Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen 14. - 20. März 2022 publiziert wurden:

  • Urteil vom 17. Februar 2022 (2C_431/2021; 2C_432/2021): Direkte Bundessteuer und Staatssteuer 2014 (Basel-Landschaft); Streitig ist, ob der Beschwerdeführer einer steuerlich massgebenden selbständigen Erwerbstätigkeit in Form des Liegenschaftenhandels nachgegangen ist. Seit dem Verkauf einer Liegenschaft im April 2013 wurden keine Liegenschaftstransaktionen mehr getätigt. Zudem gab es in der Mehrzahl der Jahre seit 2009 keine Gewinne. Dies schliesst auf fehlende Planmässigkeit sowie fehlende Gewinnstrebigkeit. Weiter hat der Beschwerdeführer lediglich eine Kaufmöglichkeit verfolgt. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 24. Februar 2022 (2C_82/2022): Direkte Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuer 2019 (Waadt); Der Steuerpflichtige war 2017 mit sofortiger Wirkung aus einem kantonalen Anstellungsverhältnis entlassen worden; seither erhielt er Arbeitslosengeld. Streitig war, ob die Rechtskosten für die verschiedenen im Nachgang zu seiner Entlassung geführten Verfahren als Gewinnungskosten davon abzugsfähig waren. Die Vorinstanz hat dies gemäss BGer zu Recht verneint. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 25. Februar 2022 (2C_492/2020): MWST 2011-2014; Streitig war die Frage, in welchem Umfang die Steuerpflichtige ihren Kunden steuerbare Leistungen erbracht hat und wie die MWST auf diesen Leistungen zu bemessen ist, konkret in Zusammenhang mit Ein- und Auslieferungsgeschäften mit Industrie- und Edelmetallabfällen und mit reinem Edelmetall sowie in Zusammenhang mit Verkäufen von Edelmetall an Kunden (reine Auslieferungsgeschäfte), bei denen der Kunde zunächst bloss eine Gutschrift auf seinem Metallkonto will (z.B. weil er das Edelmetall zur Absicherung kauft) und erst zu einem späteren Zeitpunkt Halbfabrikate aus dem Edelmetall bestellt. Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass die Steuerpflichtige bei der Einlieferung von Edelmetallabfällen und von reinen Edelmetallen keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über die eingelieferten Edelmetallabfälle Verfügungsmacht darüber erwarb. Dementsprechend war die Steuerpflichtige gar nicht in der Lage, ihren Kunden danach die wirtschaftliche Verfügungsmacht am Edelmetall zu verschaffen. Ihre Leistung erschöpfte sich in der Ablieferung eines Gegenstands, an dem Arbeiten vorgenommen worden waren. Über den Werklohn hinaus fehlt es nicht nur an einer Leistung der Steuerpflichtigen, sondern auch an einem Entgelt der Kunden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass es die Vorinstanz bei den reinen Auslieferungsgeschäften mit späterer Produktion und Auslieferung ablehnte, die Mehrwertsteuer anlässlich der Auslieferung des Halbfabrikats auch - erneut - auf dem Materialwert zu erheben. Eine Steuerumgehung seitens der Steuerpflichtigen ist sodann nicht ersichtlich. Abweisung der Beschwerde der ESTV bis auf einen vergleichsweise geringfügigen Betrag, dessen Aufrechnung das Bundesverwaltungsgericht ohne entsprechende Anfechtung seitens der Steuerpflichtigen aufgehoben hatte.
  • Urteil vom 3. März 2022 (2C_434/2021): Direkte Bundessteuer 2014, 2015 und 2017 sowie Kantons- und Gemeindesteuern 2014-2017 (Genf); Streitig war die Abzugsfähigkeit von Verzugszinsen, Verzugszinsen auf Akontozahlungen und von negativen Ausgleichszinsen; der Zinsenlauf hat vorliegend erst nach den fraglichen Steuerperioden begonnen. Die Abzugsfähigkeit wurde somit zu Recht verneint; Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.

Nichteintreten / Revisionsgesuche:

  • Urteil vom 16. Februar 2022 (2F_7/2022): Sicherung direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern (Zürich) 2011-2012 sowie 2016-2019; Die Steuerpflichtige reichte in den Steuerperioden 2011-2018 keine Steuererklärungen ein und wurde nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt. Der Zahlungspflicht kam die Steuerpflichtige nicht nach. Daraus erwuchsen beträchtliche Steuerausstände. In der Folge erliess das kantonale Steueramt Zürich Sicherstellungsverfügungen. Dagegen setzte sich die Steuerpflichtige bis vor Bundesgericht zur Wehr (BGer 2C_815/2021, vgl. unser Beitrag). Vorliegend verlangte die Steuerpflichtige im Wesentlichen die Revision des damaligen Bundesgerichtsurteils aufgrund nachträglich erheblicher Tatsachen. Abweisung des Revisionsgesuchs der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 23. Februar 2022 (2C_169/2022): Direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2018 (Tessin); Nichteintreten.
  • Urteil vom 3. März 2022 (2F_2/2022): Direkte Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuern 2013 (Freiburg); Nichteintreten auf das Revisionsgesuch.
  • Urteil vom 28. Februar 2022 (2C_188/2022): Staats- und Gemeindesteuern 2020 (Thurgau); Nichteintreten.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.