutenschule (RS) bei ihm ein psychisches Leiden verursacht bzw. verschlimmert hatte. Streitig ist, ob der Abgabepflichtige nur für das Jahr der Feststellung der Dienstuntauglichkeit oder auch für die Folgejahre von der Wehrpflichtersatzabgabe befreit wird. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass das psychische Leiden des Abgabepflichtigen schon vor der RS bestanden hatte und durch diese lediglich zeitweise verschlimmert wurde. Dabei hat sie die Abklärungsberichte der militärischen Ärzte und der Militärversicherung zurecht stärker gewichtet als diejenigen der behandelnden Ärzte. Abweisung der Beschwerde des Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 3. März 2021 (2C_37/2021 und 2C_38/2021): Staats- und Gemeindesteuern Aargau (2016); Legalitätsprinzip; Das Dekret zur Anpassung der Eigenmietwerte hält dem Legalitätsprinzip stand. Der Beschwerdeführerin gelang es vorliegend nicht den Nachweis zu erbringen, dass das generell-abstrakte Anpassungsdekret in ihrem individuell-konkreten Fall zu einem unhaltbaren und willkürlichen Ergebnis führte. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 9. März 2021 (2C_1001/2020): Gebühr für gesteigerten Gemeingebrauch (Art. 62d RVOG); die ETH beanspruchte kurzzeitig für einen Umbau ein Teilstück der angrenzenden Parzelle, deren Eigentümerin die Stadt Zürich ist; hierfür stellte die Stadt Zürich der ETH auf Grund des gesteigerten Gemeingebrauchs eine Gebühr in Rechnung; Gemäss BGer umfasst die Steuerfreiheit nach Art. 62d RVOG nicht die Kausalabgaben auf den eidgenössischen Liegenschaften; dies spiele jedoch keine Rolle, da es sich vorliegend um die Gebühr für Benutzung einer Liegenschaft und nicht um eine Gebühr auf der Liegenschaft der ETH selbst handelt; Art. 62d RVOG steht der Erhebung der Gebühr somit nicht entgegen; Abweisung der Beschwerde der ETH.
  • Urteil vom 25. Februar 2021 (2C_1031/2020): Grundstückgewinnsteuer 2018 (Zürich); Die steuerpflichtige AG kaufte 2009 ein unbebautes Grundstück; Die Anschaffungskosten wies sie in ihren Büchern dem Anlagevermögen zu; Auf dem Gelände plante und projektierte sie einen Bürokomplex; Derweil wurden auf dem Grundstück Parkplätze vermietet; 2018 veräusserte die Steuerpflichtige das unbebaute Grundstück samt den Rechten am Bauprojekt und der rechtskräftigen Baubewilligung an eine nicht nahestehende Gesellschaft; Neben dem streitbetroffenen Grundstück hielt die Steuerpflichtige ein weiteres Grundstück, das sie bebaut und anschliessend verkauft hat. Die Steuerpflichtige erachtete sich als gewerbsmässige Grundstückhändlerin und machte in ihrer Grundstückgewinnsteuererklärung zusätzliche Aufwendungen geltend; Streitig war die Eigenschaft der Steuerpflichtigen als gewerbsmässige Grundstückhändlerin; Das Bundesgericht schützte die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Steuerpflichtige planmässig und systematisch vorgegangen, das Einstellen der Objekte unter dem Anlagevermögen vor dem Hintergrund der erbrachten Leistungen (Bau- bzw. Planungstätigkeit) nachvollziehbar, von klassischen Anlageobjekten nicht zu sprechen und deshalb die Steuerpflichtige als gewerbsmässige Grundstückhändlerin zu qualifizieren sei; Abweisung der Beschwerde der Gemeinde.

Nichteintretensentscheide / Kostenentscheid:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.